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Raufen unter den Gefangenen, das Zuru-
sen und Zusammenklopfen von einem Ge:
füngniß in das andere, das Rufen der
Gesfangenen auf die Straße hinaus, lär=
mendes Singen und überhaupt jede Hand-
lung, welche Unruhe verursacht, strenge ab,
zuwehren, und den Ruhestörer in dem
Wiederholungsfallt dem Kriminalgerichte
anzuzeigen.
§. 61. Muthwilliges Verderben der
Gesängniß: Geräthschaften, der Arbeits-
Werkzeuge, des Eß= und Trinkgeschirrs,
der Wasch= und Kleidungsstücke hat der
Gefangenwärter strenge abzuwehren, und
immer zu sorgen, daß Alles im guren brauch-
baren Zustande erhalten werde.
§. öz. Dem Gefangenwärter wird zur
strengen Pflicht gemacht, so wie er die Ge-
sangenen zu einem höflichen und folgsamen
Betragen anhalten soll, auch setner Seits
die Gefangenen schonend, jedoch mit dem
erfoderlichen Ernste zu behandeln.
G. 63. Eigenmächtige Gewalt des Ge-
fangenwärters, soferne nicht dieselbe zur
Abwendung augenblicklicher Gefahr noth-
wendig wird, unterliegt strenger Ahndung.
II.
Instrukzion
für die
Gehil fen des Gefangenwérters.
§. 1. Der Gehilfe soll sich in seinen
Dienstverrichtungen treu., fleißig, sorg-
lälrig und unverdrossen bezeigen, jeden
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Schaden abwenden, und im Enddeckungs-
Falle davon ungesäumt dem Gefangenwär=
ter, oder in dessen Abwesenheit dem Krimi-
nalgerichte unmitcelbar Rapport erstatten;
er soll sich eines redlichen Wandels befleißen,
nüchtern und maäßig seyn.
§. 2. Den ihm unmittelbar von dem
Kriminalgerichte oder von dem Gefangen-
wärter ertheilten Befehlen und Aufträgen
hat er gehorsam, genau, und unverzüglich
nachzukommen.
G. 3. Außer in Dienstgeschäften und
mit Vorwissen des Gefangenwärters hat er
sich niemals von dem Gefangenhause zu ent-
fernen.
C. 4. Er soll streng verschwiegen seyn,
und sich mit den Gefangenen weder über-
haupt in unnsthige Gespräche einlassen, noch
über ihren Untersuchungs-Prozeß mit ihnen
reden, ihnen auch nichts eröffnen, was die-
serhalb vorgekommen und sich zugetragen,
auch gleiches Geheimniß gegen Jeden, dem
es nicht zu wissen gebührt, beobachten.
S. §. Er darf auch nicht gestarten,
daß fremde Personen, denen es nicht zu-
kommt, sich mit den Gefangenen auf einige
Weise unterreden. «
Z.d.DieselnerAufsichtmitanven
trauten Gefangenen soll er bestmoͤglichst ver-
wahren, und dasjenige, was ihm über de-
#een Verwahrung anbefohlen wird, genan
ausführen.
G. 7. Er soll den Gefangenen mie Scho-
nung, aber doch mit dem gehörigen Ernste
begegnen.