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b) Alles zu unterlassen, wodurch der Zweck
der Untersuchung erschwert, oder ver-
eitelt werden könnte;
D) die Reinlichkeit und die Gesundheit
der Gefangenen zu erhalten;
4) auf Religion und Sittlichkeit der Ge-
fangenen zu wachen, und
g.) in den Gefängnissen Ordnung und
Ruhe zu handhaben.
Pflichten des Gefangenwärters, in Hinsicht auf
sichere Verwahrung der Gefangenen.
S. 10. Der Gefangenwärter muß den
Gefangenen, wie er überbracht wird, ge-
nau durchsuchen, ob er keine Schlüssel, Stri-
cke, Instrumente und Werkzeuge, wodurch
er seine Entweichung auf irgend eine Art
bewerkstelligen könnte, bet sich führe, und
im Vorfindungs-Falle das Verdächtige ihm
sogleich abnehmen.
§. 11. Das Gefängniß, welches dem
Gefangenen angewiesen wird, muß vorher
von dem Gefangenwärter genau durchsucht,
und aus solchem Alles entfernt werden, was
der Gefangene als Werkzeug feiner Ent-
weichung benüzen könnte.
S. 1z. Durch öftere unvermuthete Vi-
fitazionen sowohl bei Tag als Nacht, muß
der Gefangenwärter den Gefangenen jede Ge-
legenheit benehmen, den Plan einer Entwei=
chung anzulegen oder auszuführen. Bei sol-
chen Visitazionen soll er besonders die Oefen,
Thüren, Fenster, Wände und Böder der
Gefängnisse, die Eisen und Schlösser unter-
suchen, ob hieran keine Verlezung oder ir'
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gend eine Spur einer angewandten Gewalt
in Beziehung auf Entweichung bemerkbar
ist.
S. 13. Findet der Gefangenwärter Vor-
bereitungen, welche die Entweichung wahr-
scheinlich darstellen, so hat er sogleich den
oder die Gefangenen in andere Gefängnisse
von einander abgesondert zu versezen, und das
Kriminalgericht von dem Befunde, und der
getroffenen Verfügung in Kenntniß zu sezen.
S. 14. Die Visitazion der Gefaͤngnisse
hat der Gefangenwaͤrter jedesmal selbst vor-
zunehmen, und besonders bei gefährlichen
und verwegenen Arrestanten durch Beizies
hung einer verhältnißmäßigen Anzahl von
Gehilfen zu sichern. «
Z.ts.BeisolchenVisitazionensollder
Gefangenwaͤrter nur die Schluͤssel des Ge-
fängnisses, welches er visitirt, bei sich tra-
gen, die Schlüssel der übrigen Gefängnisse
aber an einem sichern Orte aufbewahrt haben,
damit bet einem allenfallsigen Ueberfalle und
seiner Ueberwältigung die Komplotanten nicht
in den Besiz sämtlicher Schlüssel kommen,
und damit andere Gefangene befreyen kön-
nen.
I. 16. Rimme der Gefängnißwärter sol-
che Visteazionen bei mehreren beisammen ver-
wahmen gefährlichen Verbrechern bewasstet
vox, so soll er nur solcher Wassen sich be-
adienen, die er gur. zu führen weiß, und dar
bei beforgt seyn, daß nicht etwa der Ge-
fangeße sich dieser Wassen selbst bemeistere.
S. 17. Der Gefangenwärter soll auf-
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