Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Bataillon oder wenigstens drei Kompagnien 
sich bilden. 
Von den Bataillons-Chirurgen, welche 
Oberlieurenanes Achrung genießen, befinder 
sich einer bei jedem Bataillon eines Regi- 
menes, so wie bet jedem einzelnen Batail- 
lon, und auch da, wo sich drei Kompagnien 
bilden, ferner bei einem Schüzen= Korps 
oder einer Kavallerie-Diwvision. 
Ein Unterchirurg mit der Achtung eines. 
Junkers besteht ausser dem überall, wo die 
Anstellung eines Bataillons-Chirurgen ge- 
stattet ist, dann bei zwei Fusilier: Kompag" 
nien, und überhaupts bei jeder Waffengat- 
ung, welche nur eine Kompagnie, Eska- 
dron, oder eine noch kleinere Abtheilung 
bildet. 
Solche Unterchirurgen müssen aber eine 
wissenschaftliche Bildung erhalten haben, 
indem einfache Bader zu einer solchen An- 
stellung nicht geeignet sind. 
Ein Zeugwart mir der Achtung elne 
Oberlieutenants besteht überall, wo wenig- 
stens zwei Fusilier-Kompagnien sich bilden. 
Ein Zeugdiener mit der Achtung eines. 
Sergeanten ist jedem Zeugwarte beigegeben, 
und besteht auch da, wo nur eine Kompag- 
nie, ein Zug, oder eine Sekzion gebilden 
wird, indem er dann die Dienste eines Zeug- 
warts verrichter. 
Ein Fourier mit der Achtung eines Ser- 
geanten, befindet sich bei jeder ganzen und 
halben Kompagnie oder Eskadron; bei einer 
kleinern Abtheilung versieht ein Unterofft- 
zier dessen Dienste. Bel einem jedem Regi- 
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ment ist ein Regiments-Tambour, dei jedem 
Bataillon ein Bataillons-Tambour, ersterer 
mit der Achtung eines Sergeanten, lezterer 
mit der Achtung eines Korporals angestelle. 
Das Bürger-Militär kann auch Haut- 
boisten haben; da wo ein Bataillon und 
mehr bestehen, haben dieselben so wie sämc- 
liche Trompeter der Kavallerie, Korporals, 
der Musikmeister Feldwebels, der Stabs= 
Trompeter, welchen eine Kavallerie= Divi- 
sion allein zu führen berechtiget ist, eines 
ersten Wachtmeisters Achtung. 
Es ist keincswegs die Meinung, daß die 
durch diese neuere Formazion hie und da 
überzählig werdende Ober= oder Unteroffi= 
ziere sogleich reformirt werden, sondern diese 
Stellen haben nach und nach einzugehen, 
indem dieselben in Erledigungs-Fällen nicht 
mehr ersezt werden. 
Eben so bleiben alle jene Individuen, 
welche bisher rechemäßigerweise höhere Titel 
führeen, als diese Formazion zuläßt, im Be- 
size derselben; dergleichen persönliche Begün- 
stigungen dürfen aber nicht an die Nachfol= 
ger übergehen. 
Besezung der OÖfflziers= und Unter- 
offiziers-Stellen. 
G. 33. Die Beselung der Offziers= 
und Unteroffiziers, Stellen geschiehr durch 
die Wahl. 
Die Unceroffiziere wählt jedes Korps 
aus seiner Mirte. 
Die Wahl der Ofszziere geschiehr durch 
eine aus fleben Glledern zusammengesezte 
Kommission. ·
	        
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