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handelt, oder zu nahe getreten wird. Es
steht ihm daher auch frei, ein solches Lehen
stuͤckweise zu veraͤußern, nur muß auf die
veraͤußerten Stuͤcke ein verhaͤltnißmaͤssiger
Antheil der auf das Ganze bei der Eignung
gelegten Last uͤbergetragen werden.
Wir gebieten Unsern Finanz Direkzionen
Sorge zu tragen, daß gegenwärtige Verord-
nung denjenigen, welche ste angehr, gehörig
bebannt werde; und Wir erwarten von
ihrem Diensteiser, daß sie sich bemühen, das
wichtige Geschäft der Leheneignung ihres
Octs möglichst zu befördern.
München den 6. Juni 1815.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekrei#r
G. von Geiger.
(Die Minssterial Kriegs Kommission betreffend.)
Wir Maximiltan Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da die dermaligen Verhältnisse eine nd-
here und bestunmtere Festsezung des Wir-
kungs Kreises erfodern, welcher der seit dem
Jahre 1300 bei Unsern Ministerien der aus:
wärtigen Angelegenheiten und der Finanzen
bestehenden gemeinschaftlichen Kriegs Kon-
mission zugewiesen ist, so haben Wir auf
den Uns hierüber erstatteten Vortrag be-
schlossen, wie folge:
4%
Die Ministerial Kriegs Kommission hat
forthin aus Mitgliedern der Ministerial De-
partemente der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen zu bestehen, und zwar na-
mentlich aus Unserem geheimen Rathe Frei-
herrn von Aretin, Unserem geheimen Fi-
nanz Referendäe von Widder, den Lega-
zions Räthen von Flad, und von Hör-
mann, und dem Ober Finanzrathe von
Sutner.
Zur Führung des Einlaufs= und des
Geschäfts Hrotokolls, so wie zur Besorgung
jener Ausfertigungen, welche nicht Unsern
Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen vorbehalten sind, wird der
Kommisston ein Sekretär, zur Revision und
Zusammenstellung der Bordereaur, zur Prü-
fung der einkommenden Liquidazionen, und
anderen Kurrent Rechnungs Geschäften zwei
Revisoren, dann für den Kanzleidienst zwei
Kanzellisten beigegeben.
Zum Wirkungs Kreise der Ministerial=
Kriegs Kommission gehören
a. alle auf Durchmärsche und Kantonirunt
gen fremder Truppen Bezug habenden
Verfügungen;
b. Requisizionen zu militärischen Zwecken,
Anlegung von Magazinen, Spitälern,
Artillerie-Depots (. a.
c. Die Aufsicht und Verwendung über
Geld und Natural Abgaben, welche
zum Behufe der Teuppen Verpflegung
vom Lande geleistet werden müssen, über-
haupe, insbesondere aber