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dingung: daß die Gehaͤlter entweder das
normalmaͤßige Quantum nicht schon errei-
chen, oder sich groͤßere Mittel durch zufaͤllige
Umstaͤnde darbieten, daß die Verbesserungen
ohne Anweisung ständiger Zulagen auf die
Kreis Schul Dotazion, aus geeigneten Lokal-
Fonds, durch freiwillige Beiträge der Schul-
Gemeinden, durch Zuwendung eines Antheils
an den Gemeinde Gründen u. dgl. geschehen
können; daß nicht andere dringende Schul-
bedurfnisse darunter leiden, und daß dem
Jahresberichte eine Uebersicht der auf diese
Art bewirkten Gehalts Verbesserungen beige-
legt werde.
10) Die Bewilligung von NRe-
munerazionen für den Unoeerricht
in den Sonn und Feiertags Schu-
len, mit der Beschränkung, daß dazu keine
anderen als örtlichen Hilfsquellen in Anspruch
genommen werden.
11) Die Bewilligung temporc-=
rer Unterstüzungen für einzelne
Volks Schullehrer und Schulgehil-
fen in dringenden Nothfällen, ebenfalls mit
Beschränkung auf die Lokal Fonds, jedoch —
wenn diese durchaus unvermögend seyn soll-
ten, mit ausnahmsweiser Ermächtigung, auf
den Kreis Schulfond zu rekurriren, insofern
die angewiesene Dotazions Rate zureicht.
Desgleichen mit der nämlichen Beschrän-
kung und Ermächtigung, die Bewilli-
gung von Alimentazions Beitr-
gen für die Wittwen und Kinder
der Volks Schullehrer; mit dem wei-
tern Anhange, daß die nur im dußersten
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Falle zu verfuͤgende Anweisung auf den Kreis-
Schulfond jedesmal nur auf ein Jahr gelten
soll; so daß die Fortdauer des Betrags jaͤhr-
lich in dem Etat aufs Neue begutachtet werden
muß; uͤbrigens vorbehaltlich der allgemeinen
Anordnung, welche wegen Unterstuͤzung der
Schullehrers Wittwen getroffen werden duͤrfte.
12) Die Anordnung der Schul—
haus Bauten, Reparaturen und
Bauveränderungen, unter der Vor-
aussezung, daß die dazu erfoderlichen Mit-
tel zuvor gehörig untersucht und hinreichend
erkannt worden sind; und daß kein Reubau
so wie beine bedeutende Bauveränderung,
auch wenn die Kosten ganz aus dem Lokal-
Schulfonde bestritten werden können, vorge-
nommen werde, ohne daß zuvor von dem
Kreis Bauinspektor der Plan revidirt, die
Voranschläge der Kosten geprüft, und nach
Erfoderniß ermäßiget worden sind.
13) Die Verleihung der Stipen-
dien, welche zur Erlernung eines
Handwerk,s, oder zum Unterrichte und
zur Erziehung von Mädchen be-
stimmt sind.
Desgleichen die Verleihung der
Lokal= und Familien Stipendien an
fundazionsmäßige Bewerber, mit strenger
Rücksicht auf die Stiftungs Briese, und
dann mit Ausnahme
der in die Kathegorie der allgemeinen
Stipendien nach der Verordnung vom 1. De-
zember 18127) übergehenden Seipendien die-
ser Art; und in dieser lezteren Rücksicht mit der
besondern Verbindlichkeit, jährlich ein durch-
#*) R##gsbl v. J. 1312. St. LXVII. G. 202 - 2028.
salvo recursu;