Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ter welchen fie zu ertheilen sind, die erfo- 
derlichen Anträge zu machen. 
6 46. In Ansehung der schon besteben- 
den Gemeinen und Pfarreien bat es für 
die schicklichste Eintheilung der Pfarrspren- 
gel und Vertheilung der Pfarcgeschäfte, 
für die Vereinigung kleiner Gemeinden nabe 
benachbarter Orte zu einer Pfarrei, jedoch 
mit sorgfältiger Berücksichtigung der lokal- 
Rechte und lokal Mittel der einzelnen Orts- 
Gemeinden, für die bessere Dotirung gerin- 
ger Pfarreien und Auffindung der dazu an- 
zuwendenden Hilfsmittel Sorge zu tragen- 
G. 47. Fälle, wo es auf Bestimmung 
der Verhältnisse 
a) zwischen karholischen und protestantischen 
Pfarreien, welche in einem Orte, mit 
abgesonderten oder gemeinschaftlichen Kir- 
chen nach dem Simultaneum besteben, 
b) einzelner karbollscher Einwehner einer 
protestantischen Pfarrei, oder, einzelner 
protestantischen Einwohner in tiuem ka— 
tholischen Pfarrsprengel 
ankomme, wechselseitige, den Recheen bei- 
der Konfessionen unnachrbeilige Purifika- 
tionen jener Verbältnisse, — Verfügungen 
zur Erhaltung des guten Benehmens der 
verschiedenen Konfessions= Verwandten, und 
zu Verhütung aller gegenseitigen Eingrif- 
se,. — 
eignen sich zu den gemeinschafeli- 
chen Geschäften der Kirchen Sektion. 
Dergleichen Gegenstände sollen, mit Rück- 
1506 
sicht auf das Edikt vom 24. Maͤrz 1809, 
IV. Abschnitt 1. und 2. Kapitel in ihrer 
vollen Versammlung reistich berathen, und 
die Resultate der Abstimmungen dem kö- 
niglichen Ministerium des Innern, und 
durch dieses sofort Seiner Majestät dem 
Könige zur Entschliessung vorgelegt wer- 
den. ’ 
§. 48. Auf gleiche Weise ist bei Be- 
stimmung des Verbältnisses katholischer und 
protestantischer Pfarreien zu Orts-Ein- 
wohnern, welche sich entweder nicht zu einer 
der recipirten christlichen Konfessionen, oder 
gar nicht zur christlichen Religion bekennen, 
nach den einschlägigen Vorschriften des oben 
angeführten Sdices zu verfahren. 
§&. 40. Die administrative Behandlung 
sowobl von Parochial= Seretitigkeiten, als 
überhaupt von Gegenständen streitiger kirch- 
licher Gerichtsbarkeit steht dem Generak- 
Konfsistorium zu. 
XlI. Aufnahme neuer Mitglieder 
in die evangelische Kirchen-Ge- 
meinschaft. 
V. So. Das General-Konsistorlum har 
zu wachen, daß in den Fällen, wo neue 
Mieglieder aus einer andern christlichen Con- 
fession oder aus einer andern nicht christli- 
chen Religions" Parrhei in die protestanti- 
sche Kuchengemeinschaft ausgenommen wer- 
den wollen, die in dem Edicte vom 24. 
Maͤrz · 1809. im J. Abschnitte, 2. Kapttel 
107
	        
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