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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblat t.
VIII. Stück. München, Sanmstag den 28. Jänner 1809.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Verbindlichkeit der bei der jüngsten Orga-
nisation nicht wieder angestellten Staatsdiener
zur Einlieferung der Geseze = Sammlungen
betreffensd.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden Kömg von Baltern.
Wir haben bereits durch die unterm 20.
Okrober vorigen Jahres erlassene Verordnung,
im LXIII. Stücke des Regierungsblattes, allen
senen Staatsdienern, welche bei der neuesten
Organisation ohne Anstellung geblieben sind,
den Auftrag ertheilt, die ihnen zum Ge-
brauche mitgetheilten Generalien = Sammlun-
gen, worunter sich die Regierungsblätter von
selost verstehen, in Zeit 4 Wochen an die
Redakuon des Regierungsblattes einzusen-
den. — Do indessen dieser Aufirag noch
nichr allgemein in Erfüllung gebracht worden
ist, so finden Wir Uns veranlaßt, densel:-
ben nichr nur zu wiederholen, sondern ver-
ordnen zugleich, wie folgt:
1.
Zur Ablieferung der Generalien= Samm-
lungen und Regierungsbläner von den ausser
Aktivitckt gebliebenen Staatsdienern wird hie-
mit ein Termin von 14 Tagen festgeseze, nach
bessen fruchtlosem Ablause die bestimmte Strafe
ohne weiters einzutreten hat.
II.
Die in der ehemaligen Provinz Baiern
befindlichen Staatsdiener haben bie zur Ablie-
ferung geeignete Gesezsammlungen nach der
frühern Verordnung an die Redaktion des
allgemeinen Regierungsblattes, die in den üb-
rigen Theilen des Reichs aber an das nächst-
gelegene General-Kreis-Kommissariat oder
die Finanzdirektion einzusenden.
III.
Die Redaktion des Regierungsblatees,
die General-Kreis-Kommissariate und Fi-
nanz-Direktionen werden hiedurch beauftrage,
die besagten Gesezbücher sammeln, und in
ein Verzeichniß bringen zu lassen, welches
Uns sodann vorzulegen, und zugleich be-
stimmt anzuzeigen ist, welche Sammlungen
den benannten Stellen selbst nothwendig,
und welche noch zur anderweitigen Verthei-
lung übrig bleiben.
IV.
In Beziehung auf das Bedürfniß des
Regierungsblattes vom laufenden Jahre wer-
den Unsere sämmtliche Stellen und Aemter
ermächuiget, solches von der Redaktion abzu-
verlangen, und die Pränumerationsgebühr
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