Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

K  24.  433
außerdem:
richtig  gestellte  und  muskulöse  Beine  mit  starken,  trockenen  Sehnen  und  nicht
zu  langen  Röhrbeinen;  gute,  starke,  breit  eingeschiente  Sprunggelenke  in  richtiger
Winkelstellung,  kräftige,  namentlich  nicht  steil  gestellte  Eessel,  feste,  sichere,  schaffende
Gänge  mit  richtiger  Folge,  solide  Hufe  bei  angemessener  Höhe  der  Trachten.

Mängel,  welche  ein  Pferd  von  der  Prämiirung  ausschließen,  sind:

Ansteckende  Krankheiten,  erhebliche  Mißverhältnisse  im  Körperbau,  wesentliche
Fehler  im  Gange,  Lahmgehen,  mangelhafte  Geschlechtstheile.

3.  Außerdem  müssen  die  zu  prämiirenden  Pferde  gut  gepflegte  Hufe  haben  und,  wenn
sie  beschlagen  vorgeführt  werden,  mit  einem  vollkommen  entsprechenden  Beschläge
versehen  sein.

§  24.

Die  Zuerkennung  der  Preise  erfolgt  durch  Prämürungskommissionen,  welche  für  jeden
Regierungsbezirk  gebildet  werden.

Jede  solche  Kommission  besteht:

1.  aus  einem  Gestütsbeamten  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden;

2.  aus  einem  beamteten  Thierarzte,  welcher  von  der  Landgestütsverwaltung  bestimmt  wird;

3.  as  einem  von  dem  betreffenden  Kreiscomité  des  landwirthschaftlichen  Vereines  im

Einvernehmen  mit  der  Landgestütsverwaltung  zu  bestimmenden  Sachverständigen,
welcher  mit  den  Pferdezuchtverhältnissen  des  Regierungsbezirkes  genau  bekannt  ist;
.  aus  zwei  gleichfalls  vom  Kreiscomiteé  des  landwirthschaftlichen  Vereines  im  Einvernehmen
  mit  der  Landgestütsverwaltung  zu  bestimmenden  Sachverständigen  oder
Pferdezüchtern  aus  den  bei  der  Prämiirung  betheiligten  Bezirken.

Das  in  Ziffer  3  erwähnte  Mitglied  hat  Anspruch  auf  ein  Taggeld  von  neun  Mark
und  auf  eine  Reisekostenentschädigung  von  25  Pfennig  für  jeden  Kilometer  der  Hin=  und
Nückreise  oder  soweit  Eisenbahnen  benützt  werden  können,  auf  die  Eisenbahnfahrtaxen
II.  Classe.  Dem  als  Kommissionsmitgliede  fungirenden  Thierarzte  werden  die  regulativmäßigen
  Gebühren  vergütet.

Die  hiedurch  entstehenden  Kosten  bestreitet  die  Landgestütskassa.

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Die  Berufung  der  Kommissionsmitglieder  erfolgt  unter  Bekanntgabe  von  Zeit  und  Ort
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