Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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b) Alles zu unterlassen, wodurch der Zweck 
der Untersuchung erschwert, oder ver- 
eitelt werden könnte; 
D) die Reinlichkeit und die Gesundheit 
der Gefangenen zu erhalten; 
4) auf Religion und Sittlichkeit der Ge- 
fangenen zu wachen, und 
g.) in den Gefängnissen Ordnung und 
Ruhe zu handhaben. 
Pflichten des Gefangenwärters, in Hinsicht auf 
sichere Verwahrung der Gefangenen. 
S. 10. Der Gefangenwärter muß den 
Gefangenen, wie er überbracht wird, ge- 
nau durchsuchen, ob er keine Schlüssel, Stri- 
cke, Instrumente und Werkzeuge, wodurch 
er seine Entweichung auf irgend eine Art 
bewerkstelligen könnte, bet sich führe, und 
im Vorfindungs-Falle das Verdächtige ihm 
sogleich abnehmen. 
§. 11. Das Gefängniß, welches dem 
Gefangenen angewiesen wird, muß vorher 
von dem Gefangenwärter genau durchsucht, 
und aus solchem Alles entfernt werden, was 
der Gefangene als Werkzeug feiner Ent- 
weichung benüzen könnte. 
S. 1z. Durch öftere unvermuthete Vi- 
fitazionen sowohl bei Tag als Nacht, muß 
der Gefangenwärter den Gefangenen jede Ge- 
legenheit benehmen, den Plan einer Entwei= 
chung anzulegen oder auszuführen. Bei sol- 
chen Visitazionen soll er besonders die Oefen, 
Thüren, Fenster, Wände und Böder der 
Gefängnisse, die Eisen und Schlösser unter- 
suchen, ob hieran keine Verlezung oder ir' 
  
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gend eine Spur einer angewandten Gewalt 
in Beziehung auf Entweichung bemerkbar 
ist. 
S. 13. Findet der Gefangenwärter Vor- 
bereitungen, welche die Entweichung wahr- 
scheinlich darstellen, so hat er sogleich den 
oder die Gefangenen in andere Gefängnisse 
von einander abgesondert zu versezen, und das 
Kriminalgericht von dem Befunde, und der 
getroffenen Verfügung in Kenntniß zu sezen. 
S. 14. Die Visitazion der Gefaͤngnisse 
hat der Gefangenwaͤrter jedesmal selbst vor- 
zunehmen, und besonders bei gefährlichen 
und verwegenen Arrestanten durch Beizies 
hung einer verhältnißmäßigen Anzahl von 
Gehilfen zu sichern. « 
Z.ts.BeisolchenVisitazionensollder 
Gefangenwaͤrter nur die Schluͤssel des Ge- 
fängnisses, welches er visitirt, bei sich tra- 
gen, die Schlüssel der übrigen Gefängnisse 
aber an einem sichern Orte aufbewahrt haben, 
damit bet einem allenfallsigen Ueberfalle und 
seiner Ueberwältigung die Komplotanten nicht 
in den Besiz sämtlicher Schlüssel kommen, 
und damit andere Gefangene befreyen kön- 
nen. 
I. 16. Rimme der Gefängnißwärter sol- 
che Visteazionen bei mehreren beisammen ver- 
wahmen gefährlichen Verbrechern bewasstet 
vox, so soll er nur solcher Wassen sich be- 
adienen, die er gur. zu führen weiß, und dar 
bei beforgt seyn, daß nicht etwa der Ge- 
fangeße sich dieser Wassen selbst bemeistere. 
S. 17. Der Gefangenwärter soll auf- 
(5°%)
	        
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