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ter welchen fie zu ertheilen sind, die erfo-
derlichen Anträge zu machen.
6 46. In Ansehung der schon besteben-
den Gemeinen und Pfarreien bat es für
die schicklichste Eintheilung der Pfarrspren-
gel und Vertheilung der Pfarcgeschäfte,
für die Vereinigung kleiner Gemeinden nabe
benachbarter Orte zu einer Pfarrei, jedoch
mit sorgfältiger Berücksichtigung der lokal-
Rechte und lokal Mittel der einzelnen Orts-
Gemeinden, für die bessere Dotirung gerin-
ger Pfarreien und Auffindung der dazu an-
zuwendenden Hilfsmittel Sorge zu tragen-
G. 47. Fälle, wo es auf Bestimmung
der Verhältnisse
a) zwischen karholischen und protestantischen
Pfarreien, welche in einem Orte, mit
abgesonderten oder gemeinschaftlichen Kir-
chen nach dem Simultaneum besteben,
b) einzelner karbollscher Einwehner einer
protestantischen Pfarrei, oder, einzelner
protestantischen Einwohner in tiuem ka—
tholischen Pfarrsprengel
ankomme, wechselseitige, den Recheen bei-
der Konfessionen unnachrbeilige Purifika-
tionen jener Verbältnisse, — Verfügungen
zur Erhaltung des guten Benehmens der
verschiedenen Konfessions= Verwandten, und
zu Verhütung aller gegenseitigen Eingrif-
se,. —
eignen sich zu den gemeinschafeli-
chen Geschäften der Kirchen Sektion.
Dergleichen Gegenstände sollen, mit Rück-
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sicht auf das Edikt vom 24. Maͤrz 1809,
IV. Abschnitt 1. und 2. Kapitel in ihrer
vollen Versammlung reistich berathen, und
die Resultate der Abstimmungen dem kö-
niglichen Ministerium des Innern, und
durch dieses sofort Seiner Majestät dem
Könige zur Entschliessung vorgelegt wer-
den. ’
§. 48. Auf gleiche Weise ist bei Be-
stimmung des Verbältnisses katholischer und
protestantischer Pfarreien zu Orts-Ein-
wohnern, welche sich entweder nicht zu einer
der recipirten christlichen Konfessionen, oder
gar nicht zur christlichen Religion bekennen,
nach den einschlägigen Vorschriften des oben
angeführten Sdices zu verfahren.
§&. 40. Die administrative Behandlung
sowobl von Parochial= Seretitigkeiten, als
überhaupt von Gegenständen streitiger kirch-
licher Gerichtsbarkeit steht dem Generak-
Konfsistorium zu.
XlI. Aufnahme neuer Mitglieder
in die evangelische Kirchen-Ge-
meinschaft.
V. So. Das General-Konsistorlum har
zu wachen, daß in den Fällen, wo neue
Mieglieder aus einer andern christlichen Con-
fession oder aus einer andern nicht christli-
chen Religions" Parrhei in die protestanti-
sche Kuchengemeinschaft ausgenommen wer-
den wollen, die in dem Edicte vom 24.
Maͤrz · 1809. im J. Abschnitte, 2. Kapttel
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