Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

61 
ordnungen zugelassen werden. Doch sind 
Unsere Richter verpflichtet, mit aller Stren- 
ge darauf zu halten, daß nicht durch Saum- 
seligkeit oder Chikane der Defensoren die Be- 
endigung des Drozesses zwecklos verzögert 
werde. 
IV. Von Inrotulation und Einsendung 
der Akten. 
K 17. Nach Berichtigung alles dessen, 
was zur Ausführung der Appellation gehört, 
sollen sämtliche Akten von der inguirirenden 
Bebörde inrotulirt, und unverzüglich an 
das betreffende Appellations-Gericht, von 
biesem aber schleunigst an das Ober= Appel- 
lations= Gericht einbefördert werden. 
Sowohl im Falle der Revision, als Appel- 
lation sind von den Appellations-Gerichten 
nicht nur die Unrersuchungs-Akten, sondern 
auch die Appellarions-Gerichts= Akten, mit 
der Re= und Correlation zum Ober-Uppel- 
lations-Gerichte einzusenden. 
V. Von dem Erkenntnisse zweiter In- 
stanz, und den Befugnissen des Ober- 
Appellations-Gerichts. 
9. #us. Das Ober= Appellations-Gericht 
bhac nicht die Mache, das Urtbeil erster In- 
stanz zu verschdrfen, sondern nur entweder 
zu bestätigen, oder zum Vortheile des Un- 
tersuchten abzuändern. 
Dasselbe hat die Macht, bei vorhandenen 
Nichtigkeiten das ganze erste Verfahren oder 
einjelne Gerichtshandlungen, worauf in er- 
ster Instanz nicht gesprochen worden, zu kas- 
stren, oder sonstige Fehler des Verfahrens 
#an den ihm untergebenen Behörden zurügen. 
  
62 
Deegleichen ist dasselbe bemächtigee, bei 
entdeckten Lücken in der Untersuchung, wel- 
che auf die Entscheidung zum Vortbeile des 
Inquissten Einfluß baben können, die erfo- 
derlichen Ersezungen anzubefehlen. 
F. 10. Wird das erste Verfabren kasstre, 
so muß die Untersuchung oder der als nichtig 
erklärte Theil derselben von neuem gefübre, 
und ein neues Erkenneniß in erster Instanz 
gefällc werden. 
Dabei stebt es in der Macht des Ober-Ap- 
pellations-Gerichts, sowohl die Ingquisttion 
einer andern inquirirenden Behörde zu über- 
tragen, als auch ein anderes Appellations-Ge- 
richt zum Srruche erster Instanz zu benennen. 
#. 20. Gegen das bestätigende oder abän- 
dernde Erkenntuiß der zweiten Instanz stebt 
kein weiteres suspenstives Rechtsmittel offen. 
I. 21. Die von dem Ober-Appellations= 
Gerichte bestätigten Todesurtheile sollen der 
allerhöchsten Stelle, wie bisher, zur Bestäti- 
gung eingesendet werden. 
S. :2. Desgleichen hat es bei denjenigen 
Gesezen, welche wegen der etwa vorgängig 
zu verfügenden Dezradation oder sonstiger 
Regierungs-Maßregeln bei gewissen Klassen 
von Perseonen die Anzeige erkannter Straf- 
Urtheile an die allerböchste Stelle vor der 
Vollstreckung verordnen, sein Bewenden. 
München den 31. Dezember 1808. 
Maxr Joseph, 
Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhichsten Befell 
der General-Sekretär 
Neumer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.