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General-Kommissariats uͤber die Verhaͤltnisse
der Stelle, und uͤber die Bewerber um die-
selbe eingekommen sind, eine kurze Darstel-
lung jener Verhaͤltnisse, und eine Charakteri-
stik saͤmtlicher Kompetenten abzufassen, und
die leztern nach ihrem Lebens- und Dienstes-
Alter, nach dem Ertrage ihrer bisherigen
Amtsstelle, und nach der ihnen zugetheilten
Qualifikations-Note zu bezeichnen; aus den-
selben jederzeit den Wuͤrdigsten auszuwaͤhlen
und in Vorschlag zu bringen; dem motivir-
ten Vorschlage aber auch die eben erwähnte
übersichtliche Darstellung sämtkicher Verhält-
nisse und Kompetenten beizufügen.
S. V.
Erste Ansteklung der Pfarramts-
Kandidaten. "6
a) Die zur Anstellung im Pfarramte ge-
Früften Kandidaten können nur auf Pfarreien
der ersten Klasse Anspruch machen.
b) Auch sollen sie nicht früher, als nach-
dem sie etliche Jahre in einer Schusstelle, oder
in einem Vikariate sich zu ihrem Berufe vor-
bereitet haben, ihre Anstellung als Pfarrer
erhalten.
c) In der Regel richter sich ihre Anstel-
lung nach der Ordnung, wie sie unter die
Kandidaten aufgenommen, und bei ihrer Auf-
nahms-Prüfung unter den gleichzeitigen Kan-
didaten geordnet worden sind, so daß jeder die
eben erledigte, nach dieser Ordnung ihm zu-
getheilre Seelle der krsten Klasse anzunehmen
verbunden ist.
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d) Diejenigen Kañdidaten aber, welche
etliche Jahre mit guten Zeugnissen in einer
Studien-Schule Dienste geleistet haben, ruͤ-
cken dadurch den gleichzeitig geprüften Kan-
didaten vor, vorausgesezt, daß sie sowohl
in der Aufnahms-, als in der Anstellungs-
Prüfung sich eine der drei ersten Qua-
lifikaeions-Neten erworben haben.
e) Auch diejenigen Vikarien, welche zwar
nicht im Schulamte gedient, aber bei ihrer
Aufnahms-Prüfung sich die erste Qugli=
fikations-Note, oder das DPrüdikat
vorzüglich, erworben haben, erhalten da-
durch Anspruch, auf die bessere unter den
eben erledigten Stellen der ersten Klasse ge-
sezt zu werden, wenn sie jener erlangren ersten
Note sich auch bei der Anstellungs= Prüfung
würdig bewiesen haben.
DWürden zu der Zeit, wenn die Beför-
derungs-Ordnumg an die unter 4 und e eben
bezeichneten Kandidaten trifft, etwa nur ge-
ringe Stellen der ersten Klasse erledigt seyn,
so ist es solchen Individuen verstattet, sich
dieselben zu verbitten, und mit Vorbehalt
ihrer Rangordnung die Ersffnung von besseren.
Stellen der ersteu Klasse abzuwartkh.
Kandidaten hingegen, welche bet ihrer
Aufnahms-Prüfung nur die vierte oder
sünfte Note, oder die Prädicate hin-
länglich und nothdürftig erlangt, und
bei ihrer Anstellungs-Prüfung ssch darüber
nicht erhoben haben, so wie diesenigen, wel-
che zwar bei der Aufnahms Prüfung eine
der drei ersten Noten erlangt, bei der