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Bataillon oder wenigstens drei Kompagnien
sich bilden.
Von den Bataillons-Chirurgen, welche
Oberlieurenanes Achrung genießen, befinder
sich einer bei jedem Bataillon eines Regi-
menes, so wie bet jedem einzelnen Batail-
lon, und auch da, wo sich drei Kompagnien
bilden, ferner bei einem Schüzen= Korps
oder einer Kavallerie-Diwvision.
Ein Unterchirurg mit der Achtung eines.
Junkers besteht ausser dem überall, wo die
Anstellung eines Bataillons-Chirurgen ge-
stattet ist, dann bei zwei Fusilier: Kompag"
nien, und überhaupts bei jeder Waffengat-
ung, welche nur eine Kompagnie, Eska-
dron, oder eine noch kleinere Abtheilung
bildet.
Solche Unterchirurgen müssen aber eine
wissenschaftliche Bildung erhalten haben,
indem einfache Bader zu einer solchen An-
stellung nicht geeignet sind.
Ein Zeugwart mir der Achtung elne
Oberlieutenants besteht überall, wo wenig-
stens zwei Fusilier-Kompagnien sich bilden.
Ein Zeugdiener mit der Achtung eines.
Sergeanten ist jedem Zeugwarte beigegeben,
und besteht auch da, wo nur eine Kompag-
nie, ein Zug, oder eine Sekzion gebilden
wird, indem er dann die Dienste eines Zeug-
warts verrichter.
Ein Fourier mit der Achtung eines Ser-
geanten, befindet sich bei jeder ganzen und
halben Kompagnie oder Eskadron; bei einer
kleinern Abtheilung versieht ein Unterofft-
zier dessen Dienste. Bel einem jedem Regi-
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ment ist ein Regiments-Tambour, dei jedem
Bataillon ein Bataillons-Tambour, ersterer
mit der Achtung eines Sergeanten, lezterer
mit der Achtung eines Korporals angestelle.
Das Bürger-Militär kann auch Haut-
boisten haben; da wo ein Bataillon und
mehr bestehen, haben dieselben so wie sämc-
liche Trompeter der Kavallerie, Korporals,
der Musikmeister Feldwebels, der Stabs=
Trompeter, welchen eine Kavallerie= Divi-
sion allein zu führen berechtiget ist, eines
ersten Wachtmeisters Achtung.
Es ist keincswegs die Meinung, daß die
durch diese neuere Formazion hie und da
überzählig werdende Ober= oder Unteroffi=
ziere sogleich reformirt werden, sondern diese
Stellen haben nach und nach einzugehen,
indem dieselben in Erledigungs-Fällen nicht
mehr ersezt werden.
Eben so bleiben alle jene Individuen,
welche bisher rechemäßigerweise höhere Titel
führeen, als diese Formazion zuläßt, im Be-
size derselben; dergleichen persönliche Begün-
stigungen dürfen aber nicht an die Nachfol=
ger übergehen.
Besezung der OÖfflziers= und Unter-
offiziers-Stellen.
G. 33. Die Beselung der Offziers=
und Unteroffiziers, Stellen geschiehr durch
die Wahl.
Die Unceroffiziere wählt jedes Korps
aus seiner Mirte.
Die Wahl der Ofszziere geschiehr durch
eine aus fleben Glledern zusammengesezte
Kommission. ·