Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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1. aus dem General-Kommissär als 
Kommunal, und Patrimonial: Kurator; 
2. aus einem Oberrechnunges-Kom- 
missär, welchem die erfoderliche Anzahl 
von Rechnungs-Kommissorien, und 
Kalkulatoren beigegeben ist; 
3. aus einem Sekretär, und zugleich 
Registrator, und Expeditor; 
4. endlich aus der nöthigen Anzahl von 
Tabellisten, Kanzellisten, und Boten. 
XI. In Bezlehung auf die Standes“ 
und Dienstes-Verhäl:enisse der dem 
Stifrungs= und Kommunal-Vermögen die- 
nenden Individuen werden nachfolgende Be- 
stimmungen festgesezt: 
1. Jeder urfprünglichen Anstellung im 
Stistungs= und Kommunal-Dienste geht 
eine Prüfung vorher, welche in Beziehung 
auf den Siiftungsdienst bei dem geheimen 
Jentral: Rechnungs-Rommissariate, in Be- 
ziehung auf den Kommunal= Dienst bei dem 
einschlägizen General:Kommissariate vorge- 
nommen wird. # 
a. Aus den Individnen des Stistungs-= 
Dienstes werden, nach dem Chef des ge- 
heimen Zentral-Rechnungs= Kommissariates, 
nur noch die Rechnungs = Kommissa- 
rien, der Sekretär, die Registrato- 
ren, und die Stiftungs-Administra- 
toren, dann der Zentral-Stiftungs= 
Kassier, und dessen Buchhalter der Ka- 
tegorie der Staatediener einverleibt. 
Diese werden bei definitiver Verlei- 
hung der Stellen, mit einem Nomina= 
tion-Dekrete versehen, auf den Al- 
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tivitats-Etat eingereihet, und hiedurch 
aller in der Dragmatik für den Staats- 
Dienst vom 1. Jänner 2gos mit dieser 
Würde verbundenen Bestimmungen theilhaf- 
tig, so wie allen hier anfgelegten Verbindlich- 
keiten unterwürfig gemacht. 
3. Alle in den vorgenannten Stellen nur 
provisorisch dienenden, und alle in an: 
dern als den vorgenannten Stellen dienen- 
den Individuen stehen außer der Kategorie 
der Staatsdiener; und die mit dieser Würde 
verbundenen Vortheile und Lasten treten bei 
ihnen niche in Anwendung. 
4. Aus den Individuen des Kommu- 
nal-Dienstes werden nach dem Gene- 
kal-Kommissär, nur noch die Rech- 
mungs = Kommissariten, der Sekre- 
tär, und jene Kommunal-Administra- 
toren, welche ausschließend dem Diener= 
Stande, und nicht zugleich dem Bürger- 
stande angehören, der Kategorie der Staats- 
Diener einverleibt. 
5. Alle für die Staarsdiener im Selstungs- 
Dienste gegebenen Bestimmungen treten für 
die Staatsdiener im Kommnnal Dienste in 
gleiche Anwendung. 
6. Das Gehalt der Staatsdiener im Stif- 
tungs: Dienste, und die Denstonen ihrer 
Hinterlassenen werden aus den Renten des 
Stistungs-Vermögens; 
das Gehalr der Staatsdiener im Kommu- 
nal-Dienste, und die Pensionen ihrer Hin- 
terlassenen werden aus einer Konkurrenz des 
Kommunal-Vermögens geleister. 
7. Di. auber der Kategorie der Staats-
	        
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