Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Zu  s  25.

Zu  §  W.

Zu  §  32.

Zu  §  35.

24

33.

1  Welche  Regeln  jeweils  Wissenschaft  und  Technik  als  maßgebend  anerkennen,  hat  bis
auf  weiteres  der  amtliche  Sachverständige  zu  entscheiden.  Die  Deutsche  Normenkommission
(siehe  oben  Ziffer  7)  kommt  für  Dampfgefäße  nicht  in  Betracht.

Die  im  §  25  Absk.  III  vorgeschriebenen  Ausrüstungsteile  müssen  entweder  am
Dampfgefäß  oder  an  seiner  Dampfzuleitung  angebracht  sein.

I  Wenn  infolge  der  Eigenart  eines  Dampfgefäßes  (chemische  Einwirkung,  sehr  hoher
Druck)  die  Brauchbarkeit  oder  Zuverlässigkeit  des  Manometers  oder  des  Sicherheitsventils
in  Frage  gestellt  ist,  darf  eines  dieser  beiden  Instrumente  mit  Zustimmung  des  Sachverständigen
  durch  ein  Thermometer  ersetzt  werden.

!7Bei  Surlfit-Zellstoffkochern  mit  mittelbarer  Kochung  (Mitscherlich-Verfahren)  ist  wegen
ihrer  bedeutenden  Größe,  der  Gefährlichkeit  der  Sulfitlauge  für  die  eiserne  Kocherwandung
und  der  Möglichkeit  beträchtlicher  Steigerung  der  Laugen-Dampf-Spannung  über  die
Spannung  des  Heizdampfes  der  Ersatz  des  Sicherheitsventils  durch  ein  Thermometer  zu
widerraten.  Da  jedoch  das  Sicherheitsventil  beim  Abblasen  durch  den  Laugendampf  stark
angegriffen  würde,  empfiehlt  es  sich,  solche  Kocher  stets  für  eine,  die  höchst  erforderliche
Betriebs-Dampfspannung  um  etwas  (etwa  ½  Atm.)  übersteigende  Dampfspannung  erbauen
und  das  Sicherheitsventil  für  diese  höhere  Spannung  einstellen  zu  lassen.

34.
Bezüglich  der  Trockenzylinder  werden  folgende  Erleichterungen  zugestanden:

a)  Bei  Ausführung  der  Bauprüfung  sind  etwaige  an  derartigen  Gefäßen  vorhandene
Schrumpfverbindungen  als  genügend  sicher  anzusehen,  wenn  sie  sich  bei  der  Druckprobe
  und  bei  der  eingehenden  Besichtigung  als  vollkommen  dicht  und  hinsichtlich
ihrer  Ausführung  als  einwandfrei  zeigen.

b)  Bei  der  Druckprobe  genügt  für  diese  Gefäße  ein  Probedruck  gleich  dem  1  1fachen
der  festgesetzten  höchsten  Dampfspannung  (Betriebsdruck)  auch  dann,  wenn  der
Betriebsdruck  weniger  als  2  Atmosphären  beträgt.

35.
Bezüglich  der  nachträglichen  Genehmigung  nicht  genehmigter,  aber  nach  der  Verordnung
genehmigungspflichtiger  Dampfgefäße  wird  auf  §  37  der  Verordnung  verwiesen.

36.
Eine  größere  Ausbesserung  im  Sinne  des  §  35  Abs.  II  liegt  vor,  wenn  mindestens
ein  ganzer  Konstruktionsteil  des  Dampfgefäßes,  z.  B.  bei  zylindrischen  Dampfgefäßen  ein
ganzer  Boden,  eine  ganze  Mantelplatte  u.  dgl.  ausgewechselt  wird.