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141. Das übrige Oekonomie-Fuhrwesen,
so wie die Viebtriebe werden nach jedeemali-
gem Ermessen der Umstände von den Mant-
beamten in die Gattung der Weggelds-Erbe-
bung, welche für sie die billigste scheint, auf-
genommen.
142. Die Weggelds-Erhebung von Reit-
und Handpferden, Maulthieren, so wie von
anderen in dem Tarif bemerkten Viehgattun-
Jen, sallen mit obigen Gegenständen unter glei-
che Ansccht, und die Mautpostirungen baben
davon das Weggeld, wenn der genommene Zug
des Zollpflichtigen unbekannt seyn sollte, mit
der überhauptigen Gebühr zu erbeben. Ist
aber der Zug als richtig angegeben erkannt;
so wird das Weggeld ren jedem Stücke nach
den Stunden des Zuges berechnek.
143. Attestate über den Ankaufsort vom
Vieb sind nur bei Schweintreibern zu ver-
langen. Ohne Vorlage solcher Attestate muß
für diese die überhauptliche Gebühr erholt
werden.
XIV. Abschnitt.
Eurrichtung des Weggelds-Surrogatss r44—.46.
144. Da Wir, in Uebereinstimmung mie
der dem inneren Verkehr zugesicherten Zollfrei=
beit, zugleich denselben innerhalb der Maurli-
nie von dem zu Unseren Staats-Kassen ent-
richteten Weg und Brückengelde befreien;
und da Wir überdieß durch frübere Verord-
nung die Natural: Honkurrenz zur Unterhal-
tung der Haupt= und Kommerzial-
Strassen bereits aufgeboben haben; so
fällr biedurch auf Unsere Scaat kassen eine
Vermebrung der Ausgaben, und eine Ver-
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minderung der Einnahmen, welche durch an-
dere Mittel gedeckt werden muß. Wir seben
Uns daber genöthiget, das in Unseren älte-
ren Provinzen wegen der inneren Weggelds-
freibeit eingeführte Weggelds-Surrogat nicht
allcin darin ferner bestehen zu lassen, sondern
es auch im Verhölmmisse mit der seitberigen
Vermehrung der Strassen= Unterhaltungs-
Kosten zu erböhen, und es in diesem erhöhten
Verhältnisse auch euf Unsere übrigen Staaten
auszudehnen. Ueber die dabei vorzunemmende
Einschreitung durch die einschlägigen Ge-
richts-Bebrden und Rentämter werden Wir
zugleich mir dieser Zoll, und Mautordnung ei-
ne besondere Berordnung erlassen, welche alle
auf das Weggelds-S urrogat selbst, so wie auf
seine Erhebung, sich beziehenden Bestimmun-
gen entbaleen wird.
Mie der Entrichrung dieses Weggelds-Sur-
rogats ist für jeden Juländer die Freiheit ver-
bunden, so lange er die Mautlinie nicht über-
schreitet, alle Strassen, Wege und Brücken
des Königreiches nach Bedurfniß, obne ir-
gend eine Weg= und Brückengelds-Abgabe an
Unsere Staats-Kassen, zu beunzen.
145. Müuß aber der Inldnder auf seinen
Reisen die Mantlinie landein; oder auswärts
überschreiten; so hat er, ehne Rücksicht auf
das Weggelds-Surrogar, die ihn treffenden ge-
sezlichen Weggelds-Gebühren, unter Bezug
auf die bierüber im Vorhergebenden enthakkte-
nen näheren Bestimmungen, zu bezablen.
140. Auch die Entrichtung der Ueber-
fuhrs. Gebühren an Orten, wo entweder
keine Brücke erbaut ist, oder wo, wegen Be-
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