Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Kreis: Kommissariate beigegebenen Kom- 
missaͤrs. 
Gleichstellung mit der Armee in Ver- 
pfsegung und Anszeichuung. 
Art. 34. So wle oben bereits Art. 20. ver- 
ordnet ist, dah vom Tage des Ausrückens aus. 
den Kompagnie Sammelpläzen die Mannschafe 
Gage, böhnung und Verpftegung, wle die 
Infanterie der Aemee erhalten solle, so wec- 
den auch die Kranken in den Militr: Spi- 
tälern besorgt, und haben Jene, welche im 
Dienste beschédiget werden, die nämlichen 
Ansprüche auf Penston, wie die Individuen 
der Armee. 6 
Art. 35. Wenn Offiziere, Unteroffiziere 
und Soldaten der mobilen keglonen im Felde 
ech durch tapsere Thaten auszeichnen, wer-. 
den denselben jene Belohnungen zu Theil, 
welche für die Armee bestimmt sind. 
Gaug der Meldungen. 
Art. 30. Alle im Bezirke einer Kom'- 
pagnie vorkemmtenden dienstlichen Angsegen 
heiren und dahin ssch eignenden Vorfülle ge- 
langen, mittels förmlicher Meldung, in mi- 
HKMäärischer Ordnung und in der Srufenfolge 
der verschiedenen Grade, an den Kapitain, 
welches an das Bataillons Kommando be- 
richtet. · «' 
DerBakaillonsiChefbetichmweavder 
Gegenstand nicht nach dem bestehenden Sy- 
stem ohne weitere Anfeagen erledigt werden 
kann, an den begions= Chef, von welchem 
in den nöthigen Fallen der Bericht mit beit 
  
200 
gefügtem Gutachten an das General: Kom- 
mando eingesendet wird, um durch die be- 
creffenden Munisterien die alleehöchsten Ent- 
schließungen zu veranlassen. 
Aufgedot. 
Art. 37. Ausser der zur Uebung be- 
stimmren Zeit darf ohne Unser Vorwissen 
und besonderen Befehl in keinem Falle we- 
der ein Theil noch das Ganze der Legionen 
mobtlisirt werden. Nur in dringenden Fäl- 
len einer augenölicklichen Unterbrechung der 
inneren Nahe und Sicherheit werden die der 
giens" Chefs ermächtiger, auf Aurufen der 
General: Krels: Kommissariate die dringend- 
sten Verfügungen zu treffen, welche Uns je- 
doch auf der Stelle anzuzetgen fsind. 
Wir behalten Uns selbst beoor, im Falle 
Bedürfens die Befehle zum Ausruͤcken der 
mobilen begionen zu erthellen, und die Be- 
stimmungen über die Stärke, die Sammel- 
pläze und das Kommando über dietelben zu 
treffen. 
Dleustzeil. 
Art. 38. Die Dienstzeit für die Waffen- 
übung wird, nach Arc. 35., noch näher fest- 
gesezt. Werden die Legionen zum wirklichen 
Anrücken aufgeboren, und der zu leistende 
Millrärdienst dauert lünger als 6 Monate, 
s#a. oll nach Verftuß dieser Zeit die ausgerückte 
Manyschaft zum vierten Theile erneuert wer- 
den, und es ist dabei die Einleitung in der Art 
zu treffen, damit jedesmal die neu exerzirte 
Mannschaft nachrücke. 
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