1577
Königlich-Baierisches
1578
Regierungsblatt.
XXXXIV. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 17. Oktober 1807.
Allgemeine Verordnungen.
Instruktion
für die, in Beziehung auf das Aufschlags-
wesen, zur Visttation der Oberausschlag=
Aemter, der Unterausschläger, Bier= und
Branntweinbrennereien rc. ernannten ké-
niglichen Rechnungs: Kommissäre.
1.) Di- Visttations= Reisen gescheben nur
auf ein ron dem königlichen Finanz-Depar-
tement auf allerböchsten Besehl ausgefertig-
tes Reseript, und nur in diesenigen Bezir"
ke, welche darin ausdrucklich angezeigt wer-
den; sie dursen auch länger niche dauern, als
vorgezeichnet wird. Es wird die Einrich-
tung getroffen werden, daß in drei Jahren
wenigst einmal ordentlicher Weise alle Ober-
aufschlagamts-Bezirke in den sämtlichen
Provinzen besuche, und untersucht werden.
Ueber jede Geschäfts-Reise ist ein umständ-
liches Diarium zu halten, und solches se-
gleich nach der Rückkehr mit dem Berichte
an das königliche Baierische gebeime Mi-
nisterigl: Finanz-Departement zu übergeben,
2.) Diese Visttations-Reisen erflrecken
sich auf alle Provinzen der königlichen Bai-
erischen Staaten ohne Unterschied, und es
ist den ernannten Kemmissären überall, und
von jeder Bebörde Beistand zu leisten, und
ibr Geschäft wirksam zu unterstüren.
3.) Die Obliegenbeir, und das Geschäft
derselben besteht darin, daß sie alenthalben
nachsehen, ob überhaupt die in Aufschlags-
Sachen erlassenen Perordnungen, und vor-
nebmlich die Hauptverordnung vom 23. Ju-
li dieses Jahres genau befolgt werde, und
insbesonderc, ob die Müller, oder die bei
der Malzmühl angestellten Personen überall
vorschrifemäßig verpflichtet sind; eb bei den
sich mit diesen ergebenen Ab#nderungen all-
zeit segleich die Anzeige gemacht, und die
neue Verpflichtung vorgenemmen worden ist
eb in den Müblen die angeerdneten abgerich-
ten bölzernen Mäßereien vorhanden seyen;
ob in diesen das eingeserengte Malz allzeit
und richtig gemessen werde; ob die Poletten
vorschristemäßig vor dem Mablen ordentlich
eingezogen, und dann an die Unteraufschlá-
ger überliefert werden; ob nicht mehr Malz,
als auf der Polette stehet, angenemmen, und