Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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General-Kommissariats uͤber die Verhaͤltnisse 
der Stelle, und uͤber die Bewerber um die- 
selbe eingekommen sind, eine kurze Darstel- 
lung jener Verhaͤltnisse, und eine Charakteri- 
stik saͤmtlicher Kompetenten abzufassen, und 
die leztern nach ihrem Lebens- und Dienstes- 
Alter, nach dem Ertrage ihrer bisherigen 
Amtsstelle, und nach der ihnen zugetheilten 
Qualifikations-Note zu bezeichnen; aus den- 
selben jederzeit den Wuͤrdigsten auszuwaͤhlen 
und in Vorschlag zu bringen; dem motivir- 
ten Vorschlage aber auch die eben erwähnte 
übersichtliche Darstellung sämtkicher Verhält- 
nisse und Kompetenten beizufügen. 
S. V. 
Erste Ansteklung der Pfarramts- 
Kandidaten. "6 
a) Die zur Anstellung im Pfarramte ge- 
Früften Kandidaten können nur auf Pfarreien 
der ersten Klasse Anspruch machen. 
b) Auch sollen sie nicht früher, als nach- 
dem sie etliche Jahre in einer Schusstelle, oder 
in einem Vikariate sich zu ihrem Berufe vor- 
bereitet haben, ihre Anstellung als Pfarrer 
erhalten. 
c) In der Regel richter sich ihre Anstel- 
lung nach der Ordnung, wie sie unter die 
Kandidaten aufgenommen, und bei ihrer Auf- 
nahms-Prüfung unter den gleichzeitigen Kan- 
didaten geordnet worden sind, so daß jeder die 
eben erledigte, nach dieser Ordnung ihm zu- 
getheilre Seelle der krsten Klasse anzunehmen 
verbunden ist. 
  
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d) Diejenigen Kañdidaten aber, welche 
etliche Jahre mit guten Zeugnissen in einer 
Studien-Schule Dienste geleistet haben, ruͤ- 
cken dadurch den gleichzeitig geprüften Kan- 
didaten vor, vorausgesezt, daß sie sowohl 
in der Aufnahms-, als in der Anstellungs- 
Prüfung sich eine der drei ersten Qua- 
lifikaeions-Neten erworben haben. 
e) Auch diejenigen Vikarien, welche zwar 
nicht im Schulamte gedient, aber bei ihrer 
Aufnahms-Prüfung sich die erste Qugli= 
fikations-Note, oder das DPrüdikat 
vorzüglich, erworben haben, erhalten da- 
durch Anspruch, auf die bessere unter den 
eben erledigten Stellen der ersten Klasse ge- 
sezt zu werden, wenn sie jener erlangren ersten 
Note sich auch bei der Anstellungs= Prüfung 
würdig bewiesen haben. 
DWürden zu der Zeit, wenn die Beför- 
derungs-Ordnumg an die unter 4 und e eben 
bezeichneten Kandidaten trifft, etwa nur ge- 
ringe Stellen der ersten Klasse erledigt seyn, 
so ist es solchen Individuen verstattet, sich 
dieselben zu verbitten, und mit Vorbehalt 
ihrer Rangordnung die Ersffnung von besseren. 
Stellen der ersteu Klasse abzuwartkh. 
Kandidaten hingegen, welche bet ihrer 
Aufnahms-Prüfung nur die vierte oder 
sünfte Note, oder die Prädicate hin- 
länglich und nothdürftig erlangt, und 
bei ihrer Anstellungs-Prüfung ssch darüber 
nicht erhoben haben, so wie diesenigen, wel- 
che zwar bei der Aufnahms Prüfung eine 
der drei ersten Noten erlangt, bei der
	        
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