Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

Die Ober-, Unteroffiziere und Spielleute 
werden aus den Kompagmnien in gleichen Thei- 
len, jedoch so gegeben, daß zuerst die im 
Range aͤlteren eines jeden Grabes genommen, 
und bei einem weiteren Ausruͤcken die in der 
Tour folgenden kommandirt werden. Auch 
giebt die Legion zu einem ausrückenden Bas 
talllon einen Junker und zwei Hornisten, zu. 
zwei Bataillons wet Junker und vler Hors- 
nisten abwechslungswesse aus den Batail- 
lens derselben. 
Art. 22. In den ersten Zug und in die 
erste Haͤlfte der Schuͤzen sind vorzuͤglich die 
Freiwilligen, dann die im 21. 22. und 2östen 
bLebensjahre stehenden und leichter enrbehrli- 
chen jungen Leute, — in den zweiten Zug die, 
welche im Lebensalter vom Lasten bis in das. 
oste Jahr, lezteres eingeschlossen sich befine 
den, aufzunehmen. 
Die vom 2 isten bis Zosten Jahre, welche- 
in die mobile Legion wegen der Ueberzahl 
niche eingereiht werden können, bilden die 
Reserve. 
Besondere Sorge muß getragen werden, 
daß durch eine angemessene Eintheilung im- 
mer den nsthigsten Gewerben so wie dem Acker- 
baue die unentbehrliche Anzahl von Indivi- 
duen verblelbe, und nicht auf einmal entzogen 
werde. 
Bei einer genauen Besolgung dieser Ver- 
schrist kann eine theilweise Mebilistrung der 
Ergionisten nirgend eine Wcttheutze Stockung 
verursachen. % 
Art. 23. Für den zen eines Aufgebotes 
sind die Garnisons-Stddte die Sammelplche; 
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für jegt werden dazu bestimmt: im Main- 
Kreise Baireuth und Bamberg, im Rezat- 
Kreise Ansbach und Nürnberg, im Ober- 
Donaukreise Augsburg und Ingolstade, im 
Regen-Kreise Regensburg und Amberg, im 
Unter-Donaukreise Passau und Straubing, 
im Isar, Kreise München und kandshur, im 
Salzach, Kreise Salzburg, im Iller= Kreise 
Kempten und Lindau, im Inn-Kreise Inns- 
bruck. 
In denjenigen Kreisen, in welchen zwei 
Sammelplaͤze bestimmt find, wird in einem 
jeden derselben die Haͤlfte des aus der Mann- 
schaft der naͤchsten zwei Bataillons bestehen- 
den Aufgebotes versammelt. 
Art. 24. Die bei jeder kLegion als permanent 
angestellten wirklichen oder funktionirenden. 
Bataillons-Kommandanten, so wie die oier 
Hauptleute, die vier bientenants oder respek- 
tive Bataillons Adjutanten, und die 10 Un- 
teroffiziere werden in diesen Sammelpläzen, 
und zwar in jenen Kreisen, welche deren zwet 
haben, gleich vertheilt, in den übrigen aber 
vereinige, ihren bleibenden Siz haben. 
Auch wird unter der besonderen Aufsicht 
dieser Ober: und Unteroffiziere in den Sam- 
melpläzen eine hinreichende Anzahl von Ar- 
maturs: und Momirungs= Srücken, worüber 
sie richtige Rechnung zu pflegen haben, bereie 
seyn, damit im Falle des Ausrückens die 
Bataillons der mebilen degion unverzüglich 
mit denselben versehen werden können.“ 
Waffenübnng. # 
Art. 25. Damit die Nazional-Gardisten 
den nöthigen Unterricht in den militérischen
	        
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