Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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akademischen Lehrer der Theologie gezeigt, 
und dessen schriftliche Approbation erhalteu 
haben. Sollte ein Studirender sich zu häu- 
sig, oder zu schnell hintereinander, zum Pre- 
digen melden, so hat der Distrikts-Dekan 
ihm solches zu widerrathen, und ihm die 
öftere Approbation zu versagen. 
Junge beute, die noch nicht auf der Uni- 
versitt studiren, sollen gar nicht predigen. 
Dritter Abschnitt. 
Zweite, oder Anstellungs-Prüfung vor 
der Präsentation eines Kandidaten 
zum Parramte. 
(Examen pro ministerio.) 
. I. 
Allgemeinheit der Prüfsung pro 
ministerio vor dem General-Kon- 
sistorium. 
a) Wem gleich die Ordination den Kan- 
didaren, welche in der Aufnahms-Prüfung 
eine der §s ersten Befähigungs-No#en erhal- 
u# haben, unmittelbar nach ihrer Aufnahme 
in die Zahl der Kandidaten, ertheilt werden 
kunn; so sind doch alle Kandidaten vor ihrer 
Austellung im Pfarramte, oder auch in einer 
solchen Schulstelle, mit der pfarramtliche 
Geschäfte verbunden sind, noch einer beson- 
deren Prüfung pPro ministerio unterworfen, 
um ihre Würdigkeit zur Bekleidung einer 
geistlichen Amtsstelle eurscheidend bewähren 
zu können. 
b) Diese zweite, oder Anstellungs- 
Hrüfung aller im Königreiche Baiern an- 
J#stellenden protestantischen Geistlichen bleibt, 
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nach dem organischen Edikte über die Bildung 
der kirchlichen Sektion bei dem Ministe- 
rium des Innern, vom 8. September 1808, 
Abschnitt 6. G. F., ausschließlich dem Gene- 
ral-Kousistorium vorbehalten, als der Ber 
hörde, welcher die sowohl aus der vereinig- 
ten Staats= und Kirchengewalt, als aus der 
Repräsentation der protestantischen Gesamt= 
gemeinde, herfliessenden Geschäfte übertra- 
gen sind, von welcher die gutachtlichen Vor- 
schläge zur Besezung der Immediat-Pfar- 
reien, und die Begutachtung der von Patro- 
nen auf Mediat-Pfarreien präsentirten Sub- 
jekte ausgehen, welcher ebendaher eine ge- 
naue Kenntniß aller zur Beförderung gelan- 
geuden Individuen unentbehrlich ist. 
) Diese Prüfungen geschehen in dem Ger 
schäfts-Lokal der Kirchen-Sektion, unter der 
Leitung des Vorstandes derselben, oder des 
dessen Stelle vertretenden ersten Oberkirchen- 
Rathes, und mit Zuziehung des Sekretärs, 
Kanzellisten und Boten dieser Sektion, der 
ren protestantische Räthe in solchen Fällen 
als permanente Prüfungs-Kommissson auf- 
gestellt sind. Die Ausfertigungen geschehen 
durch die Kirchen-Sektion in der Form, wel- 
che durch das Organisations= Edikt vom 8. 
September 1808. bestinimt ist. 
G. II. 
Bestimmung des Termins zu den 
Prüfungen pro minisrerio. 
Das General-Konsistorium sezt in jedem 
der 4 Monate: Mai, Juni, Juli und 
August einen Termin zur Anstellungs-Prü= 
fung fest, und macht denselben jederzeit 3
	        
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