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C. 8. Wenn er Geschaͤfte halber die
Gefängnisse betritt, so soll er solche beim
Verlassen wieder sorgfaltigst schließen.
S. . Er soll für Reinlichkeir, frische Luft,
Ordnung und Ruhe in den Gefängnissen mic
besorgt seyn.
C. r0. Er soll keinem Gefangenen Feuer
und Licht zulassen, oder Taback zu rauchen
gestatten, auch selbst sich des Tabackrau-
chens, wenn er ein Gefängniß betritt, entb
halten, überhaupt jede Feuers-Gefahr zu
vermeilden sich möglichst angelegen seyn
lassen.
G. 11. Er darf keinem Gefangenen
Soeise oder Getränk verreichen, wovon der
Gefangenwärter nichts weiß.
C. 12. Er darf den Gefangenen keine
Schreibmaterialien oder Gegenstände, wel-
che sie als solche mißbrauchen könnten, in
die Hände geben, und wenn einem Gefan-
genen das Schreiben erlaubt wird, soll er
darauf achten, daß das Geschriebene jedes-
mal dem Gefangenwärter und durch diesen
dem Kriminalgerichte zugestellt werde.
S. 13.— Wenn er bemerkt, daß Gefan-
gene durch Rufen, Klopfen, oder auf an-
dere Weise einander Zeichen geben, oder
Verabredungen treffen, oder solches von
Fremden oder von außen geschiehr, so hat
er solches abzuwehren, und den Gefangen-
wärter davon in Kenntniß zu sezen.
I. 14. Wenn ihm die Schlussel zu den
Gefängnissen anvertraut werden, so soll er
solche sorgfältigst verwahren, und nach ge-
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machtem Gebrauche sogleich dem Gefangen=
wärter wieder einhändigen.
I. 15. Er darf von den Gefangenen
weder eine Schenkung annehmen, noch von
solchen etwas erkaufen, eben so wenig darf
er an sie etwas verkaufen, oder ihnen ein
Geld lehnen.
I. 16. Eigenmächtige Gewale an den
Gefangenen, so ferne dieselbe nicht zu Abwen-
dung augenblicklicher Gefahr norhwendig
wird, ist so wie dem Gefangenwärter, eben
so den Gehilfen strenge verboten; hat der
Gehilfe gegen irgend einen Gefangenen ir-
gend eine Beschwerde, so hat er solche dem
Gefangenwärter vorzutragen.
G.. 17. Die ihm zur Wart und Pflege
anvertrauten kranken Gefangenen soll er vor-
züglich menschenfreundlich und dienstfertig
behandeln, und darauf sehen, daß sie sich
genau nach den arztlichen Vorschriften hal-
ten.
S. 18. Er soll sich alles Unterschleifs in
Ansehung der den Gefangenen zu verreichen-
den Kost, oder anderer ihm anvertrauten
zur Oekonomie-Verwaltung gehörigen Ge,
genstände enthalten; endlich hat er
S. 19. Alles dasjenige, was umständ=
licher dem Gefangenwärter zur Pflicht ge-
macht ist, und was außer dem hier Vorge-
schriebenen die Obliegenheit seines Dienstes
mit sich bringt, oder ihm von dem Gefan-
genwärter noch besonders anbefohlen wird,
treu, willtg und ohne Wtderrede auszu-
richten.
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