a29
sie erhobenen Gelder und Effekten wohl ver-
wahren, und auf Verlangen an dieselben so-
gleich abliefern. Die dagegen handelnden
Individnen sollen von dem einschlagenden Ge-
richte auf erhaltene Kenntniß hievon zur Ver-
antwortung gezogen, und mit Umgehung al-
ler Weitläufigkeiten (wenn anders nicht ein
Kriminal, Verbrechen dabei untergelaufen ist)
nbehigenfalls durch Zwangsmittel dazu ange-
halten, auch nach Umständen mit Verweis,
Geld, Arrest oder Suspension bestraft wer-
den.
5) Jeder Advokat ist sowohl für die von
ihm selbst verfaßten, als auch für die bloß lega-
listrren Schriften verantwortlich, und bei ei-
nem Thaler Stcase verbunden, denselben die
Tare so wie die Stempel und Schreib= Ge-
bühren spezisisch beizusezen, und bei gleicher
Strafe, auch das ganzte Kosten Verzeichriß
mit der lezten Schrifr, oder bei mündlich ge-
poflegenen Verhandlungen acht Tage nach der
lezten Gerichts-Kommission einzureichen. Je-
de dießfalls nöchige Anmahnung geschiehr auf
Kosten des säumigen Advokaten, und soll
mit Bedrohung einer erhöhren Geldstrafe
verbunden seyn. Dieses Kosten-Verzeichunß
muß spezisisch verfaßt werden, das Datum
und die genaue Bezeichnung jeder in Ansc#z
gebrachten Schrift enthalten, mit den Ansc
den auf die einzelnen Schrifeen übereinstim
men, und eine unausgefüllte Kolumne für
die Moderazion darbleten.
0) Die eingereichten Kosten Verzeichnisse
sind von den Gerichten zu durchgehen, und
zu prüfen, dann, wenn sich übermässige An-
.
430
scze darin sinden, von Amtswegen auch oh-
ne Ansuchen der Theile zu modertren. Bei
Prüsung der Deserviten haben die Gerichte
(denen die Advokaten hinsichtlich derjenigen
Ansäze, welche sich nicht aus den Gerichts-
Akten beurtheilen lassen, auf Verlangen die
Manual-Akten vorzulegen verbunden sind) bis
zum Erscheinen einer Advokaten-Tarordnung
nicht sowohl auf die Bogenzahl, sondern
vielmehr darauf Rücksicht zu nehmen, ob zu
einem Geschdfte viele Vorarbeiten nöthig ge-
wesen, ob ein verwickeltes Faktun gut und
deutlich dargestellt, oder eine kontroverse
Rechtsfrage zweckmässig erberert worden, und
ob überhaupt die Arbeit für gelungen zu ach-
ten sey, — Alles mur billiger Rücksicht auf die
Wichn#igkeit des Streit: Gegenstandes, auf
den Ausgang des Pro#esses, und gewisser"
massen auch auf die Vermögens-Umstände
der Parteien.
7) Damit aber auch die Theile in Sachen
der nicht streitigen Gerichtbarkeit, oder in
Hrozessen, welche wegen eingetretenen Ver-
gleichs, oder anderer Umstände halber nicht
zur richrerlichen Satscheidung gelangen, durch
den Eigennuz ihrer Sachwalter nicht gefähr,
det werden, so sollen die Gerichte, der allge-
meinen Moderazion unbeschader, gleich bei
den einzelnen Eingaben der Advokaten auf das
angesezte Deservit gehörige Rücksicht nehmen,
und jedes dabei erscheinende Uebermaß nach
billigem Ermessen sogleich abstellen.
S) Den Advokaten wird zwar gestarter,
sich von ihren Klienten verhältnißmässige
Geldvorschüsse geben zu lassen, doch sollen
(37)