Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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hinlaͤnglich qualifizirte Kompetenten, versehen 
mit den vorschriftsmaͤßigen Zeugnissen dort 
binnen vier Wochen zu melden, und ihre 
Praͤsentation bei der unterzeichneten Stelle in 
der vorgeschriebenen Frist, Regierungsblatt 
X. St. Abschnitt IV. S. 239. 9. 11. der 
Prüfungs= Instruktion vom 23. Jänner 1809. 
zu gewärtigen. 
Ansbach den 14. April 1812. 
Königliches General-Kommissariat 
des Rezatkreises. 
Freiherr von Ddruberg. 
Donner. 
  
(Die Beitrags-Quote zur Brandassekuranz-An- 
stalt für das ehemalige Altbaiern.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die bisher für Alebaiern bestandene 
Brandassekuranz= Kommission hat sämrliche 
dahin einschlägig gewesie Brandschadens- 
Akten, und Rechnungsbücher für das Asseku- 
rangjahr 187 1. geschlossen, und es resultirt 
sich aus denselben, so wie aus dem hier- 
über vorgelegten Vorberichte, daß mit Ein- 
schluß des Salzachkreises für das ebenge- 
nannte Assekuranzjahr 1811 eine Kenkurrenz' 
Beitragsquote zu 94 kr. von jedem Hundert 
Gulden Assekuranz-Kapital erfoderlich sey, 
deren Erhebung auch bereits allergnädigst ge- 
nehmiget wurde. 
Dieses wird nun sämelichen im gemeldten 
altbaierischen Assekuranzverbande bisher ge- 
standenen Landgerichten, und übrigen Be- 
hörden, dann den Landgerichten, Polizei- 
  
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Direktionen, und Polizei-Kommissariaten 
des Salzachkreises mit dem Bemerken vor- 
laͤufig eroͤffnet, daß sie ohne Verzug die Ein- 
heischung der angezeigten Konkurrenz-Quoten 
zu verfügen haben, damit bei Empfang des 
nächstfolgenden General-Konspekts nach der 
demselben beigefügten Anweisungs-Tabelle 
an die hierin benannten Individuen die tressen- 
den Schadens-Vergütungen uneinstellig be- 
zahlt, oder die erhobenen Beitragsgelder an 
die bestimmten Behörden eben so ungesäumt 
übermacht werden können, indem auch für 
dieses Jahr wiederum die Eintheilung ge- 
troffen ist, daß jene Individuen, welche mit 
ihren Brandschadens-Vergutungen oder im 
Ganzen, oder über den hieran schon erhaltes 
nen Vorschuß noch mit einem Theile auf die 
gegenwärtige Konkurrenz überwiesen worden 
sind, dieses ihr Guthaben von den Beitr- 
gen ihrer Landgerichte (polizei-Direktionen 
und Kommissariateu) selbst erhalten, oder in 
so ferne die Beiträge derselben nicht hinrei- 
chen, immer die nächstgelegenen Landgerichte, 
welche an eigene Abbrändler einige ratifzzirte 
Schadens-Vergütungen für das Jahr 1811 
nicht selbst, oder allenfalls nicht so viel zu 
bezahlen haben, mit diesen ihren ebenmässigen 
ganzen Beiträgen, oder Resten derselben an 
die benachbarten Behörden angewiesen wer- 
den. — Da es nun also lediglich von dem 
schnellen Beitrieb dieser Assekuranz-Beitcige 
abhängt, daß die durch Brand beschddigeen 
Unterthanen, und Gesellschafts-Mitglie- 
der ehestens zu den ihnen gebührenden Ent, 
schädigungen gelangen, auch nach den schon
	        
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