Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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C. 8. Wenn er Geschaͤfte halber die 
Gefängnisse betritt, so soll er solche beim 
Verlassen wieder sorgfaltigst schließen. 
S. . Er soll für Reinlichkeir, frische Luft, 
Ordnung und Ruhe in den Gefängnissen mic 
besorgt seyn. 
C. r0. Er soll keinem Gefangenen Feuer 
und Licht zulassen, oder Taback zu rauchen 
gestatten, auch selbst sich des Tabackrau- 
chens, wenn er ein Gefängniß betritt, entb 
halten, überhaupt jede Feuers-Gefahr zu 
vermeilden sich möglichst angelegen seyn 
lassen. 
G. 11. Er darf keinem Gefangenen 
Soeise oder Getränk verreichen, wovon der 
Gefangenwärter nichts weiß. 
C. 12. Er darf den Gefangenen keine 
Schreibmaterialien oder Gegenstände, wel- 
che sie als solche mißbrauchen könnten, in 
die Hände geben, und wenn einem Gefan- 
genen das Schreiben erlaubt wird, soll er 
darauf achten, daß das Geschriebene jedes- 
mal dem Gefangenwärter und durch diesen 
dem Kriminalgerichte zugestellt werde. 
S. 13.— Wenn er bemerkt, daß Gefan- 
gene durch Rufen, Klopfen, oder auf an- 
dere Weise einander Zeichen geben, oder 
Verabredungen treffen, oder solches von 
Fremden oder von außen geschiehr, so hat 
er solches abzuwehren, und den Gefangen- 
wärter davon in Kenntniß zu sezen. 
I. 14. Wenn ihm die Schlussel zu den 
Gefängnissen anvertraut werden, so soll er 
solche sorgfältigst verwahren, und nach ge- 
  
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machtem Gebrauche sogleich dem Gefangen= 
wärter wieder einhändigen. 
I. 15. Er darf von den Gefangenen 
weder eine Schenkung annehmen, noch von 
solchen etwas erkaufen, eben so wenig darf 
er an sie etwas verkaufen, oder ihnen ein 
Geld lehnen. 
I. 16. Eigenmächtige Gewale an den 
Gefangenen, so ferne dieselbe nicht zu Abwen- 
dung augenblicklicher Gefahr norhwendig 
wird, ist so wie dem Gefangenwärter, eben 
so den Gehilfen strenge verboten; hat der 
Gehilfe gegen irgend einen Gefangenen ir- 
gend eine Beschwerde, so hat er solche dem 
Gefangenwärter vorzutragen. 
G.. 17. Die ihm zur Wart und Pflege 
anvertrauten kranken Gefangenen soll er vor- 
züglich menschenfreundlich und dienstfertig 
behandeln, und darauf sehen, daß sie sich 
genau nach den arztlichen Vorschriften hal- 
ten. 
S. 18. Er soll sich alles Unterschleifs in 
Ansehung der den Gefangenen zu verreichen- 
den Kost, oder anderer ihm anvertrauten 
zur Oekonomie-Verwaltung gehörigen Ge, 
genstände enthalten; endlich hat er 
S. 19. Alles dasjenige, was umständ= 
licher dem Gefangenwärter zur Pflicht ge- 
macht ist, und was außer dem hier Vorge- 
schriebenen die Obliegenheit seines Dienstes 
mit sich bringt, oder ihm von dem Gefan- 
genwärter noch besonders anbefohlen wird, 
treu, willtg und ohne Wtderrede auszu- 
richten. 
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