Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

—  511  —

VI.  Aurufung  des  Prüfungsamts  für  Weinbewertung.
Zu  51#88,  9  des  Gesetzes.
–*41.

(n)  Ruft  die  Hebestelle  die  Entscheidung  des  Prüfungsamts  an,  so  hat  sie  die  Geschäftspapiere
  des  Steuerpflichtigen,  die  über  den  Wert  des  Weins  Aufschluß  geben,  und  eine  Probe
des  Weins  mit  der  Anmeldung  dem  Prüfungsamt  vorzulegen;  die  Probe  ist  amtlich  zu  verschließen
  und  bleibt  steuerfrei  (§  71).  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  die  Probe  bei  der  Entnahme
  auch  seinerseits  mit  einem  Verschlusse  zu  versehen.  Für  die  Weinprobe  ist  dem  Inhaber
des  Weins  nach  dem  angemeldeten  Werte  Vergütung  auf  Rechnung  des  Reichs  zu  leisten.

(2)  Die  Steuer  ist  von  der  Hebestelle  vorläufig  nach  dem  angemeldeten  Werte  zu  berechnen
  und  von  dem  Steuerpflichtigen  anzufordern.  Die  Einzahlung  der  Steuer  hat  in  Anwendung
  der  Bestimmungen  in  den  §9§P.  23,  27  und  32  zu  erfolgen.  Über  die  Einzahlung  ist  eine
vorläufige  Empfangsbescheinigung  zu  erteilen.

§*  .
Das  Prüfungsamt  vermerkt  den  von  ihm  festgesetzten  steuerpflichtigen  Wert  auf  der
Anmeldung  und  gibt  diese  nebst  Unterlagen  der  Hebestelle  zurück.

g  43.

Hat  das  Prüfungsamt  den  vom  Steuerpflichtigen  angemeldeten  Wert  als  zulänglich
anerkannt,  so  gibt  die  Hebestelle  unter  Einziehung  der  vorläufigen  Empfangsbestätigung  die
zweite  Ausfertigung  der  Anmeldung  dem  Steuerpflichtigen  mit  Empfangsbescheinigung  und
unter  Mitteilung  der  Entscheidung  des  Prüfungsamts  zurück.

–*44.

Hat  das  Prüfungsamt  den  Wert  auf  einen  höheren  Betrag  als  den  angemeldeten  festgesetzt,
so  teilt  die  Hebestelle  dem  Steuerpflichtigen  die  Entscheidung  des  Prüfungsamts  mit  der  Aufforderung
  mit,  den  aus  der  Neufestsetzung  des  Wertes  sich  ergebenden  Mehrbetrag  an  Steuer
binnen  einer  Woche  einzuzahlen.

VII.  Absatzbeschränkung  für  Weintrauben  und  Traubenmaische.
Zu  3  10  Abs.  1  des  Gesetzes.
*l45.

Hersteller  oder  Händler,  die  Weintrauben  zur  Herstellung  von  Wein  oder  Traubenmaische
beziehen  wollen,  haben  beim  Bezug  von  Trauben  oder  Traubenmaische  aus  dem  Geltungsbereich
  des  Gesetzes  dem  Abgeber,  beim  Bezug  aus  dem  Ausland  der  Zollstelle,  bei  der  die  Abfertigung
  in  den  freien  Verkehr  erfolgen  soll,  einen  Bezugsausweis  nach  Muster  5  vorzulegen.

#  46.

u)  Im  Geltungsbereich  des  Gesetzes  dürfen  Trauben  der  Weinlese  und  andere  Keltertrauben
  sowie  Traubenmaische  nur  gegen  Vorlegung  eines  vorschriftsmäßig  ausgestellten  Bezugsausweises
  abgegeben  werden.  Ohne  Bezugsausweis  dürfen  nur  frische  Tafeltrauben  abgegeben
  werden,  die  nach  Beschaffenheit,  Verpackung  usw.  für  die  Kelterung  nicht  in  Betracht
ommen.

(2)  Die  Zollstellen  dürfen  Keltertrauben  und  Traubenmaische  nur  gegen  Vorlegung
eines  vorschriftsmäßig  ausgestellten  Bezugsausweises  in  den  freien  Verkehr  abfertigen.

*47.

(70  Der  Abgeber  oder  die  Zollstelle  haben  über  die  abgegebenen  oder  die  zum  freien
Verkehr  abgefertigten  Erzeugnisse  binnen  einer  Woche  der  Hebestelle,  bei  der  der  Betrieb  des
Beziehers  angemeldet  ist,  eine  Lieferungsanzeige  nach  Muster  6  zu  übersenden.  Das  Hauptamt

80

zug  durch
Hersteller  oder
Händler

Musier  ʒ