Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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den. Um Uns hievon zu überzeugen, tragen 
Wir sämtlichen Gerichten auf, über das Be- 
nehmen der ihnen untergeordneten Advokaten 
geraue Aufstcht zu führen, und Uns von dem 
Resultate ihrer Beobachtungen auf die unten 
vergeschriebene Art pflichtmässig in Kenneniß 
zu sezen. 
Die Gerichts: Ordnung, die Advekaten- 
Qdnung vom Jahre 1700, die Hofraths= 
Ordnung vom Jahre 1720; dann die Gene- 
ral-Verordnung vom 10. August 170 (Mai- 
rusche Generalten= Sammlung Band I. Nro. 
CXAX. Seite 151. u. f.) so wie mehrere ltere 
und neuere Verordnungen enthalten zwar be- 
reits die zweckmäßigsten Vorschriscen für das 
Benehmen der Rechts-Anwälte; mehrere zu 
Unserer Kenntniß gekommene Bischwerden 
veranlassen Uns jedoch, obige Verfügungen 
zu wiederholen, und insbesondere zu verord" 
nen. 
1) Die Advokaten sind vermöge ihres Amts= 
eides im Allgemeinen verbunden, den Gerich- 
ten die schuldige Achtung und Gehorsam zu 
bezeigen, die Geseze zu befolgen, das Beste 
ihrer Klienten mit gewissenhafter Redlichkeir 
zu besorgen, und den Armen, wie den Rei, 
chen mit rücksichtloser Bereitwilligkeit recht- 
lichen Beistand zu leisten. 
2) Sie sollen daher den Parteien auf 
Ansuchen ihren Belstand ohne erhebliche Ur- 
sache nicht versagen, sich sener Sacheu, wel- 
che sie einmal übernommen, ohne genügenden 
Geund und ohne Bewilligung des Gaiichts 
nicht entschlagen; sondern ihren Klienten bis 
zu Beendigung der Sache beislehen. Eben 
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so haben sie sich der ihnen von dem Gerichte 
von Amtswegen übertragenen Rechtssachen, 
besonders wenn sie Arcme betreffen, ohne Wel- 
gerung zu unterziehen, und die Gerichte sol- 
len auf jede bei dem Vorstande auch nur 
mündlich dießfalls angebrachte Beschwerde 
Rücksicht nehmen, und die dem aufgestellten 
Rechts-Auwalte zur Last fallenden Vernach- 
ldssigungen strenge bestrafen. Sollte jedoch 
ein Advokat aus erheblichen Gründen geh'n- 
dert seyn, eine ihm von Amtswegen über- 
tragene Rechtssache zu übernehmen, so hat 
er längstens innerhalb acht Tagen die Ver- 
hinderungs-Ursache dem Gerichte anzuzeigen, 
welches dieselbe gehèrlg zu prüfen, und enr- 
weder als ungenügend zu verwerfen, oder bei 
befundener Erheblichkeit die geeigneten wei- 
tern Verfügungen zu treffen hat. 
3) Wird eln Advokat veranlaßt, sich von 
dem ihm bestimmten Wohnorte länger als 
drei Tage zu entsernen, so hat er nicht nur 
für die unverschiebliche Besorgung der ihm 
anvertrauten Rechts, Angelegenheiten die nö- 
thigen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch 
hi-von, so wie von seiner Reise dem Gerichts- 
Vorstande seines Wohnsizes bei drei Thaler 
Steafe die Anzeige zu machen. Die Gerichte 
sollen auch die allzulange Abwesenheit der 
Auwälte zum Nachtheile der ihres Beistan- 
des benörhigten Gerichtseingesessenen durch- 
aus nicht gestatten, sondern hiebei nach Maße 
gabe der hierüber bestehenden Vorschriften 
verfahren. 
A) Die Advokaren sollen die önen von ih- 
ren Klienten anvertrauten, oder soust für
	        
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