Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

889 
taillon bildet, soll die feierliche Beeidigung 
desselben bei Gelegenheit der Musterung durch 
die Musterungs = Kommissäre, — in den 
Städten und Märkten aber, in welchen nur 
einige Kompagnien bestehen, soll ihre Ver- 
pflichtung an Unserem Namens-oder Geburts- 
Feste auf die hierüber vorgeschriebene feier" 
liche Art vorgenommen werden. 
Sold. 
§. 73. Da die Razional-Garde dritter 
Klasse nach ihrer Bestimmung nur für ihre 
eigene Lokal, Sicherheit zu sorgen hat, so 
empfängt dieselbe für ihre Dienste keine Ga- 
gen und böhnungen. Wenn dieselbe jedoch 
ausser ihren Wohnorten zu Eskorten verwen- 
det wird, so soll für ihre Verpflegung auf 
geeignetem Wege Sorge getragen werden. 
Musterung. 
6. 74. Jedes General-Kreis-Kom- 
missariat hat für das Bürger-Militär einen 
eigenen Rath alo Musterungs: Kommissär 
zu benennen, welcher in den Hauptstddten 
des Kreises, in welchen das zahlreichste Bür- 
ger:Militär sich befindet, die Musterung 
vorzunehmen hat. 
6. 75. In den kleineren Städten und 
Märkten ist dieses Gescháft den Land: und 
Herrschaftsrichtern als subdelegirten Muste- 
rungs: Kommissären übertragen, wenn nicht 
besondere Vorfälle erfodern, daß der Kreis- 
Musterungs= Kommissär sich selbst dahin 
begebe, welches dem Ermessen des berreffenden 
General:Kreis-Kommissärs überlassen wird. 
I. 76. Die Musterungen sollen mit 
möglichster Schonung des bürgerlichen Ge, 
(. 
  
890 
werbes, und deshalb meistens an Sonn= und 
Feiertagen vorgenommen werden. 
§. 77. Der Musterungs= Kommissec 
hat sich nach der Musterungs Instrukzion 
vom 6. Juni 1807, und nach den hierüber 
erlassenen weiteren Verordnungen zu be- 
nehmen, und zur Ersparung der Kosten in 
der vorgeschriebenen Zeit das Musterungs- 
Geschäáft zu vollenden. 
§, 78. Das General: Kreis= Kommis- 
sarlat hat von den Nesultaten der in seinem 
Kreise geschehenen Musterungen an das Mi- 
nisterium des Innern jsährlich eine ausführe 
liche Anzeige, mit Anlegung der Musterungs- 
Akten, zu machen, welches nach Erfoderniß 
von Zeit zu Zeit in den Kreisen eine eigene 
General-Inspekzion des Bürger-Militärs 
veranlassen wird. 
Gerichtbarkeit in Dienstsachen. 
I. 70. Die Bürger-Soldaten behalten 
ihren ordentlichen Gerichtsstand, ausgenom= 
men in Dienstes-Sachen, für welche durch 
die Verordnungen vom 23. Dezember 1807 
(Reggebl. St. LV. S. 1015), dann vom 
24. Mai 1800 (Reggsbl. St. XXXVIII. 
S. 858) eigene Bürger-Militär= Gerichte 
angeordnet sind; — ihre Gerichrbarkeit wird 
nach den in jenen Vererdnungen enthaltenen 
Vorschriften ausgeübt. 
Rang des Bürger-Militärs und Ver- 
hältnisse desselben zu den Linien= 
Truppen, und zur Nazional-Garde 
zweiter Klasse. 
§bl 30. Das Bürger-Militér hat nach 
seiner ursprünglichen Bestimmung nur wäh-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.