Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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sie erhobenen Gelder und Effekten wohl ver- 
wahren, und auf Verlangen an dieselben so- 
gleich abliefern. Die dagegen handelnden 
Individnen sollen von dem einschlagenden Ge- 
richte auf erhaltene Kenntniß hievon zur Ver- 
antwortung gezogen, und mit Umgehung al- 
ler Weitläufigkeiten (wenn anders nicht ein 
Kriminal, Verbrechen dabei untergelaufen ist) 
nbehigenfalls durch Zwangsmittel dazu ange- 
halten, auch nach Umständen mit Verweis, 
Geld, Arrest oder Suspension bestraft wer- 
den. 
5) Jeder Advokat ist sowohl für die von 
ihm selbst verfaßten, als auch für die bloß lega- 
listrren Schriften verantwortlich, und bei ei- 
nem Thaler Stcase verbunden, denselben die 
Tare so wie die Stempel und Schreib= Ge- 
bühren spezisisch beizusezen, und bei gleicher 
Strafe, auch das ganzte Kosten Verzeichriß 
mit der lezten Schrifr, oder bei mündlich ge- 
poflegenen Verhandlungen acht Tage nach der 
lezten Gerichts-Kommission einzureichen. Je- 
de dießfalls nöchige Anmahnung geschiehr auf 
Kosten des säumigen Advokaten, und soll 
mit Bedrohung einer erhöhren Geldstrafe 
verbunden seyn. Dieses Kosten-Verzeichunß 
muß spezisisch verfaßt werden, das Datum 
und die genaue Bezeichnung jeder in Ansc#z 
gebrachten Schrift enthalten, mit den Ansc 
den auf die einzelnen Schrifeen übereinstim 
men, und eine unausgefüllte Kolumne für 
die Moderazion darbleten. 
0) Die eingereichten Kosten Verzeichnisse 
sind von den Gerichten zu durchgehen, und 
zu prüfen, dann, wenn sich übermässige An- 
. 
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scze darin sinden, von Amtswegen auch oh- 
ne Ansuchen der Theile zu modertren. Bei 
Prüsung der Deserviten haben die Gerichte 
(denen die Advokaten hinsichtlich derjenigen 
Ansäze, welche sich nicht aus den Gerichts- 
Akten beurtheilen lassen, auf Verlangen die 
Manual-Akten vorzulegen verbunden sind) bis 
zum Erscheinen einer Advokaten-Tarordnung 
nicht sowohl auf die Bogenzahl, sondern 
vielmehr darauf Rücksicht zu nehmen, ob zu 
einem Geschdfte viele Vorarbeiten nöthig ge- 
wesen, ob ein verwickeltes Faktun gut und 
deutlich dargestellt, oder eine kontroverse 
Rechtsfrage zweckmässig erberert worden, und 
ob überhaupt die Arbeit für gelungen zu ach- 
ten sey, — Alles mur billiger Rücksicht auf die 
Wichn#igkeit des Streit: Gegenstandes, auf 
den Ausgang des Pro#esses, und gewisser" 
massen auch auf die Vermögens-Umstände 
der Parteien. 
7) Damit aber auch die Theile in Sachen 
der nicht streitigen Gerichtbarkeit, oder in 
Hrozessen, welche wegen eingetretenen Ver- 
gleichs, oder anderer Umstände halber nicht 
zur richrerlichen Satscheidung gelangen, durch 
den Eigennuz ihrer Sachwalter nicht gefähr, 
det werden, so sollen die Gerichte, der allge- 
meinen Moderazion unbeschader, gleich bei 
den einzelnen Eingaben der Advokaten auf das 
angesezte Deservit gehörige Rücksicht nehmen, 
und jedes dabei erscheinende Uebermaß nach 
billigem Ermessen sogleich abstellen. 
S) Den Advokaten wird zwar gestarter, 
sich von ihren Klienten verhältnißmässige 
Geldvorschüsse geben zu lassen, doch sollen 
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