Bekbanmutmachung.
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Sin- Majestät der König haben durch eine allerhöchste Entsch#iessung vom 3. I. M.
verordnet, daß, zur Deckung der beträchtlichen Auflage = Kosten, für das Namen= und
Sachen = Register zu dem Regierungsblatte vom Jahre 1808 eine besondere Bezahlung
mit 1 fl. sowohl von den königlichen Seellen, Aemtern und Pfarreien, als auch
von den Gemeinden und Privaten erholt werden solle, welcher Betrag in Zeit ron
4 Wochen an die Redaktion einzusenden ist. ·
AuchistdieunterfcktigteköniglicheRevakkionimStanbe-vomneuenbaiekb
schen Civil * Gesezbuche ein zweites Heft auszugeben, welches vom dritten Buche
den I. und II. Titel und das 1. 2. 3. und 4. Kapitel des III. Titels enthaͤlt, und gegen
fernere Vorausbezahlung von 1 fl. abgegeben wird.
Muͤnchen den 8. Maͤrz 1809.
Königliche Redaktion des Regierungsblattes.