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2) Dem zu Folge baben sämeliche Unter-
Bebörden und Partbeien alle das allganei-
ne Steuer-Drovisorium betreffeuden Berichte
und Vor##llungen auf gleiche Weise, wie es
in dem oben angeführten organischen Edikte,
binsichtlich des Aufschlags-kandbau= und Sie-
gelwesens, bestimmt ist, unmitalt#r an die
genannte Steuer und Domänen= Sektion
zu richten, welche hierauf, in se ferne die
Gegenstände durch die festgesezten Normen
schon bestimmt, und leztere bloß in spezielle
Anwendung zu bringen stad, ohne weiters die-
selben zu bescheiden und zu erledigen hat.
In solchen Fällen aber, wo jene Normen
zur Entscheidung nicht zureichen, oder noch
einigen Zweisel über ihre Anwendung zu-
rücklassen, Hbat die Steuer= und Deomc-
nen-Sektion ihren Bericht darüber an Un-
ser geheimes Finanz-Ministerium zu erstat'
ken, von welchem alsdann das Weitere ver-
füge werden wird.
3) Aus dem Vorhergehenden ergibt sich
von selbst, daß sich obige Bestimmungen
bloß auf die WVorarbeiten des allgemelnen
Stener-Provisoriums bezleben; die definitt-
ve Festsezung desselben für jeden Kreis bleibe,
nach dem hierüber von Unserm geheimen Fi-
nanz-Ministerium zu erstattenden ausführ-
lichen Vertrage, Unferer allirhöechsten Ens-
schliessung vorbehalten.
München den 0. Jaͤnner 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kontelichen alechichten Befehl
Gener-Sekreth
G. Geiger.
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(Die Anweifungsart der Penfion im Falle der
Wohnsizes-Veränderung eines Pensionisten
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Da die pensionirten Individuen der saͤkula-
risrten Seiftter und Klöster, wie auch an-
dere Densionisten, vielmal ihre Wohnstze än
dern, und hienach ihre Pensionen bei anderen
Rentämtern, als bei welchen sie solche bisher
bezogen hatten, zu beziehen wünschen; bin-
gegen diese Abänderung der Anweisung jezt
bei der Eintheilung des Reiches in mehrere
Kreise, auf dem Wege der Suppliken vielen
Schreibereien und Verzögerungen unterwor-
sen werden müßte, so geben Wir zur schnel-
leren Befriedigung der betheiligten Indivi-
duen, zugleich aber auch zur nothwendigen
Sicherstellung der Kassen die nachfolgenden
Vorschriften:
1) Jedes pensionirte Individuum, sobald
es seinen Wohnstz in einem anderen Kreise
nehmen will, darf sich nur bes dem Rentamtr,
bei welchemes bisher seine Pensien bezogen hor,
melden, mie der schriftlichen Erklárung, daß
es nun zum leztenmale seine Penfion bei die-
sem Rentamte erhebe, künftig aber solche
bei dem Rentamte R. R. zu erheben wünsche.
2) Vondem Momente dieser Erkldrung an-
sangend darf dasselbe Rentamt an dieser Pen-
sion künftig nichte mehr bezahlen, muß aber
die schriftliche Erklärung des Individuums
auf der Stelle an die einschlägige Kreis-Kasse
eiusenden, mir einer deutlichen Beschreibung
des Standes dieses Individuums, mit einer
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