Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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and demnächst unter die Gemeinden der land- 
zerichte dergestalt vertheilt, daß die eine Hälfte 
des Materials bis zum 1. April, und die an- 
dere bis zum as. Oktober eines jeden Jabres 
beigefahren ist. 
V. Derjenige tandrichter, welcher die 
Beifubr nicht binnen dieser festgesezten Zeit- 
funkte erfüllen käßt, bat den Mehrbetrag 
zu bezablen, welcher aus der alsdann anzu- 
ordnenden, Beifuhr des Materials durch frei- 
willige Enrrepreneurs entstehe#, zu welcher 
die Baubeamten nach Ablauf des bestimm- . 
ten Zeitpunktes hiemit ein suͤr allemal be- 
maͤch tiget werden. 
VI. Da die festgesezte Tare so bemessen 
ist, daß ste einen ganzen verháltnißmässigen 
Perdienst abwirft, so. stehet es jedem Ein- 
zelnen, oder jeder Gemeinde frei, die Fuh- 
ten start anderer, von der Strasse weiter 
enrlegenen Individuen oder Gemeinden, mit 
welchen ste darüber einig geworden sind, zu 
lesten. 
VII. Damit diese kaxmässige Konkurrem 
geberig kontrollirt, und allem Unterschleife 
dobei vergebeugt werde, so bat der Inge- 
nieur und Wegmeister dem Bau--Juspeltor 
und Gerichts- Diener des Landgerichtes und 
dem tandrich rer ein Verzeichuiß derjenigen 
Muerial:= Haufen, welche jeder Einzelne ge- 
sabren hat, zu übergeben. # 
Das Verzeichniß des Ingenieurs oder 
Wegmeisters wird von dem Bau= Inspektor 
kenmastgnirt, bei welcher Kontrasignirung 
euch das zahlende Rentamt angegeben wer- 
den muß. Das Verzetichniß des Gerichts- 
  
6 gemaͤß ist, 
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Dieners wird von dem Landrichter kontra- 
signirt. 
Saͤmtliche Scheine sammelt der Landrich- 
ter, bezieht von dem Rentamte die Zahlun- 
hen, Und theilt dieselben, gegen Quittung, an 
die Gemeinden aus. « 
VIII. Die Zahlung der taxmaͤssigen Kon- 
kurrenz ist von den Rentämtern ohne Auf- 
schub zu leisten, und die tandrichter baben 
seden Monar, in welchem leztere State fin- 
der, die Scheine den Rentämeeen zu uͤber- 
geben, und das Geld dafür zu bezieben; 
auch können einzelne Konkurrenten, gegen 
ihren beil dem Inspektor und dem tandrich- 
ter erhobenen und gquittieten Schein, die 
Zablung selbst, wenn es ihrer Konvenienz 
bei den Rentämtern rpolen. 
Wir erwarten, daß jeder Rentbeamte die- 
sen Konkurrenten alle unnüzen Reisen erspa- 
ren, und sie nach Möglichkeit jedesmal zu 
befriedigen suchen werde. 
IX. Dersenige Ingenieur ader Wegmei- 
ster, welcher mehr Material= Haufen, als 
angefabren sind, oder zu kleine, oder in 
schsechtem Matertal bestebende Haufen als 
normalmaͤssig bescheint, wird, nach vorberge 
gangener Untersuchung, seines Dienstes ent- 
sezt, und hat auf keine weitere Anstellung, oder 
auf Penston und Alimentations-Beitrag aus 
den Staats-Kassen Anspruch zu machen. 
N. Der tandrichrer bar für seine Be- 
mühungen und Aufsche, statt der Reise-Ko- 
sten und Diäten, für jeden Haufen zu r8 
Kubik= Schube, nach vorläufiger Revisson 
! 
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