Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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#.  Teimineal=  Se#  de#  Khasiol.  Gerichesbe#t#e  fär  des  Jort-Keit.
Rechts  Ekenntuiß.

Unterm  Heutigen  wurde  auf  den  Grund
elner  vor  dem  Oberamtsgerlchte  Nereebelm
verhandelten  Untersuchungs-  Soche  Anion
Reichberzer,  Wirih  von  Aufhausen,
von  dem  Bezüchte  der  Exmerdung  des
NRui##ers  Santo  Zanantonl,  Cvulge
Saferbub,  wohnhaft  in  Euwangen,)  nachdem,
  abgesehen  von  der  been  Wahrscheinlichkeit
  deo  Lebens  des  augeblich  Ermordeten,
  alle  gegen  Reichherzer  vorgedrachten

Verdochtsgründe  als  völllg  grundlen  erfunden
  worden,  vermbge  Erkenntnisses  des
CrimInal:  Senats  des  Kbnlgl.  Gerschisbofs.
  für  den  Jart  Keels,  vollkommen  frelgesporochen;

  was  zu  dessen  Ebrenreitung

biemit  -zur  bffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.

Ellwangen  den  12.  Juni  1821.
Gdi.

.)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern:

der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verordnung  der  Minisicrien  der  Jnxziz  und  des  Innern,  in  Betreff  der  Controle  über  die  Bornahme
der  Zubringens-Inventuren  und  der  Theilungen  bei  außer  ihrem  Wohnorte  getrauten  oder  gestorbenen

Personen.

Da  der  Fall  sich  blußig  ereignet,  daß
Eben  an  einem  andern  als  dem  von  den
Getrauten  gewählten  Wohnorte  geschlossen
werden,  oder  daß  Personen  an  dem  Oete
eines  blos  zeltlichen  Aufeuthalts  versterben,
und  es  in  solchen  Fällen  darum  zu  thun
I/t,  daß  das  Waisengericht  des  Wobnorts,
oder  überhaupt  diejenlge  zuständige  Sielle,
welcher  die  Inventur=  oder  Theilungs-Geschäfte
  ebliegen,  del  Zellen  und  auf  zuver,
laͤzige  Art  von  der  Verehelichung  oder  dem

Todesfalle  in  Kemntuß  gesetzt  werde:  s
wird  zu  Begründung  einer  sicheren  Controle
  über  die  Richt-Umerlassung  der  in
Beziehung  auf  auswärts  getraute  oder  versterbene
  Personen  nothwendig  werdenden
walsengerlchtlichen  Geschäste,  nomemlich  der

Vornahme  der  Zubringens-Inventuren  und

Eventual-Theilungen,  hlermit  verordnet,
daß  jedes  Pfarramt  verbunden  seon  soll,
von  Vlerteljahr  zu  Vlerteljabr,  vom  ersten
Icnuor  jeden  Jahres  an  gerechnet,  die