33 Koͤniglich-Baierisches
34.
Regicrungsblatt.
II. Stück. München, Samstag den 7. Jaͤnner 1809.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Brief= Porto-Freiheit betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Wir Uns entschlossen haben, die Re-
gie sännlicher Pesten in Unsern Staaten zu
übernehmen, und diese zentralisirte Staats-
Aunstalt nach gleichen Grundsäzen zu verwal-
ten, so können diesenigen Bestimmungen,
wilche Wir über die Brief= Porto-Freiheit
unterm r2. Dezember 1806 und 31. Dezem-
ber 1807 ertheilt haben, bei den verändert
eingetretenen Post-Verhälenissen nicht mehr
bestehen.
Wir sinden Uns bewogen, obige Norma=
rioe andurch auf uheben, und deshalb zu ver-
ourdnen, wie folgt:
Won der Entrichtung des Brief-Porto sind,
ausser Uns und den sämtlichen Gliedern Un-
sers königlichen Hauses, folgende Personen,
und auf nachstehende Art befteit, und zwar
unbeschraͤukt:
1) Unsere wirklichen geheimen Staats- und
Konferenz Minister, und Unser Minister-
Staats--Sekretaͤr im Kriegswesen.
Diese Beief-Porto-Freiheit ist dergestalt
uneingescheänkt, daß nicht allein alle aus dem
Umfange Unsers Reiches an dieselben einlan-
genden Briefe ohne Erhebung eines Portos an-
genommen werden können, und an dieselben
abgegeben werden sollen, sondern, daß auch jene
Schreiben, welche sie an nicht befreite Per-
sonen in dem Umfange Unsers Reiches absen-
den, von densslben durch eigenhändige Auf-
zeichnung des Franco, oder den von ihnen zu
diesem Ende gebrauchten Stempel frei gemacht
werden können;
2) keinem Unserer übrigen Staats-Diener,
als solchem., kommt künftig weder eine unbe-
schränkte, noch eine beschränkee Brief-Porto“
Freiheit für seine Peivat= Korrespondenz zu;
3) Wir wollen jedoch allen jenen Unsern
Staals-Dienern und den übrigen Indiot-
duen, welche die Brief-Porto-Freiheit vor
dem 1. Okt. I. J., in Gemäßheit ihrer vorigen
Anstellung, oder Unserer ausdrücklichen Be-
willigung, genossen haben, eine beschränkte
Brief= Porto-Freiheit noch ferner aus ké8
niglicher Gnade gestatten.
In Gemüßheit dessen sollen alle aus dein.
Umfange Unsers Reiches, oder aus fremdem
Staaten ohne Porto-Auslagen arn solche ein-
kungende Briese denselben ohne Erhebuns
eines Post- Porto abgegeben werden.