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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XVIII. Stuͤc. Muͤnchen, Mittwoch den 31. Maͤrz 18135
Allgemeine Verordnung.
(Die Disziplinar- Vorschriften für die Advokaten
des Konigreiches betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Bea dem unermübeten Beftreben, die Ver-
waltung der Rechtspflege in Unserm Reiche
auf die msglichst hohe Stufe der Vollkom=
menheit zu bringen, war Unser stetes Augen-
merk auch auf die öffentlichen Rechts, An-
wälte gerichtet. De es von ihnen abhänge,
das Richteramt durch richtige Behandlung
der ihnen übertragenen Rechtsgeschäfte zu er-
leichtern, sohin die Rechtspflege zu befördern,
auch in vielen Fällen durch gücliche Vereini-
gung der Theile kostspielige und verderbliche
Prozesse abzuschneiden, so haben Wir in der
Ueberzeugung, daß die Advokaten sowohl hie-
durch, als überhaupt durch ihre Einwirkung
auf die Rechts-Angelegenheiten Unserer Un-
terthanen bedeutenden Einfluß auf das Wohl
derselben haben, diesem Stande jede Verbes-
lerung zu geben getrachter, deren er nach
feinen Verhälmnissen im Staate nur immer
fähig ist. Wir haben nicht nur den Advoka-
#en den Eintritt in Unsern Staatsdienst er-
öffner, sondern auch die Verfügung getroffen,
daß künftig nur solche Indiotduen zu dent:
Amte eines Advokaten gelangen können, wel-
che ihre Befähigung beurkunder haben, und
die für den Staarsdienst erfoderlichen Eigen-
schaften bestzen, Ihre Subsistenz wurde da:
durch erleichtert, baß Wiv ihre Zahl auf das
Bedürfniß einschränkten, die zweckmäßige
Vertheilung derselben an die verschiedenen
Behörden anordneten, und zur Auerottung
der verderblichen Winkelagenten die strengsten.
Maßregeln nahmen, Ausserdem, daß Wir
hiedurch den Advokacen in den Stand sezen,
auch bei uneigenmüziger Verwaltung seines.
Amtes sich durch Thüärigkeir hinreichenden Un-
kerhalt zuerwerben, ohne zu unerlaubten Mie-
keln seine Zuflucht zu nehmen, haben Wir
ihn überdieß durch die dauerhafte Gründung
einer Pensions" Anstalt über das Schicksal
feiner Hinterlassenen zu beruhtgen getrachtet.
Wenn Wie auf diese Weise den öffentli-
chen Rechts-Anwälten jeden mir der Verfass
sung vereinbaren Vertheil gewähret haben,
so sind Wir auf der andern Seite zu der Er-
wartung berechtigerl, daß sie solches dankbar
erkennen, und durch pünktliche Erfüllung ih-
rer Pflichten ihrem Berufe entsprechen wer-
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