Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Raufen unter den Gefangenen, das Zuru- 
sen und Zusammenklopfen von einem Ge: 
füngniß in das andere, das Rufen der 
Gesfangenen auf die Straße hinaus, lär= 
mendes Singen und überhaupt jede Hand- 
lung, welche Unruhe verursacht, strenge ab, 
zuwehren, und den Ruhestörer in dem 
Wiederholungsfallt dem Kriminalgerichte 
anzuzeigen. 
§. 61. Muthwilliges Verderben der 
Gesängniß: Geräthschaften, der Arbeits- 
Werkzeuge, des Eß= und Trinkgeschirrs, 
der Wasch= und Kleidungsstücke hat der 
Gefangenwärter strenge abzuwehren, und 
immer zu sorgen, daß Alles im guren brauch- 
baren Zustande erhalten werde. 
§. öz. Dem Gefangenwärter wird zur 
strengen Pflicht gemacht, so wie er die Ge- 
sangenen zu einem höflichen und folgsamen 
Betragen anhalten soll, auch setner Seits 
die Gefangenen schonend, jedoch mit dem 
erfoderlichen Ernste zu behandeln. 
G. 63. Eigenmächtige Gewalt des Ge- 
fangenwärters, soferne nicht dieselbe zur 
Abwendung augenblicklicher Gefahr noth- 
wendig wird, unterliegt strenger Ahndung. 
II. 
Instrukzion 
für die 
Gehil fen des Gefangenwérters. 
  
§. 1. Der Gehilfe soll sich in seinen 
Dienstverrichtungen treu., fleißig, sorg- 
lälrig und unverdrossen bezeigen, jeden 
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Schaden abwenden, und im Enddeckungs- 
Falle davon ungesäumt dem Gefangenwär= 
ter, oder in dessen Abwesenheit dem Krimi- 
nalgerichte unmitcelbar Rapport erstatten; 
er soll sich eines redlichen Wandels befleißen, 
nüchtern und maäßig seyn. 
§. 2. Den ihm unmittelbar von dem 
Kriminalgerichte oder von dem Gefangen- 
wärter ertheilten Befehlen und Aufträgen 
hat er gehorsam, genau, und unverzüglich 
nachzukommen. 
G. 3. Außer in Dienstgeschäften und 
mit Vorwissen des Gefangenwärters hat er 
sich niemals von dem Gefangenhause zu ent- 
fernen. 
C. 4. Er soll streng verschwiegen seyn, 
und sich mit den Gefangenen weder über- 
haupt in unnsthige Gespräche einlassen, noch 
über ihren Untersuchungs-Prozeß mit ihnen 
reden, ihnen auch nichts eröffnen, was die- 
serhalb vorgekommen und sich zugetragen, 
auch gleiches Geheimniß gegen Jeden, dem 
es nicht zu wissen gebührt, beobachten. 
S. §. Er darf auch nicht gestarten, 
daß fremde Personen, denen es nicht zu- 
kommt, sich mit den Gefangenen auf einige 
Weise unterreden. « 
Z.d.DieselnerAufsichtmitanven 
trauten Gefangenen soll er bestmoͤglichst ver- 
wahren, und dasjenige, was ihm über de- 
#een Verwahrung anbefohlen wird, genan 
ausführen. 
G. 7. Er soll den Gefangenen mie Scho- 
nung, aber doch mit dem gehörigen Ernste 
begegnen.
	        
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