Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Plaz fuͤhrt, soll mit einer Geldstrafe 
von 5 bis 5o fl. belegt werden. 
6) Von den auf solche Nebenstrafen er- 
kennenden Straf-Urtheilen der Maut- 
admter kann auch, wenn sie für sich allein 
die appellable Summe nicht erreichen, 
an die Steuer- und Domaͤnen--Sekzion 
Unsers geheimen Finanz-Ministeriums 
appellirt werden, in dem Falle, daß 
gegen die den Eigenthuͤmer treffende 
Hauptstrase von demselben die Appella- 
zion ergriffen wird, an welche alsdann 
der mit einer Rebenstrafse Belegte sich 
anschließen kann. 
München den (5. Februar 1813. 
Max Joseyh. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General= Sekretär 
G. von Gelger. 
  
  
Bekanntmachungen. 
  
  
(Die Abänderung der Uniferms-Farbe bei den 
Artillerie-Kompagnien der Nazional-Garde 
III. Klasse betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da mehrere Artillerie-Kompagnien Unse- 
ter Nazional-Garde lII. Klasse um die Ab- 
änderung der hechtgrauen Uniforme in die 
dunkelblaue allerunterthänigst gebeten haben, 
so entsprechen Wir hiemit allergnddigst, und 
wollen, daß der Rock der Artillerie ganz der 
nämliche sey, welchen die Infanterie und Ka- 
vallerie trägt, damit bei Versezungen von einer 
  
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Waffengattung in die andere jede Abaͤnderung 
vermieden werde. Die Artillerie zeichnet sich 
hiebei durch die rothen Federbuͤsche und rothen 
Epaulets zu Genuͤge aus, und traͤgt die bisher 
derselben bewilligten Stiefeln hiezu fort. 
Diese dunkelblaue Uniforme zu tragen sind 
die Artilleristen nur dann, wenn die hecht- 
graue Uniforme abgenuͤzt ist, und sie einer 
neuen beduͤrfen, verbunden. Die neu zugehen- 
den Arrilleristen aber haben sich die hier vor- 
geschriebene dunkelblaue Uniforme sdgleich an- 
zuschaffen. Uebrigens bleibt es auch hier bet 
Unlerer Verordnung, in Folge der die dun- 
kelslau gekleideten Arcilleristen auf den rech- 
ten Flügel der Kompagnie gestellt werden. 
Und da zum Wache und andern Dienste 
das Feuergewehr mit dem Bajonette dem bist 
ber eingeführten Karabiner vorzuziehen ist, 
so sind die Artilleristen mit Flinten nebst Ba- 
jonetten zu bewaffnen. 
Unsere General: Kreis= und Stadt-Kom— 
missariate sind beauftragr, hiernach das Er- 
soderliche zu verfügen. 
München den 24. Februar 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
uf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekrerär 
F. Kobell. 
  
(Den Gebrauch dee Stempelpapiers zu den Lehen- 
Fassionen berreffend.) 
Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da bisher mehrere Lehen-Fassionen zum 
C(19“) 
 
	        
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