Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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siudirenden Theologen der Vorwurf des 
Lrichtsinns, der Vernachlaͤssigung seiner Stu—- 
dien und Pflichten, oder der Unsittlichkeit, 
so hat die Pruͤfungs-Kommission sogleich mit 
dem akademischen Senate naͤhere Ruͤcksprache 
daruͤber zu pflegen, und im Falle, daß der 
gemachte Vorwurf zum oͤffentlichen Anstoße 
gereicht, den Studirenden von der Pruͤfung 
abzuweisen, und an das General-Consisto- 
rium besonderen Bericht daruͤber zu erstatten; 
im Falle minderer Vorwürfe aber dem Sen- 
direnden nicht nur bei seinem Erscheinen zur 
Aufnahms-Prüfung eine nachdrückliche Er- 
mahnung zur Besserung zu ertheilen, son- 
dern daß dieses geschehen sey, auch in dem 
Protokolle der Prüfung ausdrücklich zu be- 
merken, damit in dem Atteste seiner Auf- 
nahme unter die Kandidaten (wenn er dersel- 
ben sonst nicht unwürdig befunden wird) da- 
von Notiz gegeben, und dadurch der Dekan, 
in dessen Diöcese sich ein solcher Kandidat 
aufb#lt, und dem er sein Aufnahmns Attest 
vorzuzeigen hat, aufmerksam gemacht wer- 
den kann, ihn in Ansebung seines tebenswan- 
dels desio sorgfältiger zu beobachten. Auch 
ist ein solcher Kandidat bei seiner künftigen 
Anstellungs-Prüfung verbunden, seine erfolg- 
te Besserung durch Zeugnisse der Dekanen, 
unter deren Aufsicht er gestanden ist, nach- 
zuweisen 
F. IV. 
Aufjugebende praktische Probe- 
Arbeiten für die Eraminanden. 
a) Jedem sich zur Prüfung anmeldenden 
Studirenden gibt die Prüfungs-Kommissson 
sraͤtestens 4 Wochen vor dem zur Prüfung 
anberaumten Termine einen biblischen Tert 
192. 
auf, woruͤber derselbe eine Predigt auszu- 
arbeiten, und solche mit der dabei zum 
Grunde gelegten Disposition, acht Tage vor 
dem ihm bestimmten Tage seiner persoͤnlichen 
Stellung zur Pruͤfung, an die Kommission 
einzuschicken bat. 
b) Bei der Ausarbeitung dieser Predige 
bat sich der Studirende genau an die im Terte 
liegende Materie zu halten, und die Predige 
so populär abzufassen, wie er sie vor einer 
gemischten Gemeinde zu halten gedächte. 
c) Diese Predigt wird an dem von der 
Kommission zu bestimmenden Tage und Orte 
beim öffentlichen Sonntags= oder Wochen- 
Gottesdiensie vor versammelter Gemeinde, 
und im Beiseyn der Prüfungs-Kommissson, 
von dem Kandidaten frei aus dem Gedächt- 
nisse abgelege. 
) Nach Endigung der Predige geben die 
Eraminatoren dem Kandidaten sogleich die 
nötbigen Erinnerungen wegen des Memori- 
rens, der Deklamation, des dusseren Aunstan- 
des, und der Aktion. 
es)Das Koncept der Predigt zirkulirt 
sodann innerhalb der lezten acht Tage vor 
der mündlichen Prüfung bei den Mitglie- 
dern der Kommission, welche demselben ihre 
Zensur über Inhalt und Darstellung schrift- 
lich beilegen. 
k) An demselben Tage, an welchem die 
Probe= Predigt abgelegt worden ist, oder auch 
an dem Tage nachher, bat der Kandidat in dem 
Sizungs: tokale der Kommisston, und im 
Beiseyn der Mitglieder derselben, mit eini- 
gen dazu bestellten Kindern aus einer öffent- 
lichen Schule eine kurze Probe im Katecht-
	        
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