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allen Bestimmungen und Berichtigungen,
ohne Ausnahme, welchen die Mautpaͤsse
unterworfen sind.
119. Alle uͤber die Grenze in das Aus—
land tretende Fremde müssen ihre Mautpässe
jederzeit bei der Austricts-Postirung zurück-
lassen. Sie erhalten dagegen, wenn sie bei
derselben Nachzablungen zu leisten gehabt
baben, ordentliche Zahlungs-Polleten.
XIII. Abschnitkt.
Verordnung zur Weggelds-Entrichrung für In-
länder. S. 120 — 143.
120. Die aus dem Inlande nach dem
Aus lande reisenden Inländer sind ver-
pflichter, bei ihrem Erscheinen an der Grenze
der daselbst bestebenden Maut-Postirung ein
legales Zeugniß, oder einen Reisepaß, von
ibrer ordentlichen Orts-Obrigkeit ausgestellt,
vorzulegen, aus welchem ihr Name, ihr Ka-
rakter oder ihre Erwerbsart, sodann ihr An-
säßigkeits-Ort bestimmt zu entnemmen ist.
11I. Solche Zeugnisse oder Pässe dürfen
nicht älter als drei Monate seyn; ihre jedes-
malige Erneuerung vor dem Entrritte ihrer
Ungiltigkeits-Epoche darf von Inländern,
die über die Grenze zu reisen haben, auf kei-
nen Fall versckumt werden.
122. Will der Inländer unaufgebalten
durch das Innere des Reiches über die Gren-
ze reisen, so hat er bei der Austritts-osti-
rung von jedem an sein Gesährt gespannten
Mäbhnstücke 3 fl. zu entrichten.
Will er aber blos nach der zurückgelegten
Stunden-Zahl bezahlen; so unterliegt er un-
ter Weges allen Formlichkeiten, wie der rei-
sende Fremde, der auf Rückvergütung An-
spruch macht, und muß sein Zeugniß oder
seinen Paß, wie dieser, bei den Polizei-Be-
berden und Orte-Obrigkeiten vistren lassen.
123. Bei Vorweisung eines solchen völlig
Genüge leistenden Paßes oder Zeugnisses hat
die Grenzmant-Austrittspostirung das tarif-
mäßige Weggeld nach den Mähnstücken, und
nach der von dem Orte der Abfahrt, oder
der Anfaßigkeit des reisenden Inländers bis
zur Grenze zurückgelegten Stunden-Zabl zu
erholen.
124. Wenn Inländer vom Aus lande
wieder nach Baiern zurückkebren; so ba-
beu sie bei ihrer Ankunft an der Grenze durch
einen Paß, oder ein Zeugniß, wie es hieoben
vorgeschrieben ist, nachzuweisen, daß sie wirk-
liche Inländer, und an diesem, oder jenem
Orte des Königreiches angesessen sind.
125. Als giltige Zeugnisse werden auch
diejenigen betrachtet, welche der Reisende bei
seiner Reise in das Ausland von seiner or-
dentlichen Obrigkeit ausgestellt erhielt, und
die er bei seiner Zurückkehr in das König-
reich noch vorzeigen kann; vorausgesezt, daß
die Ausstellung dieser Zeugnisse nicht schon
über 6 Monate alt ist.
120. Den auf diese Art sich ausweisenden
— in das tand zurückkommenden Inländern
wird das tarifmäßige Weggeld von 3 Kreu-
zern für jedes Mähnslück, und für jede Stun-
de von der Grenze bis zu ihren Ansäßigkeits-
Ort berechnet.
127. Können se aber keine Zeugnisse oder
Reisepäße vorzeigen, wodurch sie sich als In,