Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1577 
Königlich-Baierisches 
1578 
Regierungsblatt. 
  
XXXXIV. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 17. Oktober 1807. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
Instruktion 
für die, in Beziehung auf das Aufschlags- 
wesen, zur Visttation der Oberausschlag= 
Aemter, der Unterausschläger, Bier= und 
Branntweinbrennereien rc. ernannten ké- 
niglichen Rechnungs: Kommissäre. 
1.) Di- Visttations= Reisen gescheben nur 
auf ein ron dem königlichen Finanz-Depar- 
tement auf allerböchsten Besehl ausgefertig- 
tes Reseript, und nur in diesenigen Bezir" 
ke, welche darin ausdrucklich angezeigt wer- 
den; sie dursen auch länger niche dauern, als 
vorgezeichnet wird. Es wird die Einrich- 
tung getroffen werden, daß in drei Jahren 
wenigst einmal ordentlicher Weise alle Ober- 
aufschlagamts-Bezirke in den sämtlichen 
Provinzen besuche, und untersucht werden. 
Ueber jede Geschäfts-Reise ist ein umständ- 
liches Diarium zu halten, und solches se- 
gleich nach der Rückkehr mit dem Berichte 
an das königliche Baierische gebeime Mi- 
nisterigl: Finanz-Departement zu übergeben, 
2.) Diese Visttations-Reisen erflrecken 
sich auf alle Provinzen der königlichen Bai- 
erischen Staaten ohne Unterschied, und es 
ist den ernannten Kemmissären überall, und 
von jeder Bebörde Beistand zu leisten, und 
ibr Geschäft wirksam zu unterstüren. 
3.) Die Obliegenbeir, und das Geschäft 
derselben besteht darin, daß sie alenthalben 
nachsehen, ob überhaupt die in Aufschlags- 
Sachen erlassenen Perordnungen, und vor- 
nebmlich die Hauptverordnung vom 23. Ju- 
li dieses Jahres genau befolgt werde, und 
insbesonderc, ob die Müller, oder die bei 
der Malzmühl angestellten Personen überall 
vorschrifemäßig verpflichtet sind; eb bei den 
sich mit diesen ergebenen Ab#nderungen all- 
zeit segleich die Anzeige gemacht, und die 
neue Verpflichtung vorgenemmen worden ist 
eb in den Müblen die angeerdneten abgerich- 
ten bölzernen Mäßereien vorhanden seyen; 
ob in diesen das eingeserengte Malz allzeit 
und richtig gemessen werde; ob die Poletten 
vorschristemäßig vor dem Mablen ordentlich 
eingezogen, und dann an die Unteraufschlá- 
ger überliefert werden; ob nicht mehr Malz, 
als auf der Polette stehet, angenemmen, und
	        
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