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hinlaͤnglich qualifizirte Kompetenten, versehen
mit den vorschriftsmaͤßigen Zeugnissen dort
binnen vier Wochen zu melden, und ihre
Praͤsentation bei der unterzeichneten Stelle in
der vorgeschriebenen Frist, Regierungsblatt
X. St. Abschnitt IV. S. 239. 9. 11. der
Prüfungs= Instruktion vom 23. Jänner 1809.
zu gewärtigen.
Ansbach den 14. April 1812.
Königliches General-Kommissariat
des Rezatkreises.
Freiherr von Ddruberg.
Donner.
(Die Beitrags-Quote zur Brandassekuranz-An-
stalt für das ehemalige Altbaiern.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die bisher für Alebaiern bestandene
Brandassekuranz= Kommission hat sämrliche
dahin einschlägig gewesie Brandschadens-
Akten, und Rechnungsbücher für das Asseku-
rangjahr 187 1. geschlossen, und es resultirt
sich aus denselben, so wie aus dem hier-
über vorgelegten Vorberichte, daß mit Ein-
schluß des Salzachkreises für das ebenge-
nannte Assekuranzjahr 1811 eine Kenkurrenz'
Beitragsquote zu 94 kr. von jedem Hundert
Gulden Assekuranz-Kapital erfoderlich sey,
deren Erhebung auch bereits allergnädigst ge-
nehmiget wurde.
Dieses wird nun sämelichen im gemeldten
altbaierischen Assekuranzverbande bisher ge-
standenen Landgerichten, und übrigen Be-
hörden, dann den Landgerichten, Polizei-
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Direktionen, und Polizei-Kommissariaten
des Salzachkreises mit dem Bemerken vor-
laͤufig eroͤffnet, daß sie ohne Verzug die Ein-
heischung der angezeigten Konkurrenz-Quoten
zu verfügen haben, damit bei Empfang des
nächstfolgenden General-Konspekts nach der
demselben beigefügten Anweisungs-Tabelle
an die hierin benannten Individuen die tressen-
den Schadens-Vergütungen uneinstellig be-
zahlt, oder die erhobenen Beitragsgelder an
die bestimmten Behörden eben so ungesäumt
übermacht werden können, indem auch für
dieses Jahr wiederum die Eintheilung ge-
troffen ist, daß jene Individuen, welche mit
ihren Brandschadens-Vergutungen oder im
Ganzen, oder über den hieran schon erhaltes
nen Vorschuß noch mit einem Theile auf die
gegenwärtige Konkurrenz überwiesen worden
sind, dieses ihr Guthaben von den Beitr-
gen ihrer Landgerichte (polizei-Direktionen
und Kommissariateu) selbst erhalten, oder in
so ferne die Beiträge derselben nicht hinrei-
chen, immer die nächstgelegenen Landgerichte,
welche an eigene Abbrändler einige ratifzzirte
Schadens-Vergütungen für das Jahr 1811
nicht selbst, oder allenfalls nicht so viel zu
bezahlen haben, mit diesen ihren ebenmässigen
ganzen Beiträgen, oder Resten derselben an
die benachbarten Behörden angewiesen wer-
den. — Da es nun also lediglich von dem
schnellen Beitrieb dieser Assekuranz-Beitcige
abhängt, daß die durch Brand beschddigeen
Unterthanen, und Gesellschafts-Mitglie-
der ehestens zu den ihnen gebührenden Ent,
schädigungen gelangen, auch nach den schon