von 2 und 1 Kreuzer so vielmal erhoben wird,
als vielmal 15 Zentner zur tadung steben.
Im Zuge aufwärts von Strömen muß über-
dieß das Weggeld für die Zahl der angespann-
ten Pferde bezahlt werden.
134. Bei Berechnung des Weggeldes für
die Fuhr= und Botenwägen haben die Hall-
und Mautämter vorzüglich zu berücksichtigen,
daß das Weggeld von Gütern und Waaren,
die im tande bleiben, oder welche aus demsel-
ben ziehen, allezeit bis zu jenem Orte inner-
balb der Mautgrenze berechnet werden muß,
wohin die Waaren nach Inhalt der Desig-
nationen gelangen, oder wober sie nach dersel-
ben gebracht werden.
135. Sind die Güter und Waaren nicht
mit Designationen begleitet, und kann sich der
Fuhrmann auch auf andere Art, wegen des Ab-
stoßes, oder der Abladung derselben, nicht genu-
gend legitimiren; so muß für dieselben das
Weggeld nach den entferntesten Orten, wohin
oder woher der Fuhrmann andere Güter zur a-
dung hat, berechnet werden, und es finder für
dieselben keine Ausgleichung und Ruckvergu#
tung statt.
1360. Die Hallämter haben auch insbesonde-
re noch darauf zu seben, ob bei Güterüberga-
ben von ausländischen an inländische Fuhrleu-
te und Boten das bis zu ihren Bestimmungs=
Ort sie trefsende Weggeld an der Grenze shon
ganz, oder nur zum Theile entrichtet wurde.
Im lezten Falle Hat dae Hallamt die Nach-
zablung des noch zu entrichtenden Betrages
von dem die Güter übernemmenden inländi-
schen Fuhrmanne oder Boten zu erheben.
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137. An Orten, wo Gewicheswaagen er-
richtet sind, werden die beladenen Wägen da-
rauf gebracht, und die tast des ganzen Wa-
gens abgewogen.
138. An Orten aber, wo sich diese Vor-
richtung nicht findet, wird die Zentnerzahl
durch die Waagjettel und Frachtbriefe ausge-
mittelt, und das Weggeld nach der schon vor-
ausgegebenen Bestimmung von lo zu lo Zent-
ner, mit der weiteren Zugabe von 10 Zenc-
ner für die tast des Wagens, wenn
die Güter-tadung das Gewicht von 60 Zent-“
nern nicht erreicht, berechnet und erboben.
Beträgt aber das Gewicht der tadung über
bo bis go Zentner, so werden für die Wagen-
tast 20 Zentner; beträgt sie über go bis 100
Zentner, zo Zentner; und wenn sie uͤber 100
Zentner betraͤgt, 40 Zentner, immer zur
Weggelds-Berechnung angenommen.
130. Für ganz unbeladene, oder für die
mit einer Ladung von 24 Zentnern nicht be-
schwerten Wägen wird das Weggeld blos nach
der Zahl der angespannten Mähnstücke bezahlt.
140. Das Oekonomie-Fuhrwesen mit Ge-
treide, Holz, Stein, Salz rc. muß, besondere,
wenn die kadung aus Getreide oder Salz be-
stebt, durch Schrannen-Kasten; oder Salz-
amts= Attestate den Ort der Aufladung nach:
weisen. In diesem Falle wird das Weggeld
nach der Kreuzerbelegung von Mähnstücken,
und nach der in der Fahrt zurückgelegten Stun-
denzabl berechnet. Wenn aber der Aufladungs-
Ort nicht nachgewiesen ist, so ist die in dem
Tarif ersichtliche überhauptliche Gebuhr ein:
zufodern.