Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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merksam seyn, daß er die Gefängnisse jedes 
mal fest und sicher verschließe. 
G. 18. Durch östere Nachsicht außer den 
Gefängnissen hat der Gesangenwärter zu ver- 
hindern, daß den Gefangenen von außen keine 
Umeerstützung oder Beistand zur Entweichung 
geleistet werden könne. 
§. 10. Wird dem Gefangenen von dem 
Kriminalgerichte gestacter, fremde, nicht in 
der Gefängniß, Anstalt zubereitete Speisen 
zu genießen, so hat der Gefangenwärter 
durch genaue Untersuchung dieser Speisen zu 
verhindern, daß darin dem Gefangenen 
kein Werkzeug zur Entweichung, oder sonst 
ein nachtheiliger Gegenstand zukomme. 
. 20. Die Gefängnßschlüssel soll der 
Gefangenwärter wohl verwahren, dieselben 
nicht leicht aus seinen Händen geben, und 
nöthigen Falls bloß einem sichern Gehilfen 
anvertrauen. Im Fall aber der Gefangen- 
wärcer auf längere Zeit, zum Beispiel durch 
Krankheit verhindert werden sollte, sein Amt 
zu versehen, so wird das Kriminalgericht 
seinen einstweiligen Stellvertreter benennen. 
DCO. 1. Werden dem Gefangenen auf 
Anordnung des Kriminalgerichts Fesseln au- 
gelegt, so muß solches in Gegenwart des 
Gefangenwärters geschehen. 
. 322. Wenn Gefangene arbeiten, und 
ihnen hiezu nothwendige Werkzeuge anver- 
trauc werden, so- muß der Grsüngenwärter 
durch öftere Nachsicht einem allenfallsgen 
Musßbrauche solcher Werkzeuge begegnen, 
und solche nach geendeter Arbeitszeit sorg# 
fältig wieder ausoewahren. 
–. 
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§. 23. Der Feuersgefahr in den Gefäng= 
nissen hat der Gefangenwärter durch mög- 
lichste Vorsicht vorzubeugen; er soll daher 
den Gefangenen nicht gestatten, Tabak zu 
rauchen, ihnen kein Licht in das Gefängniß 
heben, bei seinen Visitazionen sich einer sicher 
verwahrten Laterne bedienen, und im Win- 
ter, wenn die Oefen geheizt werden, durch 
strenge Nachsicht jede Gefahr beseitigen. 
Gleiche Vorsicht hat der Gefangenwär= 
ter in der Küche und den übrigen Oekonomie- 
Gebäuden zu beobachten. 
G. 24. Bei einer im Gefüngnißhause 
wirklich ausgebrochenen Feuersbrunst hat 
der Gefangenwärter sogleich das Kriminal- 
gericht davon in Kenntniß zu sezen, und 
mittlerweile unter Beirufung der Polizel 
und des Militäcs alle jene Anstalten zu 
treffen, welche zur Löschung des Feuers und 
Sicherung der Gefangenen vor Schaden 
und Entweichung anwendbar sind. 
§. z5. Wird der Gefangene zum Ver- 
hör, zur Arbeit oder zum Genuß freier Luft 
aus seinem Gefängniß geführt, so muß der 
Gefangenwärter nach Gestale der Verwe- 
genheit des Gefangenen veranstalten, daß 
elnige seiner Gehilfen zu Abwendung jeder 
Entweichungsgefahr in Bereitschaft stehen. 
§. 26. Der Gefangenwärter darf Rie- 
mand Fremden, ohne Vorwissen des Kri- 
minalgeriches, zu dem Gefangenen lassen, 
selbst in das Gefängnibhaus soll er Nie- 
manden den Eintritt gestatten, der nicht Ge, 
schäfte halber hiezu berechtiget ist. 
Wird einem Fremden der Eintritt zu
	        
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