209
akademischen Lehrer der Theologie gezeigt,
und dessen schriftliche Approbation erhalteu
haben. Sollte ein Studirender sich zu häu-
sig, oder zu schnell hintereinander, zum Pre-
digen melden, so hat der Distrikts-Dekan
ihm solches zu widerrathen, und ihm die
öftere Approbation zu versagen.
Junge beute, die noch nicht auf der Uni-
versitt studiren, sollen gar nicht predigen.
Dritter Abschnitt.
Zweite, oder Anstellungs-Prüfung vor
der Präsentation eines Kandidaten
zum Parramte.
(Examen pro ministerio.)
. I.
Allgemeinheit der Prüfsung pro
ministerio vor dem General-Kon-
sistorium.
a) Wem gleich die Ordination den Kan-
didaren, welche in der Aufnahms-Prüfung
eine der §s ersten Befähigungs-No#en erhal-
u# haben, unmittelbar nach ihrer Aufnahme
in die Zahl der Kandidaten, ertheilt werden
kunn; so sind doch alle Kandidaten vor ihrer
Austellung im Pfarramte, oder auch in einer
solchen Schulstelle, mit der pfarramtliche
Geschäfte verbunden sind, noch einer beson-
deren Prüfung pPro ministerio unterworfen,
um ihre Würdigkeit zur Bekleidung einer
geistlichen Amtsstelle eurscheidend bewähren
zu können.
b) Diese zweite, oder Anstellungs-
Hrüfung aller im Königreiche Baiern an-
J#stellenden protestantischen Geistlichen bleibt,
210
nach dem organischen Edikte über die Bildung
der kirchlichen Sektion bei dem Ministe-
rium des Innern, vom 8. September 1808,
Abschnitt 6. G. F., ausschließlich dem Gene-
ral-Kousistorium vorbehalten, als der Ber
hörde, welcher die sowohl aus der vereinig-
ten Staats= und Kirchengewalt, als aus der
Repräsentation der protestantischen Gesamt=
gemeinde, herfliessenden Geschäfte übertra-
gen sind, von welcher die gutachtlichen Vor-
schläge zur Besezung der Immediat-Pfar-
reien, und die Begutachtung der von Patro-
nen auf Mediat-Pfarreien präsentirten Sub-
jekte ausgehen, welcher ebendaher eine ge-
naue Kenntniß aller zur Beförderung gelan-
geuden Individuen unentbehrlich ist.
) Diese Prüfungen geschehen in dem Ger
schäfts-Lokal der Kirchen-Sektion, unter der
Leitung des Vorstandes derselben, oder des
dessen Stelle vertretenden ersten Oberkirchen-
Rathes, und mit Zuziehung des Sekretärs,
Kanzellisten und Boten dieser Sektion, der
ren protestantische Räthe in solchen Fällen
als permanente Prüfungs-Kommissson auf-
gestellt sind. Die Ausfertigungen geschehen
durch die Kirchen-Sektion in der Form, wel-
che durch das Organisations= Edikt vom 8.
September 1808. bestinimt ist.
G. II.
Bestimmung des Termins zu den
Prüfungen pro minisrerio.
Das General-Konsistorium sezt in jedem
der 4 Monate: Mai, Juni, Juli und
August einen Termin zur Anstellungs-Prü=
fung fest, und macht denselben jederzeit 3