837
ihre Bemerkungen und ihr eigenes Gutachten
uͤber die auf solche Art zu Stande gekommenen
Klassen= Bestimmungen beizusezen.
In den Städten, wo keine Stadt-Kommis-
sariate bestehen, dann in den Märkten und Dör-
sern hat das Landgericht nach Verhältniß der
Volks-Zahl 2, 4bis 6 durch Rechtschaffenheit
sich auszeichnende, und mit der hinlänglichen
Kenntniß versehene Männer der nämlichen Ge-
meinde auszuwählen, welche, nachdem sie hiezu
besonders verpflicheet worden sind, die Klassif-
kation vorzunehmen haben. Das Landgericht
verfährt übrigens dabei auf die nämliche Art, wie
es für die Magistrate verordnet worden, und sezt,
nebst dem Rentbeamten, sein eigenes Gutachten
über die gemachten Klassifikarionen hinzu.
Die Klassifikations-Protokolle müssen, nebst
den Katastern, an Uns eingesendet werden.
V. Da politische Ereignisse, Unglücksfälle
und andere Umstände in dem Steigen, oder
Sinken des Verkehres mit ausländischen Waa-
ren bei den klassifzirten Individuen nach und
nach wesentliche Veränderungen hervorbringen,
so beschränke sich die Dauer der gegenwárrigen
Klassiskation auf den Zeitraum von drei Jah-
ren, nach deren Ablaufe eine neue Klassifka-
rion wird vorgenommen werden.
Nro. r
838
VI. Niemand darf Handel, oder Gewerbe
treiben, ohne sich mit einem Zoll-Patente zur
Berechtigung hiezu ausweisen zu koͤnnen.
Wer diese Verbindlichkeit umgeht, wird das
erstemal zur Erlegung des doppelten Patent-
Preises, im wiederholten Falle aber zur Er-
legung des vierfachen exekutivisch angehalten.
Die strengste Aussicht über die Umgehung der
Zoll-Patentlösung liegt schon in den Pflichten
der Polizei: Behörden, und diese werden hie-
mit zur genauen Erfüllung derselben angewie
sen. Zugleich aber werden Wir Unsere Maut-
und Hallämter beauftragen, eine besondere ge-
naue Kontrolle darüber zu führen.
Wir sezen in Unsere General= Landes-Kom-
missariate das Vertrauen, daß sie zur schleu-
nigen und pünktlichen Vollziehung dieses Ge-
schäftes auf alle Weise mitwirken, und die
Landgerichte, Rentämter und Magistrate nach-
drücklichst dazu anhalten werden.
Muͤnchen den 5. April 1808.
Marx Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf wdniglichen allerhöchsten Befehl
G. Geiger.
Kataster
über die in dem Kbnigreiche Baiern bestebenden Handelsleute und Weinwirthe, welche zur Lesung
eines Joll-Parentes bestimmrt sind.
Namen Dessen Namen Bestimmung Gurachten
des Wohnort. des der der
Hamelsmannes, - « PattllkptkistsKommhssou,Anmerkungen
oder bandgerichte Rentamtes oder
Weinwirthes. des Land-
fff ir gerichtes
54