Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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14.  Nov.  v.  J.  gefällte  (in  dem  Staatsum
  Reglerungs-Blatt  Nro.  73.  S.  656
eingerückte)  Erkenntniß  im  Wesentlichen
bestärigt,  die  erkannte  Festungsstrafe  aber
in  elne  Zuchthausstrafe,  nach  dem  bestebenden
  Verglelchungs-Verhältnisse,  verwandelt,
  und  Rekurrent  in  die  Kosten
der  zwelten  Instanz  reruphheilt.
Den  17.  Februar  wurde:

a.  in  der  Rekurssache  des  Jakob  März,
von  Oetlingen,  Oberamts  Kirchhelm,  das

von  dem  Crimlnal=  Senate  deß  Gerlchtsbofs
  zu  Ulm  gegen  ihn  wegen  gefährlicher,
  mit  bleibendem  Nachthell  verbundener
  Wißbandlung  des  Joh.  Jäger,
von  Dettingen,  unter  dem  z5.  Deember
  v.  J.  gefällte  (in  dem  Staats=  und
Regierung=  Blatt  vom  7441.  Nro.  y.
S.  54  vorkommende)  Erkenntalß  abgeänndert,
  und  Rekurrent,  neben  Verfsllung
in  die  Kosten  zweiter  Instanz,  zu  einer
viermonatlichen  Festungsstrafe  verurthellt.

77.  Lioll  =  Senat.

Den  5.  9.  und  123.  Februar  wurde
in  den  Appellationssachen:

u.  von  dem  Cloll=  Senate  des  Gerichtsbofs
  zu  Eßlingen  zwischen  der  Ehefrau
des  Johann  Geerg  Hafners  zu  Neus,
stedt,  Oberamte  Walblingen,  und  deren
Geschwistern,  Imploranten,  Appellanten,
  und  der  Gantmasse  der  Wlu#e
Küölz  allda,  Implorakn:  Appellacin,
Vatergut  betreffenb

2:  von  dem  Eloll-Senate  des  Gerichtshefs
zu  Tübingen  zwischen  Johann  Schwarz,
von  Leinstett,  Oberamts  Sulz,  Beklagten,
  Appellonten,  und  Conrad  Schlerlen
  daselbst,  Kläger,  Avpellaten,  Lelbgeding
  betreffend  ;

5.  von  dem  Cloll=  Senace  des  Gerschts
hofs  iu  Ulm  zwischen  dem.  berrschaftllchen
  Maler  Johann  Georg  Kober  in
Thiergarten,  Oberamis  Saulgau,  Klaͤ-ger,
  Appellanten,  und  Johann  Georg
Vollk  zu  Pfulllngen,  Beklagten,  Appellaten,
  Abrechnung  betreffend,  und

4.  von  dem  Cioil-Senate  des  Gerichtshofs
  zu  Tuͤbingen  zwischen  Jakob  Frledrich

  Schräágle  zu  Neunek,  Oberamts-Freudenstad;,
  Beklagten,  Appellanten,
und  Andreas  Träck  daselbst,  Kläger,
Aoppellsten,  Brenn=  und  Bauholz-Abhabe
  betreffend,  die  Bernfung,  je  wegen
Versäumung  der  geseglichen  Notbfrift
in  Elvnrelchung  der  Beschwerdenschrift,
non  Amts  wegen  für  vexlassen  erklärt.