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daß es wegen der Volljährigkeitsertheilung in den genannten Gebiethstheilen
ganz so wie in Unseren Stammlanden gehalten, das heißt, in
jedem einzelnen Falle Unsere Entschließung darüber durch Unsere Landesregierung
eingeholt werden soll.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. November 1836.
1 Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Gese 6
über die Mündigsprechung in den sonst
Königlich Preußischen Gebiethstheilen der
Amtsbezirke Berka, Großrudestedt und
Vieselbach betreffend.
Bekanntmachungen.
I. Bey dem Abdrucke des Gesetzec einer allgemeinen Sportel= und
Gebühren-Tare für die Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 27.
April 1836 haben sich folgende Versehen eingeschlichen:
1) das Wort „Bürgerschullehrer“ im §. 152 II 1 b beruht auf einem
Druckfehler und muß statt deöselben „Bürger“ gelesen werden;
2) im F§. 100 sind die Polizey= Inspektoren sowohl in der fünften, als in
der sechsten Klasse aufgeführt, während sie nur in der letzteren stehen
dürfen;
durch den Zusatz zu §. 117 Nr. II sind Gelder der Pflegebefohlenen
von Depositions-Gebühren ganz und ihre Dokumente zur Hälfte
für frey erklärt, während das Umgekehrte hat bestimmt werden sollen
und jener Zusatz vollständig folgendermaßen lauten muß:
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