Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

Bekbanmutmachung.

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Sin-  Majestät  der  König  haben  durch  eine  allerhöchste  Entsch#iessung  vom  3.  I.  M.
verordnet,  daß,  zur  Deckung  der  beträchtlichen  Auflage  =  Kosten,  für  das  Namen=  und
Sachen  =  Register  zu  dem  Regierungsblatte  vom  Jahre  1808  eine  besondere  Bezahlung
  mit  1  fl.  sowohl  von  den  königlichen  Seellen,  Aemtern  und  Pfarreien,  als  auch
von  den  Gemeinden  und  Privaten  erholt  werden  solle,  welcher  Betrag  in  Zeit  ron
4  Wochen  an  die  Redaktion  einzusenden  ist.  ·

AuchistdieunterfcktigteköniglicheRevakkionimStanbe-vomneuenbaiekb
schen  Civil  *  Gesezbuche  ein  zweites  Heft  auszugeben,  welches  vom  dritten  Buche
den  I.  und  II.  Titel  und  das  1.  2.  3.  und  4.  Kapitel  des  III.  Titels  enthaͤlt,  und  gegen
  fernere  Vorausbezahlung  von  1  fl.  abgegeben  wird.

Muͤnchen  den  8.  Maͤrz  1809.

Königliche  Redaktion  des  Regierungsblattes.