Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Vor Auesfluß dieser Zeit, und zwar ein 
halbes Jahr vor der anfangenden Heimbe- 
zahlung geschieht eine Berloosung, und nach 
dein Resultate derselben erhaͤlt jedes Kapi- 
tal fuͤr so viele Jahre, als es noch zu ruhen 
bat, die weiteren Zins-Coupons. 
24. Uebrigens verordnen und erklären 
Wir, daß diese Zins Coupons, wenn sie verfal- 
len sind, bei ollen Rentamts-und Kreis-Kassen, 
oder auch unmittelbar bei der Central- Staats= 
Kasse realisirt, oder auch nach Gefallen der 
Inhaber statt baar Geld für schuldige Staats- 
Abgaben angenommen werden sollen. 
E. Heimbezahlung. 
K. 35. Das Anlehens-Kapital selbst ruht 
6 Jahre bindurch, während welchen keine 
Heimbezahlung statt finder; nach deren Ab- 
lauf aber bat dessen Abbezahlung in 8 Jah= 
res: Fristen dergestalt zu geschehen, daß jähr- 
lich der achte Tbeil aller Obligationen nach 
dem loose heimbezahlt wird. " 
Die Verloosung geschiebt im Verlaufe des 
sechsten Jabres, und zwar für bas ganze 
tandanlehen, wonach in Folge des obigen 
23. S. die neuen Zins= Coupons nach dem 
Maße der Jahre, welche jedes einzelne Ka- 
pital wäbrend der acht Heimbezahlungs= 
Jahre noch abzuwarten hat, ausgetheilt 
werden. 
#. 26. Eine angemessene Anzat# der durch 
das loos bestimmten Obligations= Numern 
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erhaͤlt besondere Praͤmien, welche nicht un- 
ter 10 und nicht uͤber 50 Procent des Be- 
trages der Obligationen stehen, und wozu 
uͤberhaupt zwei Procente von der Gesamt- 
Summe des Anlebens verwendet werden sol- 
len. 
Die näbere Bestimmung erfolgt vor der 
wirklichen Verloofung. 
I. :7. Mit diesen Anlebens-Obligationen 
darf auch vor ihrer Verfallszeit bei allen 
Verkäufen von Staats-Realitckten, dann 
Grund-Eigenebums= und Beutellehens: Ab- 
lösungen die Hälfte desjeuigen, was der 
Käufer oder Ablêser an die Stats-Kasse 
baar zu bezahlen bätee, state baar Geld ab- 
geführt werden. Desgleichen auch die Hálf- 
te an allen rückständigen Kaufschillings- 
Fristen. Räckständige dleere Staats= Abga- 
ben aber, wenn sie nicht schon mie beson: 
deren Nachlässen begnadiget worden sind, köne 
nen mit diesen Obligationen auch vor ihrer 
Verfallszeit ganz abgeführt werden; sind 
aber schon Nachlässe bieran geschehen, zur 
Hälfte. 
5. 283. Zur mehreren Sicherheit der Dar- 
leiher erklären Wir zu diesem Seaats, AUn- 
leben alle Steuer= Gesälle Unsers Reiches 
als Spezial-Unterpfand, und werden die 
Heimbezahlung der durch das toos bezeich 
neten Kapitalien jederzeit bei denjenigen 
Kreis-Kassen, an welche dieselben erlege, und 
deßwegen die Obligationen von dem einschl#- 
gigen Kreis= Kassier kontrasignirt worden
	        
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