Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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) die Lokal-Vollz iehung der Kircheugese- 
ze und Verordnungen, 
b) die Aufsiche auf die Beobachtung der- 
selben, und der Kirchen-Dieziplin, auf 
Religions-Kuleus und Liturgie, 
e) die Aufsicht über den Religions-Unter- 
richt der Jugend, 
4) die Korrektion der gegen Kirche oder 
Religion sich vergehenden und religiöses 
Aergerniß gebenden Gemeinde-Glieder 
nach Vorschrift der Kirchenordnung, 
e) in schwereren Fällen die Anzeige an das 
Spezial-Dekanar, 
die Führung der Kirchenbücher, 
8) die Verbindlichkeit einer alljährlichen 
Berichts-Erstattung über alle Zweige 
ihrer Amtsführung. 
C. XVI. 
In der allgemeinen Kirchenerdnung, wel- 
che nach dem organischen Edikt über die An- 
erdnung einer Sektien der kirchlichen Gegen- 
stände G. 6. Nro. 7. Uns vorzulegen ist, 
wird der Geschftskreis dieser sämtlichen Mit- 
tel Organe seine genauere Bestimmung er- 
halten. 
G. XIX. 
Der Geschäftsgang der General-Kommis- 
sariare ist bei allen kirchlich= staatsrechtlich- 
und kirchlich-staatspolizeilichen Gegenstän- 
den, wie solche in dem Edikte über die dus 
seren Rechts-Verhälenisse Unserer Untertha- 
nen in Beh#e hung auf Religion und Kirchen- 
Gesellschaft en dargestellt sind, nach C. II 
der nämliche, wie derselbe in der allgemeinen 
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Instruktion vom 17 
ben ist. 
. Juli 1808 vorgeschrie- 
XX. 
Da bei Geschifen dieser Kategorie die 
General-Kreis-Kommissariate nicht als pro- 
testantische General-Dekanate, sondern ledig- 
lich alos landesfürstliche weltliche Behörden 
erscheinen und handeln, so verbleiben in 
Becgziehung auf diese die geographischen Gren- 
zen eines jeden C I.Kreis-K 6 
unverändert, und die im S. XI. ausgespro- 
chene Zutheilung der protestantischen Gemein= 
den einiger Kreise zu andern allda bezeichne- 
ten hat hiebei nicht statt. 
G. XI. 
In rein kiechlichen Gegenständen, wel- 
che unter der protestantischen Episcopats= 
Gewalt begriffen sind, nädmlich die protestanti- 
sche Glaubenslehre das innere Kirchen-Re- 
giment, und das Wesentliche der protestan- 
tischen Liturgie betreffen, soll der General= 
Kommissär die hierauf sich beziehende geist- 
liche Funktionen und den Voretrag allein dem 
protestantischen Kreis-Kirchen-Rathe über- 
lassen, und bloß die Expedition der ihm vor- 
gelegten Anträge verfügen. · 
chxIL 
Faͤnde er dabei einen wichtigen, auf aͤus- 
sere Verhaͤltnisse sich beziehenden Anstand, 
so kann er zwar die Erpedition suspendiren, 
es liegt ihm aber ob, den Vortrag des 
Kreis-Kirchen-Naths mit der Ausfuͤhrung 
seiner Bedenken binnen acht Tagen an Unser 
Ministerium des Innern, welches das Ge-
	        
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