Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

101 
2) Dem zu Folge baben sämeliche Unter- 
Bebörden und Partbeien alle das allganei- 
ne Steuer-Drovisorium betreffeuden Berichte 
und Vor##llungen auf gleiche Weise, wie es 
in dem oben angeführten organischen Edikte, 
binsichtlich des Aufschlags-kandbau= und Sie- 
gelwesens, bestimmt ist, unmitalt#r an die 
genannte Steuer und Domänen= Sektion 
zu richten, welche hierauf, in se ferne die 
Gegenstände durch die festgesezten Normen 
schon bestimmt, und leztere bloß in spezielle 
Anwendung zu bringen stad, ohne weiters die- 
selben zu bescheiden und zu erledigen hat. 
In solchen Fällen aber, wo jene Normen 
zur Entscheidung nicht zureichen, oder noch 
einigen Zweisel über ihre Anwendung zu- 
rücklassen, Hbat die Steuer= und Deomc- 
nen-Sektion ihren Bericht darüber an Un- 
ser geheimes Finanz-Ministerium zu erstat' 
ken, von welchem alsdann das Weitere ver- 
füge werden wird. 
3) Aus dem Vorhergehenden ergibt sich 
von selbst, daß sich obige Bestimmungen 
bloß auf die WVorarbeiten des allgemelnen 
Stener-Provisoriums bezleben; die definitt- 
ve Festsezung desselben für jeden Kreis bleibe, 
nach dem hierüber von Unserm geheimen Fi- 
nanz-Ministerium zu erstattenden ausführ- 
lichen Vertrage, Unferer allirhöechsten Ens- 
schliessung vorbehalten. 
München den 0. Jaͤnner 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kontelichen alechichten Befehl 
Gener-Sekreth 
G. Geiger. 
102 
(Die Anweifungsart der Penfion im Falle der 
Wohnsizes-Veränderung eines Pensionisten 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Da die pensionirten Individuen der saͤkula- 
risrten Seiftter und Klöster, wie auch an- 
dere Densionisten, vielmal ihre Wohnstze än 
dern, und hienach ihre Pensionen bei anderen 
Rentämtern, als bei welchen sie solche bisher 
bezogen hatten, zu beziehen wünschen; bin- 
gegen diese Abänderung der Anweisung jezt 
bei der Eintheilung des Reiches in mehrere 
Kreise, auf dem Wege der Suppliken vielen 
Schreibereien und Verzögerungen unterwor- 
sen werden müßte, so geben Wir zur schnel- 
leren Befriedigung der betheiligten Indivi- 
duen, zugleich aber auch zur nothwendigen 
Sicherstellung der Kassen die nachfolgenden 
Vorschriften: 
1) Jedes pensionirte Individuum, sobald 
es seinen Wohnstz in einem anderen Kreise 
nehmen will, darf sich nur bes dem Rentamtr, 
bei welchemes bisher seine Pensien bezogen hor, 
melden, mie der schriftlichen Erklárung, daß 
es nun zum leztenmale seine Penfion bei die- 
sem Rentamte erhebe, künftig aber solche 
bei dem Rentamte R. R. zu erheben wünsche. 
2) Vondem Momente dieser Erkldrung an- 
sangend darf dasselbe Rentamt an dieser Pen- 
sion künftig nichte mehr bezahlen, muß aber 
die schriftliche Erklärung des Individuums 
auf der Stelle an die einschlägige Kreis-Kasse 
eiusenden, mir einer deutlichen Beschreibung 
des Standes dieses Individuums, mit einer 
7“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.