Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ihre Bemerkungen und ihr eigenes Gutachten 
uͤber die auf solche Art zu Stande gekommenen 
Klassen= Bestimmungen beizusezen. 
In den Städten, wo keine Stadt-Kommis- 
sariate bestehen, dann in den Märkten und Dör- 
sern hat das Landgericht nach Verhältniß der 
Volks-Zahl 2, 4bis 6 durch Rechtschaffenheit 
sich auszeichnende, und mit der hinlänglichen 
Kenntniß versehene Männer der nämlichen Ge- 
meinde auszuwählen, welche, nachdem sie hiezu 
besonders verpflicheet worden sind, die Klassif- 
kation vorzunehmen haben. Das Landgericht 
verfährt übrigens dabei auf die nämliche Art, wie 
es für die Magistrate verordnet worden, und sezt, 
nebst dem Rentbeamten, sein eigenes Gutachten 
über die gemachten Klassifikarionen hinzu. 
Die Klassifikations-Protokolle müssen, nebst 
den Katastern, an Uns eingesendet werden. 
V. Da politische Ereignisse, Unglücksfälle 
und andere Umstände in dem Steigen, oder 
Sinken des Verkehres mit ausländischen Waa- 
ren bei den klassifzirten Individuen nach und 
nach wesentliche Veränderungen hervorbringen, 
so beschränke sich die Dauer der gegenwárrigen 
Klassiskation auf den Zeitraum von drei Jah- 
ren, nach deren Ablaufe eine neue Klassifka- 
rion wird vorgenommen werden. 
Nro. r 
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VI. Niemand darf Handel, oder Gewerbe 
treiben, ohne sich mit einem Zoll-Patente zur 
Berechtigung hiezu ausweisen zu koͤnnen. 
Wer diese Verbindlichkeit umgeht, wird das 
erstemal zur Erlegung des doppelten Patent- 
Preises, im wiederholten Falle aber zur Er- 
legung des vierfachen exekutivisch angehalten. 
Die strengste Aussicht über die Umgehung der 
Zoll-Patentlösung liegt schon in den Pflichten 
der Polizei: Behörden, und diese werden hie- 
mit zur genauen Erfüllung derselben angewie 
sen. Zugleich aber werden Wir Unsere Maut- 
und Hallämter beauftragen, eine besondere ge- 
naue Kontrolle darüber zu führen. 
Wir sezen in Unsere General= Landes-Kom- 
missariate das Vertrauen, daß sie zur schleu- 
nigen und pünktlichen Vollziehung dieses Ge- 
schäftes auf alle Weise mitwirken, und die 
Landgerichte, Rentämter und Magistrate nach- 
drücklichst dazu anhalten werden. 
Muͤnchen den 5. April 1808. 
Marx Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf wdniglichen allerhöchsten Befehl 
G. Geiger. 
Kataster 
über die in dem Kbnigreiche Baiern bestebenden Handelsleute und Weinwirthe, welche zur Lesung 
eines Joll-Parentes bestimmrt sind. 
  
Namen Dessen Namen Bestimmung Gurachten 
des Wohnort. des der der 
Hamelsmannes, - « PattllkptkistsKommhssou,Anmerkungen 
oder bandgerichte Rentamtes oder 
Weinwirthes. des Land- 
fff ir gerichtes 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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