Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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(Den Tagegebühren-Bezug der Oberfbrster be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir ertheilen der General-Forst-Admini- 
stration auf die berichrliche Anfrage vom 20. 
v. M.: wie es mit dem Tagsgebühren-Bezuge 
der Oberförster gehalten werden selle, nach 
dem Uns bierüber erstatteten Vortrage folgen- 
de Entschliessungen: 
I. Wird der allgemeine Grundsaz bestaͤ- 
tiget, daß den Oberfoͤrstern bei ihren dienst- 
instruktionsmässig obliegenden Verrichtungen 
innerhalb den Grenzen ibres Forstamtes keine 
Diäten gebübren. Eben so wenig können die 
Oberförster bei den Grenzberichtigungen und 
Verpachtungen der Jagdbezirke auf einen Tag- 
gebühren-Bezug Anspruch machen, da die 
Ober fdrster den Pekunial= Antheil aus dem 
Ertrage der Jagden zu bezieben Haben, wo- 
gegen sie Walle auf die Jagdbarkeiten ihres 
Bezirkes sich beziebende Geschäfte als eine 
gewöhnliche Dienstesobliegenheit, ohne beson- 
dere Diäten-Aufrechnung verseben müssen, 
welcher Fall ebenfalls bei den Rentämtern 
eintritt. 
II. In gleicher Anwendung des allgemei- 
nen Grundsazes baben die Oberförster alle 
auf die Purifikation der Staatswaldungen 
von den darauf baftenden Gerechtigkeiten 
Bezug habenden tokal-Besichtigungen und 
Einweisungen der Entschädigungs-Theile 
ohne Diäten-Aufrechnung vorzunebmen. 
—. 
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III. Gleiche unentgeldliche Dienstes-Ver- 
richtung findet auch bei den Grenzberichti- 
gungen der Staatswaldungen statt. Wenn 
aber bei diesen Grenzberichtigungen und den 
Wald-Purifikations -Verhandlungen ku- 
mulative Kommissionen der Oberfoͤrster mit 
den einschlagenden Landgerichten angeordnet 
werden, sollen den Landrichtern die her- 
kömmlichen Tagsgebühren von fünf Gulden 
passirt werden. 
IV. Was aber die Waldverkäufe betrifft, 
so wollen Wir, in Erwaͤgung, daß bei der 
Einscházung der biezu bestimmten Wald- 
tbeile, bei der Verkaufs-Verhandlung selbst, 
so wie endlich bei der Extradition der Wal- 
dungen an die Käufer kostspielige Reisen 
der Forstbeamten erfodert werden, und mit 
diesen Waldverkäufen eine Verminderung des 
jäbrlichen Forstertrages verbunden ist, sowohs 
den Renebeamten, als den Oberförstern für 
dieses Geschäft die berkömmlichen Diäten, und 
zwar lezteren mit täglich fünf Gulden aller- 
dings verwilligen; wonach die königliche Ge- 
neral-Forst-Administration die nöthigen Ver- 
fügungen zu erlassen hat. 
München den s. Jänner 1809. 
Marx Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf koniglichen allerhdchsten Besehl 
der General= Sekrtär 
G. Geiger.
	        
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