Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

von 2 und 1 Kreuzer so vielmal erhoben wird, 
als vielmal 15 Zentner zur tadung steben. 
Im Zuge aufwärts von Strömen muß über- 
dieß das Weggeld für die Zahl der angespann- 
ten Pferde bezahlt werden. 
134. Bei Berechnung des Weggeldes für 
die Fuhr= und Botenwägen haben die Hall- 
und Mautämter vorzüglich zu berücksichtigen, 
daß das Weggeld von Gütern und Waaren, 
die im tande bleiben, oder welche aus demsel- 
ben ziehen, allezeit bis zu jenem Orte inner- 
balb der Mautgrenze berechnet werden muß, 
wohin die Waaren nach Inhalt der Desig- 
nationen gelangen, oder wober sie nach dersel- 
ben gebracht werden. 
135. Sind die Güter und Waaren nicht 
mit Designationen begleitet, und kann sich der 
Fuhrmann auch auf andere Art, wegen des Ab- 
stoßes, oder der Abladung derselben, nicht genu- 
gend legitimiren; so muß für dieselben das 
Weggeld nach den entferntesten Orten, wohin 
oder woher der Fuhrmann andere Güter zur a- 
dung hat, berechnet werden, und es finder für 
dieselben keine Ausgleichung und Ruckvergu# 
tung statt. 
1360. Die Hallämter haben auch insbesonde- 
re noch darauf zu seben, ob bei Güterüberga- 
ben von ausländischen an inländische Fuhrleu- 
te und Boten das bis zu ihren Bestimmungs= 
Ort sie trefsende Weggeld an der Grenze shon 
ganz, oder nur zum Theile entrichtet wurde. 
Im lezten Falle Hat dae Hallamt die Nach- 
zablung des noch zu entrichtenden Betrages 
von dem die Güter übernemmenden inländi- 
schen Fuhrmanne oder Boten zu erheben. 
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137. An Orten, wo Gewicheswaagen er- 
richtet sind, werden die beladenen Wägen da- 
rauf gebracht, und die tast des ganzen Wa- 
gens abgewogen. 
138. An Orten aber, wo sich diese Vor- 
richtung nicht findet, wird die Zentnerzahl 
durch die Waagjettel und Frachtbriefe ausge- 
mittelt, und das Weggeld nach der schon vor- 
ausgegebenen Bestimmung von lo zu lo Zent- 
ner, mit der weiteren Zugabe von 10 Zenc- 
ner für die tast des Wagens, wenn 
die Güter-tadung das Gewicht von 60 Zent-“ 
nern nicht erreicht, berechnet und erboben. 
Beträgt aber das Gewicht der tadung über 
bo bis go Zentner, so werden für die Wagen- 
tast 20 Zentner; beträgt sie über go bis 100 
Zentner, zo Zentner; und wenn sie uͤber 100 
Zentner betraͤgt, 40 Zentner, immer zur 
Weggelds-Berechnung angenommen. 
130. Für ganz unbeladene, oder für die 
mit einer Ladung von 24 Zentnern nicht be- 
schwerten Wägen wird das Weggeld blos nach 
der Zahl der angespannten Mähnstücke bezahlt. 
140. Das Oekonomie-Fuhrwesen mit Ge- 
treide, Holz, Stein, Salz rc. muß, besondere, 
wenn die kadung aus Getreide oder Salz be- 
stebt, durch Schrannen-Kasten; oder Salz- 
amts= Attestate den Ort der Aufladung nach: 
weisen. In diesem Falle wird das Weggeld 
nach der Kreuzerbelegung von Mähnstücken, 
und nach der in der Fahrt zurückgelegten Stun- 
denzabl berechnet. Wenn aber der Aufladungs- 
Ort nicht nachgewiesen ist, so ist die in dem 
Tarif ersichtliche überhauptliche Gebuhr ein: 
zufodern.
	        
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