Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1423 
Auftrag. 
  
An die saͤmtlichen koͤniglichen Forstaͤmter. 
(Die Faschinen= und Holz-Abgabe für das Was- 
ser= und Strassenbau-Wesen und die Prei- 
ses-Bestimmung dafür betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Das königliche geheime Zentral-Strass 
sen = und Wasserbau-Büreau hat der 
dießortigen Stelle eröffnet, daß die königli- 
chen Forst: Aemter den Wasserbau= In- 
spektionen die Preise für die Faschinen und 
die übrigen Holz= Abgaben gewöhnlich nicht 
früher, als mit dem Schlusse des Etats-Jah= 
res bekannt machen, und bei der Werths-Be- 
stimmung der Faschinen meistens viel böhere 
Preise ansezen, als man sie von den Priva- 
ten erbält. 
Da nnn diese Ueberschreitung in Anse- 
bung der Werrhs-Bestimmung keineswegs 
in Ordnung ist, so werden hiemit sämtliche 
Forst-Aemter des Königreiches Baiern ange- 
wiesen, daß sie sich künfeig mit den Tara= 
tionen des an die königliche Wasserbau- 
Inspektionen abzugebenden Holzes genau 
Lan die bestehenden tokal-Preise zu balten, 
und diese jedesmal sogleich bei der vorzu- 
nehmenden Holz-Abgabe den königlichen 
Wasserbau= Inspestionen bekannt zu ma- 
chen baben. 
Muͤnchen den 25. Juni 1808. 
Königliches Oberstes Forstamt. 
Karl Zyllnhardt. 
Vischer. 
1424 
Bekanntmachungen. 
(Die Bürger-Militär-Pflichtigkeit der Post- 
Beamten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den Bericht Unsers General-tandes- 
Kommissariats von Baiern, vom §. I. M., 
die Bärger-Militär-Pflichtigkeit der Post- 
Stallmeister betreffend, erwiedern Wir: 
In allen Postordnungen und in den ge- 
schlossenen Dienstverträgen ist es den Post- 
Beamten zur ausdrücklichen Pflicht gemacht, 
den Dienst persönlich zu besorgen. Auf die- 
ser persönlichen Erfüllung der Dienstoblie= 
genbelt muß auch um so strenger bestanden 
werden, als solche das öffentliche Vertrauen 
und die Wichtigkeit des Dienstes unerlaßbar 
erheischt. Da, wo diese wesentlichen Dienstes- 
pflichten das Individuum in Anspruch neh- 
men, kann sohin die persönliche bürgerliche 
Militär-flichtigkeit nicht gefodert werden. 
Wir beschliessen daber, daß den Post- 
Beamten, welche die reitende, oder fabrende 
ost, oder beide zugleich zu verseben baben, 
der Bürger-Militär-Dienst gegen Bezahlung 
eines verhältnißmässigen Geld-Beitrages er- 
lassen werde; wogegen die blossen Relais- 
Posthalter zur wirklichen Dienstesleistung bei 
dem Bürger-Milieckr unbedenklich anzuhal- 
ten sind. Mänchen den 22. Juni 1808. 
Mar Joseph. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
von Krempelhuber.
	        
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