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) die Lokal-Vollz iehung der Kircheugese-
ze und Verordnungen,
b) die Aufsiche auf die Beobachtung der-
selben, und der Kirchen-Dieziplin, auf
Religions-Kuleus und Liturgie,
e) die Aufsicht über den Religions-Unter-
richt der Jugend,
4) die Korrektion der gegen Kirche oder
Religion sich vergehenden und religiöses
Aergerniß gebenden Gemeinde-Glieder
nach Vorschrift der Kirchenordnung,
e) in schwereren Fällen die Anzeige an das
Spezial-Dekanar,
die Führung der Kirchenbücher,
8) die Verbindlichkeit einer alljährlichen
Berichts-Erstattung über alle Zweige
ihrer Amtsführung.
C. XVI.
In der allgemeinen Kirchenerdnung, wel-
che nach dem organischen Edikt über die An-
erdnung einer Sektien der kirchlichen Gegen-
stände G. 6. Nro. 7. Uns vorzulegen ist,
wird der Geschftskreis dieser sämtlichen Mit-
tel Organe seine genauere Bestimmung er-
halten.
G. XIX.
Der Geschäftsgang der General-Kommis-
sariare ist bei allen kirchlich= staatsrechtlich-
und kirchlich-staatspolizeilichen Gegenstän-
den, wie solche in dem Edikte über die dus
seren Rechts-Verhälenisse Unserer Untertha-
nen in Beh#e hung auf Religion und Kirchen-
Gesellschaft en dargestellt sind, nach C. II
der nämliche, wie derselbe in der allgemeinen
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Instruktion vom 17
ben ist.
. Juli 1808 vorgeschrie-
XX.
Da bei Geschifen dieser Kategorie die
General-Kreis-Kommissariate nicht als pro-
testantische General-Dekanate, sondern ledig-
lich alos landesfürstliche weltliche Behörden
erscheinen und handeln, so verbleiben in
Becgziehung auf diese die geographischen Gren-
zen eines jeden C I.Kreis-K 6
unverändert, und die im S. XI. ausgespro-
chene Zutheilung der protestantischen Gemein=
den einiger Kreise zu andern allda bezeichne-
ten hat hiebei nicht statt.
G. XI.
In rein kiechlichen Gegenständen, wel-
che unter der protestantischen Episcopats=
Gewalt begriffen sind, nädmlich die protestanti-
sche Glaubenslehre das innere Kirchen-Re-
giment, und das Wesentliche der protestan-
tischen Liturgie betreffen, soll der General=
Kommissär die hierauf sich beziehende geist-
liche Funktionen und den Voretrag allein dem
protestantischen Kreis-Kirchen-Rathe über-
lassen, und bloß die Expedition der ihm vor-
gelegten Anträge verfügen. ·
chxIL
Faͤnde er dabei einen wichtigen, auf aͤus-
sere Verhaͤltnisse sich beziehenden Anstand,
so kann er zwar die Erpedition suspendiren,
es liegt ihm aber ob, den Vortrag des
Kreis-Kirchen-Naths mit der Ausfuͤhrung
seiner Bedenken binnen acht Tagen an Unser
Ministerium des Innern, welches das Ge-