Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
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hat der Chyrurg hier nach aufhabenden Pflich- 
ten und besizenden Kenntnissen zu verfahren, 
und die Wahrheir so, wie er sie findet, ohne 
Rücksicht auf Person, zu bezeugen. 
§. . Das nämliche haben die Chyrurgen 
auch zu besorgen, wenn sie der kommandirende 
Offzier des Bürger-Militärs hiezu beordert. 
§. 10. Wenn ein Bürger= Soldat im 
Dienste beschädiget wird, oder denselben sonst 
eine Krankheit befillr; so ist der die Jour ha- 
bende Chyrurg zwar verpflichtet, demselben auf 
der Stelle zu Hilfe zu eilen; allein hieraus 
folgt noch nicht, daß ihn der verwundete, 
oder kranke Bürger-Soldar zur ferneren Be- 
handlung forrbehalten müsse. 
§. 11. Aber eben debwegen ist es auch 
niche Obliegenheit des bürgerlichen Milirär= 
Chyrurgen einen besch idigeen, oder erkrankten 
Bürger, mit Ausnahme der ersten Hilfelei, 
stung, unentgeldlich zu verbinden, und zu be- 
handeln. 
G. 12. Sollte indessen ein armer Bürger 
sich im Dienste beschädigen, und der wund- 
äreztlichen Hilse bedürfen, so wird es Seiner 
Majestät dem Könige zum allergnädigsten 
Wohlgefallen gereichen, wenn ein bürgerli- 
cher Milit = Chyrurg dieselbe unentgeldlich 
besorgt. 
§. 13. Die Chyrurgen der bürgerlichen 
Kavallerie haben nur dann zu Pferde hinrer 
der Fronte sich aufzuhalten, wenn dieselbe 
vor das Thor marschire, und bis an die Grenze 
des Burgfriedens, oder noch welter, im Falle 
einer feierlichen Begleitung rc. sich begiebe. 
§. 14. Wenn die bürgerlichen Militär= 
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Chyrurgen in koͤniglichen Militaͤr-Spitaͤlern 
den Dienst besorgen, und sich dortselbst ein 
koͤniglicher Stabs-Arzt, oder ein Ober- oder 
Stabs-Chyrurg befinden sollte; so haben die- 
selbe alles getreu zu besorgen, was ihnen von 
einem, oder dem anderen vorgeschrieben, und 
aufgetragen wird. 
G. 5. Die vom Stabsarzte, oder Stabs- 
chprurge verordnete innerliche oder äusserliche 
Mittel, sollen ohne allen Verzug von den bür- 
gerlichen Militcr= Chyrurge angewendec, die 
Wirekung beobachcec, und selbe gehörig ge- 
meldet werden. 
G. 16. Sollte kein königlicher Stabs-Chy- 
rurg im Militäkr-Spitale sich befinden; se ver- 
siehe die Seelle des Oberchyrurgs der bürger- 
liche Regimenrs-Chyrurg, und in dessen Er- 
manglung der älteste Bataillons= oder Un- 
terchyrurg. Zur Behandlung der Internisten 
aber ist ein Stade-Physikus, wenn bein Stabs- 
Medikus anwesend seyn sellee, oder in dessen 
Ermanglung der Landgerichts-Physfkus zu 
verwenden. 
V. 17. Wenn in einem königlichen Militär= 
Spitale auch ein königlicher Milirdr-Chyrurg 
anwesend seyn sollte; so gebührt demselben der 
Vorrang, wenn der bürgerliche Militär-Chy- 
rurg von gleichem Range ist; lezterer geher 
aber dem ersten vor, wenn er einen höheren 
Rang bestze. 
§. 18. Die Bürger-Militär= Chyrurgen 
haben, wenn sie in einem böniglichen Milicar= 
Spitale Dienste machen, die dort bestehende 
Ordnung aufrecht zu erhalten, die gegebenen 
Vorschriften genau zu befolgen, die Kranken
	        
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