Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Bekanntmachungen. 
  
(Den Junkers-Rang der Chirurgen des Bürger- 
milicärs betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
bdon Gottes Gnaden König von Bajern. 
In Erwägung, daß die bürgerlichen Chi- 
rurgen durch die genaue Befolgung der in 
der Dienstes-Instruktion vom r4. Februar 
18°8 bestimmten Obliegenheiten wichtige 
und für die Armee sowohl, als das Bürger- 
militir wohlthätig wirkende Pflichten über- 
nommen haben, genehmigen Wir in jener 
besonderen Rücksicht allergnébigst, daß von 
jenen bürgerlichen Chirurgen, welche wissen- 
schastlich gebildet fnd, und zu Folge der 
in der Organisation des Bürgermilitärs vor- 
geschriebenen Jahl in ihrer Eigenschaft nicht 
angestelle werden könnten, bei jeder Waffen- 
ganung, bei den Fuseliers aber bei jebem 
Bataillon einer, als überzablige Unterchi- 
turgen mit Junkers-Rang, und Port d'epee, 
dann der den uͤbrigen Chirurgen vorgeschrie- 
benen Uniforme, mit Hinweglassung des Boͤrt- 
cheus auf Kragen und Aufschlägen, im Bür- 
germilirdhr eingereiht werden; mit der Be- 
schränkung jedoch, daß diese Unsere allerböch- 
ste Begünstigiung sich nicht auf einfache Ba- 
der, und-jene, welche keine wissenschaftliche 
Bildung erhalten haben, ausdebne. 
Unsere General-Kreis= Kommissariate ha- 
ben von dieser Unfser allergnddigsten Werfü- 
gung ihr unterhabendes Buͤrgermilitaͤr in 
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geeignete Kennenig zu sezen, und bienach das 
« Erfoderliche zu besorgen; zugleich aber auch 
darauf zu balten, daß diesen bei Unserm Bür- 
germilteär mit Junkers-Range angestellten 
Uncerchirurgen keine Patente, sondern, gleich 
den Junkern, nur Anstellungs Ordren aus" 
gefertiget werden. 
München den 8. Februar 1809. 
Max Joseph. ". 
Freiherr von Manegelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General- Selretaͤr 
F. Kobell. 
  
(Das Schuldenwesen der vormaligen Reichsstadt 
Dinkelsbüßhl berresfend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestde der König baben über 
die liquide Schuldenmasse der vormaligen 
Reichsstadt Dinkelsbühl, welche sich auf 
500 350 fl. 33 kr. darstellt, Folgendes aller- 
gnaͤdigst zu beschliessen gerubt: 
J. Die unter jener Schuldenmasse begriffe- 
nen unverzinnslichen Pfleg- und Stif- 
tungs-Kapitalien mit 16,315 fl. 56 krn. so- 
dann die seit 1740 bis zum lezten September 
186°7 mit §57, 120 fl. 4% krn. rückständig ge- 
bliebenen Zinsen von den verziunslichen 
Pfleg- und Stiftungs-Kapitalien werden fuͤr 
jezt ausser Zablungs-Berücksichtigung gelas- 
sen, indem besagte Pflegen und Seifungen, 
ungeachtet ihres sich über eine Million Gul-
	        
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