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G. 1.
Abends um ro Uhr sollen die Leute, ohne
Uncerschied der Sommer oder Wintermo-
nate, aus den Schenken und Wirthshäusern
durch Bürger-Militähr-Parrouillen, deren
jede wenigst drei Mann stark seyn muß, ge-
schaft, und nach Hause zur Ruhe verwiesen
werden.
. 2.
Solche Patronillen hat an jedem Orte
Unser Dolizeikommissär, oder in dessen Er-
mangelung Unser Landrichter, in Folge der
bereits unterm 16. Julius vorigen Jahres
gegebenen Verordnung, anzuordnen; der kom-
mandirende Offzier des Bürger-Militärs
aber nach der Kommandirliste hiezu die
Mannschaft zu beordern, und zu diesem
Dienste jene Bürgersoldaten zu verwenden,
welche ohnedieß das Feuerpiquet an diesem
Tage zu versehen haben.
. 3.
Diesen Patrenillen ist besonders einzu-
[ärsen: den un Wirthshause, oder in
der Schenke sich verweilenden Gästen mit
aller Art und Höflichkeit zu begegnen, und
die Zeic zum nach Hause gehen kund zu ma--
chen; dabei aber sich nicht zu erlauben, selbst
zu jzechen, oder einen Trunk, und noch we-
viger Geschenke anzunehmen.
Der sich dagegen verfehlt, ist am näch-
sten Senn oder Feiertage mit 24stündigem
Arreste, der nach Unsständen auch mit gerin-
ger Nahrung bei Wasser und Brod verschär-
sei werden kann, vorschriftmässiig zu büssen.
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9. 4.
Die erste Patrouille geht eine halbe
Stunde früher, als die Polizei die Wirths-
häuser und Schenken unbesucht haben will.
. 8.
Wenn die Stunde Abends 10 Uhr
schlägt, wird eine Viertelstunde darnach
die zweite Patrouille gemacht. Jene, welche.
hier noch fortzechen, der Mamschaff aber
als ansässige Leute in der Stadt oder im
Markte bekannt sind, werden von ihr ledig-
lich aufgeschrieben, und die Namen derselben
dem die Inspektion habenden Oberofsiziere
übergeben; der dann die Meldung hievon.
Unserm Polizeikommissär oder Landrichter
macht, damit solche Pelizeifrevter zur gebüh-
renden Strafe gezogen werden.
6.
Es versteht sich von selbst, daß die Rei-
senden, besonders, wenn dieselben erst spat an-
gekommen sind, nicht dürfen fortgeschafe
werden; jedoch hat sich die Patrouille-Mann-
schaft vom Wirthe einen von ihm unterschrie-
benen Zettel unfehlbar geben zu lassen, wo-
rin die Namen aller bei ihm übernachtenden,
oder über Mittag gewesenen Fremden ausge-
zeichnet sind, nebst Bemerkung ihres Wohn-
ortes, dann Landes oder Kreises, worin der-
selbe liegt, — ihres aufhabenden Karakters, —
woher sie kommen „— woehin sie reisen, — und
der Dauer ihres Aufenthaltes u. s. w.
Auch diese Anzeigen der Wirthe har
der Gefreite, welcher die Patrouille auführt,
dem die Inspektion habenden bürgerlichen Ober-
offizier zu behändigen, die derselbe ebenfalls
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