Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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träglich  geleistet  wird,  insoweit  aufzuheben,  als  es  auf  der  Annahme  der  Eides—
verweigerung  beruht.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  auch  in  dem  zur  nachträglichen  Eidesleistung
bestimmten  Termine  nicht,  so  findet  ein  nochmaliges  Erbieten  zur  Eidesleistung
nicht  statt.

§.  47.

Ueber  die  Verhandlung  vor  dem  Gewerbegericht  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.
  Dasselbe  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen.


§.  48.

Das  Urtheil  ist  in  dem  Termin,  in  welchem  die  Verhandlung  geschlossen
wird,  zu  verkünden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  erfolgt  die  Verkündung  in
einem  sofort  anzuberaumenden  Termine,  welcher  nicht  über  drei  Tage  hinaus  anberaumt
  werden  soll.

Die  Wirksamkeit  der  Verkündung  des  Urtheils  ist  von  der  Anwesenheit  der
Parteien  und  der  Beisitzer  nicht  abhängig.

§.  49.

Aus  dem  Urtheile  müssen  ersichtlich  sein:

1.  die  Mitglieder  des  Gerichts,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt
haben,

2.  die  Parteien,

3.  das  Sach=  und  Streitverhältniß  in  gedrängter  Darstellung  nebst  den
wesentlichen  Entscheidungsgründen,

4.  der  Spruch  des  Gerichts  in  der  Hauptsache  und  in  Betreff  der  Kosten.
Der  Betrag  der  letzteren  mit  Einschluß  einer  der  obsiegenden  Partei
etwa  zu  gewährenden  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  soll,  soweit
sie  sofort  zu  ermitteln  sind,  im  Urtheile  festgestellt  werden.

Das  Urtheil  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.

§.  50.

Ein  über  den  Grund  des  Anspruchs  vorab  entscheidendes  Zwischenurtheil
ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  nicht  als  Endurtheil  anzusehen.

§.  51.

Erfolgt  die  Verurtheilung  auf  Vornahme  einer  Handlung,  so  ist  der  Beklagte
  zugleich  auf  Antrag  des  Klägers  für  den  Fall,  daß  die  Handlung  nicht
binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  vorgenommen  ist,  zur  Zahlung  einer  nach
dem  Ermessen  des  Gerichts  festzusetzenden  Entschädigung  zu  verurtheilen.

In  diesem  Falle  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  Gemäßheit  der  §.  887,
888  der  Civilprozeßordnung  ausgeschlossen.