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Kanzleien gehoͤren, längstens am fünfzehnten
Tage nach Ablauf des Semesters eintreffen
koͤnnen.
#. 47. Die Verlassenschaft"Tabelle faͤngt
mit dem. 31. Maͤrj jedes Jahres an, und schließt
sich mit demselben Tage des folgenden Jah-
res. Der Absendungs Termin ist so bestimmt,
daß die Tabelle in vier Wochen nach ihrem
Schluß Termine bei dem vorgesezten Oberge-
richte einlangen kann.
F. 48. Die Pflegschafts Tabelle faͤngt
mit dem 30. September eines jeden Jah-
res an, und schließt sich an demselben Tage
des folgenden Jahres. Damit die Unterge-
richte Zeit haben, die erste nach gegenwaͤrti-
gem vereinfachten Formular zu stellende Ta-
belle mit jener Vollstaͤndigkeit und Genauig-
keit zu fertigen, welche die Wichtigkeit der
Staats Aussicht über die Pflegbesohlenen er-
sodert, wollen Wir denselben die Einsendung
der Pflegschafts Tabelle für dieses Jahr nach-
sehen, sie soll aber im solgenden Jahre pünkt-
lich bis zum Zo. September an das vorge-
sezte Obergericht eingesendet seyn. Wir
erwarren von den Untergerichten, daß sie
diesen zugestandenen langen Zeitraum zur Aus-
serschung der ihnen etwa noch unbekannten
Pflegschaften durch zweckmäßige Nachfragen
bei den Pfarrern und Orts Verstehern, durch
Einsicht der Bries protokolle über Heuraths-
Verträge, Gutslebernahmen und Erbschafts-
Verhandlungen benhzen, und durch vollstän-
dige und genaue Pflegschafts Tabellen, wel-
che dem ganzen Vermundschafts Wesen sei-
(Halber Ve#en des XXV. St. des Rggbl. v. J. 1615.)
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ner Zeit zur Grundlage dienen können, Un=
sern Beifall zu verdienen sich bestreben wer-
den. In den folgenden Jahren sind die Zu-
und Abgangs Tabellen über Pflegschaften so“
zeitig abzusenden, daß sie längstens in vier
Wochen nach dem Schluß Termine bei dem
Obergerichte eintressen können.
§. 40. Die Appellazionsgerichte, die
Handels= und Wechsel Gerichte zweiter In-
stanz, dann die Mediac Justiz Kanzleien neh-
men die zu ihrem Geschäfts Kreise gehèrenden
untergerichtlichen Tabellen nach einer densel-
ben noch zu ertheilenden besondern Instruk-
zion in genaue Revision, erlassen hierüber
die nöthigen Erinnerungen und Aufträge an
die Unrergerichte, und erstatten hierauf an
Unser geheimes Ministerium der Justiz um-
ständlichen Bericht.
G. So. Annebst machen Wir es sämt-
lichen Obergerichten zur Pflicht, bei allen
an sie gelangenden, von den Untergerichten
behandelten Rechtssachen darauf zu sehen,
daß die Untergerichte jede Rechrssache pflicht-
mäßig befördert haben, als worüber Wir
namentlich Unsere Verordnung vom 77. Sep-
tember 1811 (Regierungsblatt v. J. 1811
Stück LVIII.) die Termine zur Erledigung
der Zivil Rechtssachen bei Untergerichten be-
tressend, hieher ausdrücklich wiederholen, je-
de Nachläßigkeit, wodurch eine merkliche
Verzögerung zum Schaden eines Betheilig-
ten entstand, gebührend zu ahnden, und die-
jenigen Gerichte und Gerichts Personen,
welche sich mehrmaliger Verzögerungen schul-
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