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(Den Tagegebühren-Bezug der Oberfbrster be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir ertheilen der General-Forst-Admini-
stration auf die berichrliche Anfrage vom 20.
v. M.: wie es mit dem Tagsgebühren-Bezuge
der Oberförster gehalten werden selle, nach
dem Uns bierüber erstatteten Vortrage folgen-
de Entschliessungen:
I. Wird der allgemeine Grundsaz bestaͤ-
tiget, daß den Oberfoͤrstern bei ihren dienst-
instruktionsmässig obliegenden Verrichtungen
innerhalb den Grenzen ibres Forstamtes keine
Diäten gebübren. Eben so wenig können die
Oberförster bei den Grenzberichtigungen und
Verpachtungen der Jagdbezirke auf einen Tag-
gebühren-Bezug Anspruch machen, da die
Ober fdrster den Pekunial= Antheil aus dem
Ertrage der Jagden zu bezieben Haben, wo-
gegen sie Walle auf die Jagdbarkeiten ihres
Bezirkes sich beziebende Geschäfte als eine
gewöhnliche Dienstesobliegenheit, ohne beson-
dere Diäten-Aufrechnung verseben müssen,
welcher Fall ebenfalls bei den Rentämtern
eintritt.
II. In gleicher Anwendung des allgemei-
nen Grundsazes baben die Oberförster alle
auf die Purifikation der Staatswaldungen
von den darauf baftenden Gerechtigkeiten
Bezug habenden tokal-Besichtigungen und
Einweisungen der Entschädigungs-Theile
ohne Diäten-Aufrechnung vorzunebmen.
—.
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III. Gleiche unentgeldliche Dienstes-Ver-
richtung findet auch bei den Grenzberichti-
gungen der Staatswaldungen statt. Wenn
aber bei diesen Grenzberichtigungen und den
Wald-Purifikations -Verhandlungen ku-
mulative Kommissionen der Oberfoͤrster mit
den einschlagenden Landgerichten angeordnet
werden, sollen den Landrichtern die her-
kömmlichen Tagsgebühren von fünf Gulden
passirt werden.
IV. Was aber die Waldverkäufe betrifft,
so wollen Wir, in Erwaͤgung, daß bei der
Einscházung der biezu bestimmten Wald-
tbeile, bei der Verkaufs-Verhandlung selbst,
so wie endlich bei der Extradition der Wal-
dungen an die Käufer kostspielige Reisen
der Forstbeamten erfodert werden, und mit
diesen Waldverkäufen eine Verminderung des
jäbrlichen Forstertrages verbunden ist, sowohs
den Renebeamten, als den Oberförstern für
dieses Geschäft die berkömmlichen Diäten, und
zwar lezteren mit täglich fünf Gulden aller-
dings verwilligen; wonach die königliche Ge-
neral-Forst-Administration die nöthigen Ver-
fügungen zu erlassen hat.
München den s. Jänner 1809.
Marx Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhdchsten Besehl
der General= Sekrtär
G. Geiger.