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nistratoren, naͤmlich den allgemeinen Rent-
aͤmtern, den Magistraten der Staͤdte und
Maͤrkte, und von den Privat-Administratoren
unter der gewoͤhnlichen Haftung gestellt, und
muß bie zum Schluße des Monats Jänner
1808 bei Vermeidung der strengsten Maßre-
geln an das geheime Ministerium des Junern,
als oberste Stiftungskuratel eingesendet seyn.
Die bisherigen Administratignen, welche
die Rechnungen für das Jahr 1 g# noch nicht
abgelegt haben, sollen unverzüglich in eine An-
zeige gebracht werden, worauf die allerhöchste
Emschliehung über die Wahl der geeigneten
Erekutionemittel erfolgen wird.
II. Eine Zerschlagung der Einnahmen, wo-
durch nämlich der Betrag der 2 Theile in
die Stückrechnung von 1807, und : Theil in
die Rechnung des Etatsjahres 1803 aufge-
nommen würde, findet durchaus nicht statt.
III. Eine Zerschlagung der Ausgaben kann
nur bei den Aktivitäts= und Funktionsgehalten,
und bei den Pensionen der Quieszenten, Witt-
wen und Waisen eintreren.
IV. Die Stäckrechnung muß alle Postio-
nen der Rechunng des Jahres 1806 enthal-
ten; wenn sich aber die Einnahme oder Aus-
Jhabe in ihrem Berrage in die Rechnung des
Etars, Jahres 18o# eignet, so wird in der
Stückrechnung hierüber der Vortrag gemacht,
dagegen in den Kolonnen der Einnahms- und
Ausgabs- Bemge nichts emworfen.
V. Die im Lause des Monats September
1807 verfallenen Zinsen von Aktiv. Kapitalien
sollen, um den Abschluß der Stückrechnung für
die ersten Monate des Jahres 1807, und den
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Abschluß der Rechnungen fuͤr die kuͤnftigen
Etats-Jahre, durch eine erst im Monate Ok-
tober eintretende Perzeption, nicht aufzuhal-
ten, in die Rechnung fuͤr das Etats-Jahr
1805 uͤbernommen, und in der Stuͤckrech-
nung nur vormerkungsweise aufgefuͤhrt werden.
VI. Um den Anomalien zu begegnen,. wel-
che bisher im Vergleiche der Pekunial- mit
den Material-Rechnungen dadurch Statt ge-
funden haben, daß der Erloͤs aus dem Na-
tural-Ertrage des vorgehenden Jahres erst
in der Pekunial-Rechnung des nachfolgenden
Jahres erschien, sollen alle ständigen Geld=
und Natural:= Renten, aus grund= lehen:
und zehentherrlichen Rechten in der Stückrech-
nung vom Jahre 1805 unter der einschligigen
Posttion zwar vorgemerkr, aber in ihrem Be-
trage zur Rechnung für das Etatsjahr 180#
verwiesen werden.
VII. Unter Anwendung der vorstehenden
allgemeinen Normen sind demnach in der
Se##ckrechnung für die ersten 0 Monate des
Jahres 1807.
A. Zur Einnahme
zu sezen:
1. der Aktiv Rest von dem Jahre #g06;
2. die Aktiv-Kapitals-Zinsen, welche inner
dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 1. Sep-
tember 1807 verfallen sind; die Verfallzeit
muß dem Administrator aus der Akrivobliga-
tion, aus dem Kapitalbuche, oder aus der
vorgehenden Rechnung bekannt seyn;
3. die Fristen von unverzinslichen Akriv-
Kapitalien, wenn derselben Erlage auf ein n
bestimmten Termin zwischen dem 1. Jänner
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