Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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erhalten die in dem besonders nachfolgenden 
Reglement vorgeschriebenen Uniformen. 
Bewaffnung. 
§. 61. Das BürgerMilitär ist zu 
elner ganz genau gleichen Bewaffnung nicht 
anzuhalten; es genüge, wenn der Kaliber 
der Feuergewehre bei jedem Korps der näm- 
liche ist, die Flinten fenergerecht, mit glei- 
chen Ladstöcken, selbe mögen chlinderisch 
oder conisch seyn, mit Bajonetten und glei- 
chen Riemen versehen, dann die Feuerge- 
wehre sowohl als die übrigen Waffen bei 
jeder Waffengartung mit gleichen Garnitu- 
ren und nach gleichen Formen verfertiget 
sind, wie in dem obenerwähnten Regle- 
ment näher bestimmt ist. 
Waffenüubung. 
§6. 62. Die zur Waffenübung erfoder- 
liche Zeit muß in der Art bestimmt, und 
mit solcher Thétigkeit benüzt werden, daß 
der Zweck vollkommen erreicht sey, und das 
Bürger-Militär bei einer Ausrückung nicht 
als eine im Unterrichte vernachlssigte Trup- 
pe,, sondern in ihrer Dienstleistung mit einer 
Achtung erzeugenden Würde erscheine; dabei 
soll aber die Zeit der Waffenübung nicht zu 
weit ausgedehnt werden, damit der Bürger- 
Soldat nicht zu sehr zu seinem eigenen und 
dem Nachtheile der bürgerlichen Gewerbe be- 
lästiget werde. 
Die Waffenübung soll (die höchsten Fest- 
tage ausgenommen) an Sonn' und Feier- 
tagen bei gurer Jahreszeit und Witterung, 
und zu einer Tageszeic, welche dem grössern 
Theile erwünschlich ist, vorgenommen werden. 
  
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Auch ist zu gestatten, daß Buͤrger-Sol- 
daten, und besonders Ober= und Unteroffi- 
liere, freiwillig auch an Werktägen, und 
an solchen Seunden, wo sie ihre Gewerbe 
nicht mehr beschäftigen, sich in den Wassen 
üben, und sich auf solche Art bilden, um 
mit Ehre und Würde das zu seyn, was 
ste bei Versehung des Garnisons Dienstes, 
bei Paraden u. s. w. seyn sollen; doch darf 
keine Strafe gegen jene Individuen ange- 
wendet werden, welche sich bei solchen frei- 
willigen Uebungen manchmal verspäten oder 
ausbleiben, wenn sie bezeugen können, daß 
sie durch dusserst dringende und unverschieb- 
liche Geschäfte zu erscheinen verhindert wor- 
den sind. 
Bei den an Sonn: und Feiertagen noch- 
wendig statthabenden Waffenübungen hat 
jeder Stabsoffizier bei seinem Bataillon, — 
bei einer Kompagnie oder Eskadron, wenn 
nicht alle Offiziere, doch wenigstens einer, — 
gegenwärtig zu seyn. 
Von dem kommandirenden Obersten er- 
wartet man, daß er an diesen Tagen nachsehe, 
und so den Dienst sich angelegen seyn lasse. 
Es ist darauf zu halten, daß ehevor die 
Ober" und Unteroffiziere wohl in den Waf- 
fen und in den verschiedenen Bewegungen ein- 
geübt werden, damit dieselben sodann im 
Scande sind, die Ubrigen abzurichten. 
Die Dauer der Uebungen soll den Zeit- 
raum von zwei Stunden nicht überschreiten. 
Die Hber= und Unteroffiziere werden bei dem 
Unterrichte durch Bescheidenheit, und ihr 
sreundschaftliches Benehmen ein ächtes Ehr-
	        
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