Contents : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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daß  es  wegen  der  Volljährigkeitsertheilung  in  den  genannten  Gebiethstheilen
  ganz  so  wie  in  Unseren  Stammlanden  gehalten,  das  heißt,  in
jedem  einzelnen  Falle  Unsere  Entschließung  darüber  durch  Unsere  Landesregierung
  eingeholt  werden  soll.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  November  1836.

1  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
Gese  6
über  die  Mündigsprechung  in  den  sonst
Königlich  Preußischen  Gebiethstheilen  der
Amtsbezirke  Berka,  Großrudestedt  und
Vieselbach  betreffend.

Bekanntmachungen.

I.  Bey  dem  Abdrucke  des  Gesetzec  einer  allgemeinen  Sportel=  und
Gebühren-Tare  für  die  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  vom  27.
April  1836  haben  sich  folgende  Versehen  eingeschlichen:

1)  das  Wort  „Bürgerschullehrer“  im  §.  152  II  1  b  beruht  auf  einem
Druckfehler  und  muß  statt  deöselben  „Bürger“  gelesen  werden;

2)  im  F§.  100  sind  die  Polizey=  Inspektoren  sowohl  in  der  fünften,  als  in
der  sechsten  Klasse  aufgeführt,  während  sie  nur  in  der  letzteren  stehen
  dürfen;

durch  den  Zusatz  zu  §.  117  Nr.  II  sind  Gelder  der  Pflegebefohlenen
von  Depositions-Gebühren  ganz  und  ihre  Dokumente  zur  Hälfte
für  frey  erklärt,  während  das  Umgekehrte  hat  bestimmt  werden  sollen
und  jener  Zusatz  vollständig  folgendermaßen  lauten  muß:

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