Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

49 Koͤniglich-Baierisches 50 
Regierungsblatt. 
  
Ul. Stück. München, Mittwoch den 11. Jaͤnner 1809. 
  
Königliche Erklärung 
des 
Edikts über den Adel im Königreiche Baiern. 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch verschiedene Uns zur Keuntniß ge- 
brachte Mißdentungen des fünfren Kapi- 
tels imersten Titel des Edikts, den Adel 
in Unserm Kömigreiche betreffend, finden Wir 
Uns bewogen, folgende Erklärungen und nd- 
bere Bestimmungen hiemit eintreten zu lassen. 
Zu C. 15. Lit. a. bätte es sich zwar von 
selbst schon verfkanden, daß nicht jeder Unse- 
rer Beamten, oder Diener geeignet, oder be- 
rechiige sey, die Abschriften der Adels-Diplo= 
men, oder anderer auf die Adels-Titel Bezug 
habenden Urkunden zu beglaubigen. 
Um nun mehrere hiebei Uns bekannt ges 
machte Mißbruche sowohl für jeze, als für 
die Zukunft zu heben, erklären Wir somit, 
daß neben Unserm Reichsberolden-Amte nur 
solgende Körperschaften, oder einzelne Per- 
sonen die obengedachte Urkunden beglaubigen 
zu können berechrigt sepen, nämlich: 
v1.) Unsere General-Kreis-Kommissäre. 
2.) Unsere obern Justiz-Tribunale unker 
der Fertigung ihrer Prässdenten, oder Di- 
rektoren. 
3.) Unsere Archivaren, und Generak-Se- 
kretäre der Ministerial-Departements. 
4.) Die Vorstände Unserer Stadt= und 
handgerichte. 
ö.) Die die Stelle der Archivare vertre- 
kenden Sekretäre der inländischen Ritteror= 
den nach vorläufiger Anzeige bei den einschlä- 
gigen Ordens-Kanzlern. 
6.) Die immatrikulirten, und von Uns 
bestätigten öffentlichen Notarien. 
Bei Laie. b. eben dieses 9. ist zur aufge- 
gebenen Anzeige der Familien-Wappen die 
Einsendung eines blossen gewöhnlich sehr un- 
kenntlichen Abdruckes des Siegels nicht bins 
reichend; sondern den beglaubten Diploms- 
Abschriften sind jedesmal mit Farben gemalte 
oder wenigst heraldisch gezeichnete Wappen 
beizulegen. 
Bei Lit. c. ist ferner die Angabe der Fa- 
milien= Glieder und das Alter derselben von 
dem produzirenden Haupte der Familie (das- 
selbe mit eingeschlossen) mit pfarrlichen aus 
den Taufregistern genommenen Ertrakten zu 
belegen, wobei über dieses die Acchtheit der 
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