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ordnungen zugelassen werden. Doch sind
Unsere Richter verpflichtet, mit aller Stren-
ge darauf zu halten, daß nicht durch Saum-
seligkeit oder Chikane der Defensoren die Be-
endigung des Drozesses zwecklos verzögert
werde.
IV. Von Inrotulation und Einsendung
der Akten.
K 17. Nach Berichtigung alles dessen,
was zur Ausführung der Appellation gehört,
sollen sämtliche Akten von der inguirirenden
Bebörde inrotulirt, und unverzüglich an
das betreffende Appellations-Gericht, von
biesem aber schleunigst an das Ober= Appel-
lations= Gericht einbefördert werden.
Sowohl im Falle der Revision, als Appel-
lation sind von den Appellations-Gerichten
nicht nur die Unrersuchungs-Akten, sondern
auch die Appellarions-Gerichts= Akten, mit
der Re= und Correlation zum Ober-Uppel-
lations-Gerichte einzusenden.
V. Von dem Erkenntnisse zweiter In-
stanz, und den Befugnissen des Ober-
Appellations-Gerichts.
9. #us. Das Ober= Appellations-Gericht
bhac nicht die Mache, das Urtbeil erster In-
stanz zu verschdrfen, sondern nur entweder
zu bestätigen, oder zum Vortheile des Un-
tersuchten abzuändern.
Dasselbe hat die Macht, bei vorhandenen
Nichtigkeiten das ganze erste Verfahren oder
einjelne Gerichtshandlungen, worauf in er-
ster Instanz nicht gesprochen worden, zu kas-
stren, oder sonstige Fehler des Verfahrens
#an den ihm untergebenen Behörden zurügen.
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Deegleichen ist dasselbe bemächtigee, bei
entdeckten Lücken in der Untersuchung, wel-
che auf die Entscheidung zum Vortbeile des
Inquissten Einfluß baben können, die erfo-
derlichen Ersezungen anzubefehlen.
F. 10. Wird das erste Verfabren kasstre,
so muß die Untersuchung oder der als nichtig
erklärte Theil derselben von neuem gefübre,
und ein neues Erkenneniß in erster Instanz
gefällc werden.
Dabei stebt es in der Macht des Ober-Ap-
pellations-Gerichts, sowohl die Ingquisttion
einer andern inquirirenden Behörde zu über-
tragen, als auch ein anderes Appellations-Ge-
richt zum Srruche erster Instanz zu benennen.
#. 20. Gegen das bestätigende oder abän-
dernde Erkenntuiß der zweiten Instanz stebt
kein weiteres suspenstives Rechtsmittel offen.
I. 21. Die von dem Ober-Appellations=
Gerichte bestätigten Todesurtheile sollen der
allerhöchsten Stelle, wie bisher, zur Bestäti-
gung eingesendet werden.
S. :2. Desgleichen hat es bei denjenigen
Gesezen, welche wegen der etwa vorgängig
zu verfügenden Dezradation oder sonstiger
Regierungs-Maßregeln bei gewissen Klassen
von Perseonen die Anzeige erkannter Straf-
Urtheile an die allerböchste Stelle vor der
Vollstreckung verordnen, sein Bewenden.
München den 31. Dezember 1808.
Maxr Joseph,
Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhichsten Befell
der General-Sekretär
Neumer.