Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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allen Bestimmungen und Berichtigungen, 
ohne Ausnahme, welchen die Mautpaͤsse 
unterworfen sind. 
119. Alle uͤber die Grenze in das Aus— 
land tretende Fremde müssen ihre Mautpässe 
jederzeit bei der Austricts-Postirung zurück- 
lassen. Sie erhalten dagegen, wenn sie bei 
derselben Nachzablungen zu leisten gehabt 
baben, ordentliche Zahlungs-Polleten. 
XIII. Abschnitkt. 
Verordnung zur Weggelds-Entrichrung für In- 
länder. S. 120 — 143. 
120. Die aus dem Inlande nach dem 
Aus lande reisenden Inländer sind ver- 
pflichter, bei ihrem Erscheinen an der Grenze 
der daselbst bestebenden Maut-Postirung ein 
legales Zeugniß, oder einen Reisepaß, von 
ibrer ordentlichen Orts-Obrigkeit ausgestellt, 
vorzulegen, aus welchem ihr Name, ihr Ka- 
rakter oder ihre Erwerbsart, sodann ihr An- 
säßigkeits-Ort bestimmt zu entnemmen ist. 
11I. Solche Zeugnisse oder Pässe dürfen 
nicht älter als drei Monate seyn; ihre jedes- 
malige Erneuerung vor dem Entrritte ihrer 
Ungiltigkeits-Epoche darf von Inländern, 
die über die Grenze zu reisen haben, auf kei- 
nen Fall versckumt werden. 
122. Will der Inländer unaufgebalten 
durch das Innere des Reiches über die Gren- 
ze reisen, so hat er bei der Austritts-osti- 
rung von jedem an sein Gesährt gespannten 
Mäbhnstücke 3 fl. zu entrichten. 
Will er aber blos nach der zurückgelegten 
Stunden-Zahl bezahlen; so unterliegt er un- 
ter Weges allen Formlichkeiten, wie der rei- 
sende Fremde, der auf Rückvergütung An- 
spruch macht, und muß sein Zeugniß oder 
seinen Paß, wie dieser, bei den Polizei-Be- 
berden und Orte-Obrigkeiten vistren lassen. 
123. Bei Vorweisung eines solchen völlig 
Genüge leistenden Paßes oder Zeugnisses hat 
die Grenzmant-Austrittspostirung das tarif- 
mäßige Weggeld nach den Mähnstücken, und 
nach der von dem Orte der Abfahrt, oder 
der Anfaßigkeit des reisenden Inländers bis 
zur Grenze zurückgelegten Stunden-Zabl zu 
erholen. 
124. Wenn Inländer vom Aus lande 
wieder nach Baiern zurückkebren; so ba- 
beu sie bei ihrer Ankunft an der Grenze durch 
einen Paß, oder ein Zeugniß, wie es hieoben 
vorgeschrieben ist, nachzuweisen, daß sie wirk- 
liche Inländer, und an diesem, oder jenem 
Orte des Königreiches angesessen sind. 
125. Als giltige Zeugnisse werden auch 
diejenigen betrachtet, welche der Reisende bei 
seiner Reise in das Ausland von seiner or- 
dentlichen Obrigkeit ausgestellt erhielt, und 
die er bei seiner Zurückkehr in das König- 
reich noch vorzeigen kann; vorausgesezt, daß 
die Ausstellung dieser Zeugnisse nicht schon 
über 6 Monate alt ist. 
120. Den auf diese Art sich ausweisenden 
— in das tand zurückkommenden Inländern 
wird das tarifmäßige Weggeld von 3 Kreu- 
zern für jedes Mähnslück, und für jede Stun- 
de von der Grenze bis zu ihren Ansäßigkeits- 
Ort berechnet. 
127. Können se aber keine Zeugnisse oder 
Reisepäße vorzeigen, wodurch sie sich als In,
	        
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