Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

697 
dingung: daß die Gehaͤlter entweder das 
normalmaͤßige Quantum nicht schon errei- 
chen, oder sich groͤßere Mittel durch zufaͤllige 
Umstaͤnde darbieten, daß die Verbesserungen 
ohne Anweisung ständiger Zulagen auf die 
Kreis Schul Dotazion, aus geeigneten Lokal- 
Fonds, durch freiwillige Beiträge der Schul- 
Gemeinden, durch Zuwendung eines Antheils 
an den Gemeinde Gründen u. dgl. geschehen 
können; daß nicht andere dringende Schul- 
bedurfnisse darunter leiden, und daß dem 
Jahresberichte eine Uebersicht der auf diese 
Art bewirkten Gehalts Verbesserungen beige- 
legt werde. 
10) Die Bewilligung von NRe- 
munerazionen für den Unoeerricht 
in den Sonn und Feiertags Schu- 
len, mit der Beschränkung, daß dazu keine 
anderen als örtlichen Hilfsquellen in Anspruch 
genommen werden. 
11) Die Bewilligung temporc-= 
rer Unterstüzungen für einzelne 
Volks Schullehrer und Schulgehil- 
fen in dringenden Nothfällen, ebenfalls mit 
Beschränkung auf die Lokal Fonds, jedoch — 
wenn diese durchaus unvermögend seyn soll- 
ten, mit ausnahmsweiser Ermächtigung, auf 
den Kreis Schulfond zu rekurriren, insofern 
die angewiesene Dotazions Rate zureicht. 
Desgleichen mit der nämlichen Beschrän- 
kung und Ermächtigung, die Bewilli- 
gung von Alimentazions Beitr- 
gen für die Wittwen und Kinder 
der Volks Schullehrer; mit dem wei- 
tern Anhange, daß die nur im dußersten 
  
692 
Falle zu verfuͤgende Anweisung auf den Kreis- 
Schulfond jedesmal nur auf ein Jahr gelten 
soll; so daß die Fortdauer des Betrags jaͤhr- 
lich in dem Etat aufs Neue begutachtet werden 
muß; uͤbrigens vorbehaltlich der allgemeinen 
Anordnung, welche wegen Unterstuͤzung der 
Schullehrers Wittwen getroffen werden duͤrfte. 
12) Die Anordnung der Schul— 
haus Bauten, Reparaturen und 
Bauveränderungen, unter der Vor- 
aussezung, daß die dazu erfoderlichen Mit- 
tel zuvor gehörig untersucht und hinreichend 
erkannt worden sind; und daß kein Reubau 
so wie beine bedeutende Bauveränderung, 
auch wenn die Kosten ganz aus dem Lokal- 
Schulfonde bestritten werden können, vorge- 
nommen werde, ohne daß zuvor von dem 
Kreis Bauinspektor der Plan revidirt, die 
Voranschläge der Kosten geprüft, und nach 
Erfoderniß ermäßiget worden sind. 
13) Die Verleihung der Stipen- 
dien, welche zur Erlernung eines 
Handwerk,s, oder zum Unterrichte und 
zur Erziehung von Mädchen be- 
stimmt sind. 
Desgleichen die Verleihung der 
Lokal= und Familien Stipendien an 
fundazionsmäßige Bewerber, mit strenger 
Rücksicht auf die Stiftungs Briese, und 
dann mit Ausnahme 
der in die Kathegorie der allgemeinen 
Stipendien nach der Verordnung vom 1. De- 
zember 18127) übergehenden Seipendien die- 
ser Art; und in dieser lezteren Rücksicht mit der 
besondern Verbindlichkeit, jährlich ein durch- 
#*) R##gsbl v. J. 1312. St. LXVII. G. 202 - 2028. 
salvo recursu;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.