Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Dienstes/ Sache) bezeichnet werden. Alle Auf- 
gaben, welche diese Bezeichnung nicht haben, 
werden als Partei-Sachen angesehen, und 
unterliegen unnachlaͤßlich der Bezahlung des 
Post-Porte; 
8) damit aber das Unserm eniglichen 
Post-Aerar zustehende Porco in Privat' und 
Parthei-Sachen wirklich erhoben werde, so# 
befehlen Wir andurch allen Unsern königlichen 
Srellen, Civil: und Militär-Behörden und 
Erxpeditions-Aemtern bet den an die Privaten 
in derselben Angelegenheiten abgehenden 
Schreiben die Bezeichnung als konigliche 
Dienstes-Sache sorgfädltigst zu unterlassen. 
In dem Falle, daß dergleichen blosse Par- 
tei= Sachen an die Privaten nicht unmittel- 
bar ge###ellt find, sondern von einer Unserer 
königlichen Stellen oder Behörden an die an- 
dern lausen, oder durch solche an die Partei 
gestellr werden, muß das Brief-Porko gleich- 
falls erhoben, und zwar bei Berichten und 
Aufgaben an die höheren Behärden sogleich 
bei der Aufgabe, bei Resolutionen und Verfü- 
zungen aber, die von den höheren Behörden 
#an die Unterbehörden abgehen, bei der Ab- 
gabe bezahlt werden. 
Demit aber den Parteien bei der Aufrech- 
nung des Post-Porto keine Unbilligkeit zu- 
sehe, so verbieren Wir den Expeditions-Aem- 
tern andurch strengstens, königliche Dienstes- 
Sachen berreffende Fertigungen, oder die an 
verschiedene Parreien gehörigen, denselben 
miuelbar zugesendet werdenden Erlasse 2c. in ei- 
nem und dem nämlichen Couvert zu verpacken 
und zu versendenz 
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9) die Korrespondenz der Administrations= 
und Justiz= Kanzleien der mediatisirten Herren 
in Seaacs,Dienstes= Angelegenheicen ist in 
Folge Unserer Verordnung vom a1. Novem- 
ber 1807, und eben so die Korrespondenz 
der übrigen Parrimonial: Gerichte nur in so- 
sern portofrei, als solche mit Unseren könig- 
lichen Stellen und Behörden gepflogen wird; 
lo) die an seemde Posten zu erstattenden. 
Auslagen sind an Unser königliches Post- 
Aerar auch für jene Korresrondenz zu errrich- 
ten, welche in Sraatsdienstes-Angelegenheiten 
gepflogen wird; 
1I) Wir wollen übrigens strengstens dar- 
auf gehalten wissen, daß Unsere Post-Porto- 
freien Stellen, Civil= und Militkr-Behörden, 
und alle jene, welchen Wir eine persönliche 
Dost: Porto-Freiheic aus königlicher Gnade 
zukommen lassen, dieselbe im geringsten 
nicht mißbrauchen, keine Briefe nicht befrei- 
ter Personen annehmen, oder den ihrigen beis 
schliessen, und unter ihrer Addresse oder durch 
Mißbrauchung der Bezeichnung als königliche 
Dienstes· Sache ab und einlaufen lassen. 
Wir bestimmen für den ersten Uebertretungs, 
Fall die Strase von fünfzig Gulden, für den 
wweiten Fall loo fl. und überdies den Werlust 
der Brief-Porto-Freiheit, wenn die Ueber- 
tretung durch eine Brief: Post= Powofreie 
Person begangen worden wäre. 
Wenn unsere Ober: oder Post-A#emter ei- 
nen gegründeten Verdacht, wegen Mißbrau- 
ches der Porto-Freiheit, auf Jemand zu 
fassen veranlaßt sind, so sfind dieselben be-
	        
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